747.1
Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über das Schiffsregister
vom 19.11.1924 (Stand 19.11.1924)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister;
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
Art. 1
Die zuständige Behörde, um die im Artikel 62 des vorgenannten Bundesgesetzes vorgesehene Busse auszusprechen, ist das Finanzdepartement, das nach Anhörung des Beteiligten entscheidet.
Der Rekurs an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
Art. 2
Die Frist für den Rekurs an den Staatsrat beträgt 15 Tage, gerechnet von der Mitteilung des begründeten Entscheides des Finanzdepartementes.
Art. 3
Mit der Anwendung der Strafen für die Zuwiderhandlungen gemäss Artikel 63 und folgende des Bundesgesetzes sind die Korrektionel- und Kriminalgerichte betraut, nach einer in Gemässheit der Bestimmungen der Strafprozessordnung durchgeführten Untersuchung.
Art. 4
Gemäss Artikel 30 Ziffer 3 Buchstabe b der Kantonsverfassung wird das gegenwärtige Gesetz der Volksabstimmung nicht unterbreitet.
CSW RO/AGS 1923-1925 f 192 | d 181