Gewinnungskosten Nebenerwerb
Département des finances Service cantonal des contributions Departement für Finanzen Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 15. April 2008 (Überarbeitung Mai 2024)
Weisung Nr. 3.07
Gewinnungskosten Nebenerwerb
1. Allgemein
Für die Bestimmung der Gewinnungskosten für eine Nebenerwerbstätigkeit gelten die folgenden Grundsätze.
In der Regel kann der Steuerpflichtige ohne besondere Begründung die 20 % des Einkommens aus seiner Nebenerwerbstätigkeit (inkl. Spesenentschädigungen) von mindestens CHF 800, aber höchstens CHF 2'400 (aktuell Steuerperiode 2022) abziehen.
Dieser Pauschalabzug ist nicht anwendbar, wenn die Kumulierung mehrerer Nebenbeschäftigungen eine Hauptbeschäftigung darstellt.
Alle Gewinnungskosten sind im Pauschalabzug enthalten. Macht die steuerpflichtige Person effektive Kosten geltend, die über die festgelegte Pauschale hinausgehen, muss sie diese Kosten im Detail mit allen Belegen einreichen. Der Abzug der effektiven Kosten kann nicht zusätzlich zum Pauschalabzug geltend gemacht werden.
Wenn das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung (einschliesslich Spesenentschädigungen) weniger als CHF 800 pro Jahr beträgt, kann nur dieser Betrag abgezogen werden.
Diese Weisung gilt für alle Tätigkeiten, die als Nebenerwerb gelten, unabhängig davon, ob sie in unselbständiger oder selbständiger Form ausgeübt werden. Sie gilt für alle ausgeübten Berufe und in allen Tätigkeitsbereichen (z. B. Versicherungsverkäufer, Handelsvertreter, Trainer oder Spieler in Sportvereinen, Künstlerische Leiter usw.).
Vorbehalten bleiben bestehende Weisungen der kant. Steuerverwaltung, die sich mit besonderen Aktivitäten und Situationen befassen.
2. Beispiel
Berechnung des Abzugs für einen unselbständigen Nebenerwerb:
Total Nettolöhne gemäss Lohnausweisen CHF 6’000 Spesenentschädigung* CHF 1’000 Bruttoeinkommen aus Nebenerwerb CHF 7’000 Abzug Gewinnungskosten (20% vom Bruttoeinkommen, min. CHF 800 max. CHF 2'400) ./. CHF 1’400 Total zu übertragen in Rubrik 410/420/410a/420a CHF 5’600
* Wenn die Entschädigung Bestandteil eines von der Steuerverwaltung anerkannten Spesenreglements ist und sie den zulässigen Berufsauslagen entspricht, darf sie nicht in die Berechnung einbezogen werden.
3. Inkrafttreten
Inkrafttreten: Steuerperiode 2022 sowie alle bislang noch nicht rechtskräftigen Fälle.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef