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Arbeitsverlauf - Richtlinie April 2011

VS guidance 8626ca24e8771edaca95

https://lexipedia.io/de/docs/ch-vs/tax-guidance/vs-guidance-8626ca24e8771edaca95/de/arbeitsverlauf-richtlinie-april-2011

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Wallis
Quelle

Arbeitsverlauf - Richtlinie April 2011

Département de l’économie, de l’énergie et du territoire Service des registres fonciers et de la géomatique Direction

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik Direktion

An die Registerhalter des Oberwallis

Richtlinie zum Arbeitsverlauf der Gebäude- und Kulturgrenzmutation sowie Taxänderung

Die Punkte 1 und 2 dieser Richtlinie betreffen nur Gemeinden oder Teilbereiche einer Gemeinde, welche das Eidg. und / oder Provisorische Grundbuch führen.

1. Arbeitsverlauf der Gebäude- und Kulturgrenzmutation

(Mutationstyp: Gebäude- und Kulturgrenzmutation)

Neubau

Registerhalter

31. August => Der Registerhalter übermittelt alljährlich das Verzeichnis über die

Nachführung der Grundbuchvermessungswerke dem Nachführungsgeometer.

Avenue de la Gare 39, 1950 Sion / 1950 Sitten

Département de l’économie, de l’énergie et du territoire Service des registres fonciers et de la géomatique Direction

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik Direktion

Schatzungskommission / Registerhalter

  1. a) September - Oktober => Schatzung der bebauten und unbebauten Liegenschaften mit der zuständigen Katasterschatzungskommission der Gemeinde durchführen.

  1. b) 01. November => Die neuen Katasterschatzungen der Gemeinde (Gebäude und Grundgüter) sind der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.

Beispiel: Schatzung der Gebäulichkeiten

  1. c) 15. Dezember => Eröffnung der Katasterschatzungen, welche durch die kantonale Kommission genehmigt wurden.

  1. d) Beschwerdefrist 30 Tage => Der Eigentümer hat die Möglichkeit gegen die neuen Katasterschatzungen Rekurs einzulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die neuen Katasterschatzungen in Kraft.

Nachführungsgeometer

Avenue de la Gare 39, 1950 Sion / 1950 Sitten

Département de l’économie, de l’énergie et du territoire Service des registres fonciers et de la géomatique Direction

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik Direktion

Gemäss Art. 22 der eidg. Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung, dem kantonalen Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006, sowie der dazugehörenden Verordnung vom 29. Juni 2006 sind die definitiv oder provisorisch anerkannten Vermessungswerke ständig nachzuführen.

Gemäss den Richtlinien der amtlichen Vermessung AV 93 ist die Bodenbedeckung neu zu erfassen. Um Kosten einzusparen, sind die Neubauten erst nach Abschluss der Umgebungsarbeiten vorzunehmen.

Der Nachführungsgeometer erstellt das Mutationsprotokoll der Gebäude- und Kulturgrenznachführung. Dieses Originalmutationsprotokoll ist dem Registerhalter zuzustellen.

Beispiel: Mutationsprotokoll

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Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik Direktion

Registerhalter Nach Empfang des Mutationsprotokolls erstellt der Registerhalter das Formular «Katasterschatzungen» gemäss der Richtlinie vom Januar 2011und ergänzt die neu in Kraft getretenen Katasterschatzungen. Zusätzlich muss zwingend unter der Rubrik «Bemekungen» das Baujahr eingetragen werden. Das erstellte Formular liegt in der Verantwortung des Registerhalters und wird der kantonalen Steuerverwaltung (KSV) nicht mehr zugestellt.

Beispiel: Formular Katasterschatzungen

Registerhalter / Antrag ans Grundbuchamt Der Registerhalter meldet das Mutationsprotokoll mit dem dazugehörenden Formular «Katasterschatzungen» dem Grundbuchamt. Die Anmeldung erfolgt mittels Antrags- formular (s/Beilage) in zweifacher Ausführung (Originalmutation und Kopie).

