pdf Weisung Steuerbefreiung Feuerwehrsold ab Steuerperiode 2013.pdf
Weisung der kantonalen Steuerverwaltung
Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
1. Gesetzliche Grundlagen
bis Die Artikel 24 lit. f DBG und et 20 lit. j StG sieht die Steuerbefreiung des Solds der Milizfeuerwehrleute für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.
Bei der direkten Bundessteuer sind diese Einkommen bis zum Höchstbetrag von Fr. 5'000.- steuerbefreit; für den Kanton und die Gemeinden bis zum Höchstbetrag von Fr. 8'000.-.
2. Anwendung
2.1 Entschädigungen von Bund, Kanton und Gemeinden
Feuerwehrdienstleistende erhalten Entschädigungen von Bund, Kanton und den Gemeinden.
Der Bund, der Kanton Wallis oder die Gemeinde stellt den Feuerwehrdienstleistenden jedes Jahr eine Bestätigung der überwiesenen Entschädigungen zu.
Der Feuerwehrdienstleistende trägt alle erhaltenen Entschädigungen zusammen.
2.2 Steuerliche Obliegenheiten des Feuerwehrdienstleistenden
2.2.1 Jährlicher Betrag aller Entschädigungen ist kleiner als Fr. 5'000.-
Es ist kein Einkommen zu deklarieren
Es sind keine Belege der Steuererklärung beizulegen.
2.2.2 Jährlicher Betrag aller Entschädigungen ist grösser als Fr. 5'000.-
Wenn das Total der Entschädigungen Fr. 5‘000.- übersteigt, hat der Feuerwehrdienstleistende in seiner Steuererklärung, unter der Rubrik „unselbständiger Nebenerwerb“ das Total der jährlichen Entschädigungen zu deklarieren und die Belege beizulegen.
3. Inkrafttreten
Die vorliegende Weisung ist gültig ab der Steuerperiode 2013.
Praxisbeispiele
Beispiel 1 Erhaltene Entschädigungen Beträge Bund Fr. 1'000.- Kanton Fr. 500.- Gemeinde Fr. 3'000.- Total Fr. 4'500.-
Die Entschädigungen sind steuerbefreit
Beispiel 2 Erhaltene Entschädigungen Beträge Bund Fr. 1'000.- Kanton Fr. 3'000.- Gemeinde Fr. 3'000.- Total Fr. 7'000.-
Bei der direkten Bundessteuer sind Fr. 2‘000.- steuerbar; der Steuerpflichtige hat Anrecht auf den Abzug bei Nebenerwerb von 20%, Minimum Fr. 800.- und Maximum Fr. 2'400.-.
Der steuerbare Betrag für die direkte Bundessteuer beträgt somit Fr. 1'200.-.
Beim Kanton und der Gemeinde ist der Sold steuerfrei (Betrag tiefer als Fr. 8'000.-).
Beispiel 3 Erhaltene Entschädigungen Beträge Bund Fr. 3'000.- Kanton Fr. 3'000.- Gemeinde Fr. 4'000.- Total Fr.10'000.-
Bei der direkten Bundessteuer sind Fr. 5'000.-.steuerbar
Abzug bei Nebenerwerb (20%): Fr. 1'000.-.
Der steuerbare Betrag für die direkte Bundessteuer beträgt somit: Fr. 4'000.-.
Beim Kanton und der Gemeinde, sind Fr. 2'000.- steuerbar
Abzug bei Nebenerwerb (20% Minimum) : Fr. 800.-.
Der steuerbare Betrag für Kanton und Gemeinde beträgt somit: Fr. 1'200.-.
Beda Albrecht Nicolas Fournier Dienstchef Adjunkt
Sitten, 15 Februar 2013