414.411
Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941 sowie die §§ 7 Abs. 3 Bst. e, 21a Abs. 1, 21b Abs. 1 und 21c Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug vom 28. Februar 20132,
beschliesst:
1. Grundauftrag
Art. 1 Allgemeines
Die Pädagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungsbereichen wissenschafts- und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus.
Sie orientiert sich überdies an den kantonalen Entwicklungen und Zielsetzungen im Bildungsbereich und setzt Impulse für deren Weiterentwicklung.
Sie arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den gemeindlichen Schulen, den kantonalen Schulen, den Hochschulen der Zentralschweiz sowie mit weiteren Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten zusammen.
Sie richtet ihre Angebote an ihrem Leitbild und ihrer Strategie sowie auf Nachfrage und Bedarf aus.
Art. 2 Leistungsbereich Ausbildung
Der Leistungsbereich Ausbildung vermittelt die für den Lehrberuf notwendigen pädagogischen, fachlichen, überfachlichen, didaktischen und fachdidaktischen Kompetenzen.
Er bietet den Bachelorstudiengang Kindergarten/Unterstufe für die Schuljahre 1–5 der Primarstufe und den Bachelorstudiengang Primarstufe für die Schuljahre 3–8 der Primarstufe sowie den Masterstudiengang Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) an.
Die Studiengänge weisen stufen- respektive bereichsspezifische Schwerpunkte auf und umfassen die Bildungsinhalte, welche für die Lehr- und Erziehungstätigkeit erforderlich sind. Sie richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)3
Der Leistungsbereich Ausbildung kann Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung, Programme für die Zusatzleistungen für den Zugang zum Masterstudium Sonderpädagogik sowie Kurse für Quereinsteigende zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für die Bachelorstudiengänge anbieten.
Art. 3 Leistungsbereich Weiterbildung
Der Leistungsbereich Weiterbildung sorgt allein oder in Kooperation mit anderen Hochschulen für ein qualitativ hochstehendes Angebot an Weiter- und Zusatzausbildungen (Zertifikatsstudiengänge CAS, DAS, MAS sowie weitere Programme) für Lehr-, Fach- und Leitungspersonen im Bildungsbereich.
…
Er bietet weitere Angebote an, welche die Schulen des Kantons und der Region bei der Planung, Umsetzung und Auswertung von Schul- und Unterrichtsentwicklungsvorhaben begleiten und unterstützen.
Gemeinsam mit den gemeindlichen Schulen kann er ein Angebot zur Berufseinführung von Lehrpersonen durchführen.
Art. 4 Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
Der Leistungsbereich Forschung und Entwicklung bearbeitet schulfeldrelevante Fragestellungen und vermehrt und vertieft damit pädagogische Erkenntnisse im Bereich Schule und Bildung.
Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der Forschungserkenntnisse in Wissenschaft, Lehre und Praxis.
Art. 5 Leistungsbereich Dienstleistungen
Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen für Lehr-, Fach- und Leitungspersonen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schulen, Behörden, Institutionen und Dritte im Bereich Schule und Bildung an.
2. Hochschulpersonal
2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Grundsatz und Geltungsbereich
Für das Hochschulpersonal gemäss § 20a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug4 kommen die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts zur Anwendung, soweit diese Verordnung respektive die Anhänge zu dieser Verordnung keine anderen Bestimmungen enthalten.
Für die Mitglieder der Hochschulleitung gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug5 sowie für die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 20a Abs. 1 Bst. b und d des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug6 kommen die Referenzfunktionen, der Einreihungsplan und die Lohneinreihung gemäss Ziff. 2.1a.2 sowie Anhang 1 und 2 dieser Verordnung zur Anwendung.
Für die Lehrbeauftragten gemäss § 20a Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug7 als weitere Personalkategorie des Lehr- und Forschungspersonals werden keine Referenzfunktionen definiert. Sie werden anhand der entsprechenden Qualifikationsanforderungen, der beruflichen Erfahrungen sowie des Aufgabenprofils einer Referenzfunktion für das Lehr- und Forschungspersonal zugeordnet. Die Zuordnung ist massgebend für die Lohnbemessung.
Für die Mitarbeitenden in Verwaltung und Stäben gemäss § 20a Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug8 kommen die Referenzfunktionen, der Einreihungsplan und die Lohneinreihung der Lohneinreihungsverordnung9 zur Anwendung.
Art. 6a Anstellungsverfahren und Arbeitsverhältnis
Die Hochschulleitung regelt das Anstellungsverfahren für das Hochschulpersonal.
