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Pauschalabzug für besondere Ernährungskosten ab 2025

VS guidance 80332f29069afdfccc37

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Wallis
Quelle

Pauschalabzug für besondere Ernährungskosten ab 2025

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 16.01.2026

Weisung Nr. 7.07a

Pauschalabzug für besondere Ernährungskosten

1. Allgemeines

Basierend auf dem aktuellen Kreisschreiben 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) (Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten) wurde Personen, die zu einer Diät verpflichtet sind, seit der Steuerperiode 2022 kein Pauschalabzug mehr gewährt.

Das Postulat Nr. 2024.12.398, hinterlegt im Walliser Parlament am 10.12.2024 verlangte, dass Personen, die aus lebenswichtigen Gründen eine dauerhafte Diät einhalten müssen, wieder Anspruch auf einen Pauschalabzug im Rahmen der Krankheits- und Unfallkosten haben sollen. Dieses Postulat wurde vom Grossen Rat am 12.11.2025 zum Vollzug an den Staatsrat überwiesen.

Die ESTV überarbeitet gegenwärtig das erwähnte Kreisschreiben. Das neue Kreisschreiben 11a (Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten) sieht vor, dass anstelle des Abzugs der effektiven selbstgetragenen Mehrkosten bei ärztlich angeordneter, lebensnotwendiger Sonderernährung eine Pauschale von jährlich Fr. 1'500.- pro erkrankter Person geltend gemacht werden kann. Die Pauschale ist bei der Berechnung des Selbstbehalts (Kantons- und Gemeindesteuern von 2 Prozent; direkte Bundessteuer von 5 Prozent) zu berücksichtigen. Das Inkrafttreten des Kreisschreibens 11a für die direkte Bundessteuer ist für die Steuerperiode 2026 oder 2027 vorgesehen. Die kantonale Steuerverwaltung hat in Anwendung des betreffenden Postulats beschlossen, ab der Steuerperiode 2025 einen Pauschalabzug für besondere Ernährungskosten einzuführen.

2. Steuerpraxis

Anstelle des Abzugs der effektiven selbstgetragenen Mehrkosten bei ärztlich angeordneter, lebensnotwendiger Sonderernährung kann eine Pauschale von jährlich Fr. 1'500.- pro erkrankter Person unter der Rubrik 2565a geltend gemacht werden. Andere im neuen Kreisschreiben 11a geplante Änderungen betreffend die Abzüge für die Krankheits- und Unfallkosten sowie die behinderungsbedingten Kosten werden zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.

3. Inkrafttreten

Diese neue Weisung ist gültig ab Steuerperiode 2025 und ersetzt die Weisung 7.07 vom 16.01.2023.

Fabienne Mocellin Bernard Morand

Dienstchefin Adjunkt