1021.020
Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für Soft-Massnahmen zur Förderung des Velofahrens
Vom 2. März 2023 (Stand 12. Mai 2023)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Kapitel V 9.3 des Richtplans vom 1. September 19881 und auf § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20062,
beschliesst:
Art. 1
Befristet auf fünf Jahre wird für die Finanzierung von Soft-Massnahmen zur Förderung des Velofahrens zulasten der Investitionsrechnung ein Objektkredit von 1 Million Franken (inkl. 7,7 % MWST) bewilligt.
Der Regierungsrat wählt einen Velorat und regelt dessen Aufgaben und Kompetenzen.
Der Regierungsrat gibt aufgrund der Gesuche des Velorats die Projekte frei.
GS 2023/022