413.123
Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
Vom 31. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 11 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder vom 27. Januar 19941 und § 20 der Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung der Lehrabschlussprüfungen) vom 31. Dezember 20012,
beschliesst:
Art. 1
Expertinnen und Experten, die im Rahmen von Qualifikationsverfahren des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20023 sowie als Fachexpertinnen und Fachexperten für die Abklärungen der Voraussetzungen zur Erteilung von Bildungsbewilligungen tätig sind, erhalten folgende Entschädigungen:
Fr. 440.– für den ganzen Tag (mindestens 8 Stunden);
Fr. 220.– für den halben Tag (mindestens 4 Stunden);
Fr. 55.– pro Stunde.
Diese Ansätze basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 105.2 Indexpunkten und werden jährlich im gleichen Rahmen der Teuerung angepasst wie die Besoldungen des nebenamtlichen Staatspersonals.
Art. 2
Referentinnen und Referenten aus der Privatwirtschaft, die als Dozentin oder Dozent an Kursen für Berufsbildende oder vergleichbaren lehrgangsmässigen Veranstaltungen des Amts für Berufsbildung eingesetzt werden, erhalten inkl. Vorbereitungsarbeiten eine Entschädigung von maximal Fr. 200.– pro Lektion. Die genaue Höhe der Entschädigung wird vom Amt für Berufsbildung festgelegt. Sie richtet sich nach der Ausbildung der Referentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen.
Art. 3
Die Reisespesen für Experten- und Referenteneinsätze gemäss §§ 1 und 2 richten sich nach § 6 der Verordnung über besondere Entschädigungen vom 10. August 20104 sowie § 20 der Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) vom 30. Mai 20085. Verpflegungsspesen werden keine ausgerichtet.
Art. 4
Gewählte Expertinnen und Experten für Qualifikationsverfahren, welche den eidgenössisch anerkannten Expertinnen-/Expertenkurs oder andere, von anerkannten Prüfungsbranchen vorausgesetzte Expertinnen-/Expertenkurse besuchen, erhalten folgende Entschädigungen:
Fr. 200.– Taggeld für einen ganzen Kurstag;
Fr. 100.– Taggeld für einen halben Kurstag;
Fr. 100.– pauschale Spesenentschädigung für einen halben bzw. ganzen Kurstag.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Regierungsratsbeschlüsse vom 17. Mai 19966, vom 1. März 20027 und vom 2. Juni 20058 aufgehoben.
GS 28, 813