Unterhaltskosten Küche / Sanitär
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19. Januar 2021
Weisung Nr. 4.04
Unterhaltskosten Liegenschaften / Küche / Sanitär
1. Küchen
Renovation und Ersatz von Kücheneinrichtungen (nur Küche ohne Böden, Malerarbeiten usw.) sind grundsätzlich zu 100% als Unterhaltskosten abzugsfähig.
Vorbehalten bleibt eine detaillierte Analyse aufgrund folgender Kriterien:
1. Vergrösserung der Fläche
2. Anbau oder Umbau
3. Investitionen mit Kosten höher als Fr. 50'000.-
In einem solchen Fall, ist der nicht abzugsfähige Mehrwert mit Hilfe des Fragebogens zu bestimmen.
2. Sanitäre Anlagen Bad, Dusche und WC:
Renovation und Ersatz von Sanitärräumen wie Bad, Dusche und WC sind grundsätzlich zu 100% als Unterhaltskosten abzugsfähig.
Vorbehalten bleibt eine detaillierte Analyse aufgrund folgender Kriterien:
1. Vergrösserung der Fläche
2. Anbau oder Umbau
3. Ausführungen «Wellness» usw.
In einem solchen Fall, ist der nicht abzugsfähige Mehrwert zu bestimmen.
3. Inkrafttreten
Die vorliegende Weisung ist gültig ab Steuerperiode 2011.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef