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Reglement zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

3.2404 · Uri Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ur/rb/3-2404/de/reglement-zur-verordnung-uber-die-pauschale-steueranrechnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Uri
  3. Uri Gesetzessammlung
Quelle

3.2404

Reglement zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Vom 13.11.1967 (Stand 01.01.2001)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201),

beschliesst:

Artikel 1 Zuständigkeit

Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird dem Amt für Steuern übertragen.

Artikel 2 Barrückerstattung und Verrechnung

Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird der anspruchsberechtigten Person in bar zurückerstattet. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Amt für Steuern die Verrechnung mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern anordnen.

Artikel 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

Soweit nach Belastung des Bundes gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201) ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er anteilmässig im Verhältnis der Steuerbelastung dem Kanton und der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde des Antragstellers belastet.

Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.

Artikel 4 Organisation und Verfahren

Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen des Reglements zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR, RB 3.2403) Anwendung.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Vorschriften treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt sofort in Kraft1.

Footnotes

  1. [1] AB vom 23. November 1967.

AB 23.11.1967