Das Arbeitsverhältnis ist gemäss § 2 Abs. 1 des Personalgesetzes10 in der Regel öffentlich-rechtlicher Natur.
Art. 6b Nebenerwerb
Angehörige des Hochschulpersonals mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 50 % sind von der unaufgeforderten Pflicht zur Meldung von Nebenerwerbstätigkeiten gemäss § 16 der Personalverordnung11 ausgenommen. Die Hochschulleitung regelt die periodische Meldepflicht.
Art. 6c Mitarbeitendenbeurteilung
Der Hochschulrat legt das Verfahren zur Beurteilung der Mitglieder der Hochschulleitung fest.
Die Hochschulleitung legt das Verfahren zur Beurteilung des restlichen Hochschulpersonals fest.
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
2.1a. Bestimmungen für die Mitglieder der Hochschulleitung und die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals
2.1a.1 Personalkategorien und Funktionsbezeichnungen
Art. 16a Lehr- und Forschungspersonal
Das Lehr- und Forschungspersonal gliedert sich in die folgenden Personalkategorien:
wissenschaftliche Assistierende mit Bachelor-Abschluss, die vorrangig Qualifikationsstellen (Masterabschluss) innehaben und in Projekten mitarbeiten;
wissenschaftliche Mitarbeitende 1 mit Master-Abschluss, die vorrangig Qualifikationsstellen (Doktorat) innehaben und Teilprojekte selbständig leiten;
wissenschaftliche Mitarbeitende 2 bei erweiterten Anforderungen an wissenschaftliche Tätigkeiten oder als Anlauffunktion für Dozierende 1;
Lehrbeauftragte, die als Fachpersonen in spezifischen Aufgabengebieten eingesetzt werden oder Praxisdozierende in der Lehre;
Dozierende 1 mit Beschäftigung in vorrangig einem Leistungsbereich und einzelnen Einsätzen in weiteren Leistungsbereichen;
Dozierende 2 mit Beschäftigung in mehreren Leistungsbereichen und einem gegenüber Dozierenden 1 anspruchsvolleren Aufgabengebiet;
Dozierende 3 als Leitungspersonen mit umfassender Führungsverantwortung oder für Inhaberinnen und Inhaber einer Professur.
Die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss Abs. 1 Bst. a, b und d sind in befristeten Arbeitsverhältnissen angestellt.
Die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss Abs. 1 Bst. c und e–g sind in unbefristeten Arbeitsverhältnissen angestellt.
Die Zusammensetzung der Hochschulleitung regelt § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug12.
Art. 16b Funktionsbezeichnungen
Die Hochschulleitung legt die Funktionsbezeichnungen fest.
Insbesondere kann sie die folgenden Funktionsbezeichnungen vergeben:
Professorin oder Professor bei Genehmigung einer Stelle als Professorin oder Professor durch den Hochschulrat gemäss Reglement über die Verleihung des Titels Professorin oder Professor an der Pädagogischen Hochschule Zug;
Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor bei Genehmigung einer Qualifikationsstelle für eine Professur durch den Hochschulrat gemäss Reglement über die Verleihung des Titels Professorin oder Professor an der Pädagogischen Hochschule Zug;
Weitere Funktionsbezeichnungen für Leitungsfunktionen;
Praxisdozentin oder Praxisdozent für Lehrpersonen oder Schulleitende im Hochschuldienst.
2.1a.2 Referenzfunktionen, Einreihung, Lohn und Zulagen
Art. 16c Lohnbänder und Lohnklassen
Lohnbänder umfassen mehrere Lohnklassen.
Ein Lohnband reicht vom Mindestansatz der tiefsten jeweiligen Lohnklasse bis zum Höchstsatz der höchsten jeweiligen Lohnklasse.
Jedes Lohnband besteht aus 24 degressiv zunehmenden Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum des Lohnbandes. Die 24. Stufe entspricht dem Maximum des Lohnbandes.
Art. 16d Referenzfunktionen
Massgebend für die Bemessung des Lohnes sind die Referenzfunktionen nach Anhang 1 dieser Verordnung.
Referenzfunktionen sind in Struktur und Arbeitswert ähnliche Funktionen, welche zusammenfassend, abstrahiert und personenunabhängig beschrieben werden.
Eine Referenzfunktion legt unter anderem die Qualifikationsanforderungen, die beruflichen Erfahrungen sowie das Aufgabenprofil fest.
Art. 16e Einreihungsplan
Im Einreihungsplan gemäss Anhang 2 dieser Verordnung wird jede Referenzfunktion einem Lohnband zugeordnet.