Eintragung Grundbuchamt Eintragung im Grundbuchamt

Nach Erhalt des Mutationsprotokolls nimmt das Grundbuchamt unter Angabe der Beleg-Nr. (PJ) die Eintragung vor und sendet ein Exemplar (Kopie) an den betreffenden Registerhalter zurück.

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Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik Direktion

Registerhalter / Mutation

Die Mutation im Kataster erfolgt auf der Grundlage des im Grundbuch eingetragenen Beleges.

Beispiel: Mutation im Kataster

Beispiel: Mutation im Kataster

Liegenschaftsbeschrieb Beleg der Mutation

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2. Arbeitsverlauf der «Anmeldung vorzunehmender

Taxänderung im Grundbuch»

Das Formular «Anmeldung vorzunehmender Taxänderung im Grundbuch» betrifft die neu in Kraft getretenen Katasterschatzungen, welche die Notwendigkeit des Nachführungs- geomters nicht erfordern.

  • Abänderung vom Zonenplan

  • Mehrwertänderung

  • Kleinbauten < 6m2, bei denen es sich nicht um massive Bauten handelt (gemauerte oder betonierte Fundamte). s/Beispiel 1+2

Beispiel 1 Beispiel 2 Gartenhaus Unterstand ohne festes Fundament

Bei diesen zwei Beispielen handelt es sich nicht um die Vollständigkeit der verschiedenen Objekte. Im Zweifelsfall ist mit dem zuständigen Nachführungsgeometer Kontakt aufzu- nehmen.

Zur Eintragung dieser obgenannten Änderungen ins Grundbuch verwendet der Registerhalter das Formular «Anmeldung vorzunehmender Taxänderung im Grundbuch» (s/Beilage).

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Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik Direktion

Beispiel: Anmeldung vorzunehmender Taxänderung im Grundbuch

Das ausgefüllte Formular ist vom Registerhalter zu datieren, mit seinem amtlichen Stempel zu versehen, zu unterzeichnen und dem Grundbuchamt in zweifacher Ausführung zuzustellen. Das Formular wird der kantonalen Steuerverwaltung (KSV) nicht mehr zugestellt.

Nach Erhalt der Anmeldung nimmt das Grundbuchamt unter Angabe der Beleg-Nr. (PJ) die Eintragung vor und sendet ein Exemplar (Kopie) an den betreffenden Registerhalter zurück.

Die Mutation im Kataster erfolgt auf der Grundlage des im Grundbuch eingetragenen Beleges.

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3. Information «Kataster»

In Gemeinden oder Teilbereiche einer Gemeinde, welche das Kataster führen, bleibt der bisherige Arbeitsverlauf gemäss Weisungsordner bestehen. Die Mutatationsprotokolle der Gebäude- und Kulturgrenzmutationen sowie die Taxänderungen werden dem Grundbuch- amt und der kantonalen Steuerverwaltung (KSV) nicht gemeldet. Die neu in Kraft getretenen Katasterschatzungen (Gebäude und oder Grundgüter) werden nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen in den betroffenen Katasterkarten geändert. Die Totalfläche darf auf keinen Fall verändert werden und zusätzlich muss in der Rubrik «Mutationen» der Vermerk «Taxe 2009, Taxe 2010 usw.» angegeben werden.

Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik

Der Dienstchef

Leander Williner

Für zusätzliche Auskünfte und sachdienliche Hinweise stehen Ihnen die nachgenannten Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

Oberwallis Unterwallis

Schnydrig Roger Quarroz Pierrot Verantwortlicher Katasterschatzung Responsable des taxes cadastrales roger.schnydrig@admin.vs.ch pierrot.quarroz@admin.vs.ch 027 606 24 90 027 606 24 91

Fryand Michael Delaloye Claude-Henri Katasterinspektor Inspecteur des cadastres michael.fryand@admin.vs.ch claude-henri.delaloye@admin.vs.ch 027 607 80 90 027 606 29 16

Sion, April 2011

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