Der Einreihungsplan wird bei veränderten Verhältnissen angepasst, insbesondere bei der Änderung von Berufsbildern und der Einführung neuer Referenzfunktionen.
Art. 16f Festlegung des Lohnes
Die Festlegung des Lohnes innerhalb des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden Lohnbandes erfolgt unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation, der anrechenbaren Erfahrung sowie des internen Quervergleichs.
In begründeten Ausnahmefällen können ergänzend die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die wissenschaftliche Reputation berücksichtigt werden.
Erfolgt eine Anstellung, obwohl die Anforderungen der entsprechenden Referenzfunktionen, insbesondere betreffend Qualifikation und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes unterschritten werden.
Die Festlegung des Lohnes kann bei veränderten Verhältnissen, insbesondere betreffend Qualifikation, angepasst werden.
Die Hochschulleitung kann für die Einreihung der Dozierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und der wissenschaftlichen Assistierenden gemäss Absatz 1 ergänzende Richtlinien erlassen.
Art. 17 …
Art. 18 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen
Die individuelle Lohnerhöhung von Mitgliedern der Hochschulleitung und Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. a–c und e–g dieser Verordnung wird wie folgt vollzogen:
Der Aufstieg innerhalb des Lohnbandes erfolgt in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres.
…
Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung kann der Stufenaufstieg jederzeit hinausgeschoben oder verweigert werden. Vor dieser Massnahme ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahme ist zu begründen.
Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Lohnklasse.
Herausragende Leistungen von Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. a–c und e–g dieser Verordnung können mit einer Einmalzulage honoriert werden.
Für das übrige Hochschulpersonal gilt § 48 des Personalgesetzes13.
Art. 18a Funktionszulage
Eine Funktionszulage kann Dozierenden gemäss § 16a Abs. 1 Bst. f bei leitenden Funktionen unbefristet und Dozierenden gemäss § 16a Abs. 1 Bst. f und g für vorübergehende längerfristige Stellvertretungen von leitenden Funktionen einer nächst höheren Hierarchieebene befristet ausgerichtet werden.
Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anforderungen der leitenden Funktion oder der Ausübung der Stellvertretung. Sie entfällt, wenn anstelle einer Funktionszulage ein höherer Lohn ausgerichtet wird.
Wird eine Funktion der Personalkategorie Dozierende 3 gemäss § 16a Abs. 1 Bst. g dieser Verordnung in Form einer Co-Leitung ausgeführt, erfolgt eine Einreihung als Dozierende 2 gemäss § 16a Abs. 1 Bst. f dieser Verordnung und die Ausrichtung einer anteilsmässigen Funktionszulage. Dasselbe gilt, wenn nicht alle Anforderungen für die Personalkategorie Dozierende 3 gemäss Anhang 1 erfüllt sind.
Bei der Niederlegung der entsprechenden Leitungs- respektive Co-Leitungsaufgabe oder Stellvertretung entfällt die Funktionszulage.
2.1a.3 Besondere Bestimmungen
2.2. …
Art. 19 Anstellungsverfahren Mitglieder der Hochschulleitung
Das Anstellungsverfahren wird wie folgt durchgeführt:
Der Hochschulrat setzt für die Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitung eine Vorbereitungskommission ein.
Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschulleitung sowie allfälligen weiteren Mitgliedern der Hochschule einerseits, aus Mitgliedern des Hochschulrats sowie der Direktion für Bildung und Kultur andererseits zusammen.
Die Vorbereitungskommission trifft im Falle der Rektorin oder des Rektors eine Vorauswahl zuhanden des Hochschulrats, im Falle der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung zuhanden der Rektorin oder des Rektors.
Der Hochschulrat beantragt dem Regierungsrat die Anstellung der Rektorin oder des Rektors. Die Rektorin oder Rektor beantragt dem Hochschulrat die Anstellung der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung.
Art. 19a Variables Pensum Dozierende
Aus organisatorischen Gründen können Dozierende gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung mit einem variablen Pensum angestellt werden.
Die Pensenbandbreite darf maximal 20 % eines Vollpensums betragen.
Eine Änderung innerhalb der Pensenbandbreite ist für das laufende Studienjahr jederzeit möglich.
Art. 19b Probezeit Dozierende
Für Dozierende gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet werden.
2.2 Laufbahnentwicklung
Art. 19c Personalförderungs- und Entwicklungsmassnahmen
Die Pädagogische Hochschule fördert die Entwicklung des gesamten Hochschulpersonals. Es kommen grundsätzlich die Bestimmungen der kantonalen Weiterbildungsverordnung14 zur Anwendung.
Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals mit unbefristeter Anstellung können in der Regel maximal alle fünf Jahre Antrag auf Kostenbeteiligung der Pädagogischen Hochschule Zug an einem längeren Zertifikatsstudiengang (CAS, DAS, MAS) stellen.
Die Anstellungsinstanz kann dem Hochschulpersonal mit unbefristeter Anstellung die Möglichkeit gewähren, eine Habilitation, eine Dissertation oder in bestimmten Fällen eine Masterarbeit im Rahmen eines Fachdidaktik-Masters zu verfassen und diese in Teilen finanziell zu unterstützen. Die Hochschulleitung erlässt dazu entsprechende Bestimmungen.
Die Hochschulleitung kann weitere von der kantonalen Weiterbildungsverordnung15 abweichende Bestimmungen zu den Personalförderungs- und Entwicklungsmassnahmen erlassen. Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Hochschulrat.
Art. 20 Forschungs-, Studien- und Bildungsurlaub
Die Mitglieder der Hochschulleitung und die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals mit unbefristeter Anstellung können frühestens nach Erfüllung von zehn Dienstjahren an der Pädagogischen Hochschule Zug und einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % einen ganz oder teilweise bezahlten Forschungs- und Studienurlaub für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beantragen.
Der Antrag erfolgt für:
die Rektorin oder den Rektor beim zuständigen Amt der Direktion für Bildung und Kultur;
die übrigen Mitglieder der Hochschulleitung gemäss § 12 Abs. 1 Bst. b, b1 und c des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug16 bei der Rektorin oder dem Rektor;
die Dozierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden gemäss § 16a Abs. 1 Bst. c und e–g dieser Verordnung bei der Hochschulleitung.
Beim Entscheid werden berücksichtigt:
die Leistung und das Entwicklungspotenzial der Antragstellerin oder des Antragstellers;
die Verträglichkeit mit dem Hochschulbetrieb;
der Nutzen für die Hochschule.
An der Pädagogischen Hochschule Zug kann pro Studienjahr für die Mitglieder der Hochschulleitung sowie für die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals mit unbefristeter Anstellung Studienurlaub im Umfang von insgesamt einer Personaleinheit gewährt werden. Der Hochschulrat kann aus wichtigen Gründen und im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses davon abweichen. Nicht beanspruchte Studienurlaube werden in andere Personalentwicklungsmassnahmen, insbesondere gemäss § 19c Abs. 3, umgewandelt.
Ein Forschungs- oder Studienurlaub wird während der Tätigkeit an der Hochschule höchstens einmal gewährt. Er ist in der Regel spätestens drei Jahre vor dem Altersrücktritt anzutreten. Über Ausnahmen entscheidet der Hochschulrat auf Antrag der Hochschulleitung.
Hinsichtlich Kosten und Auflagen, Dienstverhältnis und Ferienkürzung, Verpflichtungszeit und Rückzahlungsverpflichtung sowie Stellvertretungskosten kommen die Bestimmungen der kantonalen Weiterbildungsverordnung17 zur Anwendung.
Die Rektorin oder der Rektor kann auf die Rückerstattung ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichten. Die Hochschulleitung erlässt dazu entsprechende Bestimmungen.
Für die Mitarbeitenden in Verwaltung und Stäben gemäss § 20a Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug18 kommen die Bestimmungen zum Bildungsurlaub der kantonalen Weiterbildungsverordnung19 zur Anwendung. Die Anträge erfolgen bei der Hochschulleitung. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über einen ausnahmsweisen ganzen oder teilweisen Verzicht der Rückerstattung. Es gelten die Bestimmunen der Hochschulleitung.
2.3. Arbeitszeit
Art. 21 Grundsatz
…
…
…
Die Arbeitszeit richtet sich für das gesamte Hochschulpersonal grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)20.
In Abweichung von Abs. 3a gelten besondere Bestimmungen zur Arbeitszeit für Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung. Es kommen die Bestimmungen gemäss §§ 22 ff. dieser Verordnung zur Anwendung.
Die Hochschulleitung ist befugt, für die das Hochschulpersonal Präsenzzeiten festzulegen.
Art. 22 Stundenkontingente
Die Hochschulleitung erlässt Bestimmungen über die Festlegung der Stundenkontingente für Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs.1 Bst. e–g dieser Verordnung.
Die Bestimmungen legen die Stundenkontingente für Leistungen folgender Leistungskategorien fest:
Lehre in Aus- und Weiterbildung, in Dienstleistungen sowie Forschung und Entwicklung;
Leitungsaufgaben;
Hochschul-/Organisationsentwicklung;
Institutionelle und individuelle Weiterbildung;
Teilnahme an Veranstaltungen;
weitere Aufgaben an der Hochschule.
Die Summe der Stundenkontingente bildet die massgebende Arbeitszeit.
Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Hochschulrat.
Art. 22a Leistungsvereinbarung
Die Hochschulleitung schliesst mit den Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung eine Leistungsvereinbarung über die Aufgaben und die Stundenkontingente gemäss § 22 dieser Verordnung ab.
Die Leistungsvereinbarung bezieht sich in der Regel jeweils auf ein Studienjahr. Das Studienjahr richtet sich nach dem akademischen Kalender der Hochschulen.
In der Leistungsvereinbarung kann ein Mehr- oder Minderpensum eingeplant und/oder in die nächste Planungsperiode übertragen werden. Davon ausgenommen ist die Personalkategorie Dozierende 3 gemäss § 16a Abs. 1 Bst. g dieser Verordnung mit einem Leitungspensum über 50 %. Über einen ausnahmsweisen Zeitausgleich oder eine ausnahmsweise Vergütung entscheidet die Hochschulleitung.
Das maximale Mehr- oder Minderpensum bzw. der maximale Übertrag in das nachfolgende Studienjahr beträgt +/− 100 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Pensums im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
Ohne vorgängige Anordnung oder nachträgliche Genehmigung durch die Hochschulleitung verfallen die die Maximalgrenze übersteigenden Stunden zu Lasten der Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals. Die die Minimalgrenze unterschreitenden Stunden verfallen zu Lasten der Pädagogischen Hochschule Zug.
Die Entschädigung für krankheits- oder unfallbedingte Ausfalltage in der unterrichtsfreien Zeit ist durch die Anstellungsbedingungen in Lehre und Forschung vollumfänglich abgegolten. Über Ausnahmen entscheidet die Hochschulleitung.
Die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung erfassen keine Arbeitszeit, zeichnen jedoch Besonderheiten wie Überstundenarbeit, bezahlte Absenzen (Ferien, Krankheit, Unfall, Aus- und Weitebildung usw.) und dergleichen auf.
Sie beziehen Ferien ausserhalb von Lehr- und Forschungs- sowie weiteren institutionellen Verpflichtungen. Allfällige nicht bezogene Ferientage können nicht auf ein neues Studienjahr übertragen werden.
Sie sind verpflichtet, sich für spezielle Anlässe oder Aufgaben im vierfachen Leistungsauftrag ausnahmsweise auch an Wochenenden zur Verfügung zu stellen.
Art. 22b Wahlverfahren für die Mitarbeitenden- und Studierendenvertretung im Hochschulrat
Die Mitarbeitenden- und die Studierendenorganisation beantragen der Hochschulleitung je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Dozierenden respektive je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studierenden für den Hochschulrat.
Die Hochschulleitung setzt die Vertreterinnen oder Vertreter für den Hochschulrat ein.
Art. 22c Gleichstellung sowie Belästigungs- und Diskriminierungsbekämpfung
Die Pädagogische Hochschule Zug fördert und sichert die Gleichstellung aller Hochschulangehörigen.
Sie trifft geeignete präventive Massnahmen zum Schutz des Hochschulpersonals sowie der Studierenden und Kursteilnehmenden vor sexueller Belästigung und Diskriminierung.
3. Weitere Bestimmungen
Art. 23 Austausch und Mobilitätsprogramme
Die Pädagogische Hochschule Zug organisiert und fördert den Austausch des Hochschulpersonals und der Studierenden mit Hochschulen und weiteren Institutionen sowie insbesondere Gastaufenthalte im Rahmen von Mobilitätsprogrammen.
Art. 23a Umgang mit geistigem Eigentum
Die Hochschulleitung erlässt Bestimmungen zum Umgang mit geistigem Eigentum.
Art. 24 Infrastruktur
Die Hochschulleitung regelt die Benützung der Infrastruktur durch Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zug und Dritte.
Neben den immatrikulierten Studierenden können bei ausreichenden Platzverhältnissen Hörerinnen und Hörer an einzelnen Lehrveranstaltungen teilnehmen.
Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung.
Die Pädagogische Hochschule Zug kann ihre räumliche Infrastruktur um ein Studierendenwohnheim ergänzen. Der Betrieb erfolgt kostendeckend.
Art. 24a Internes Kontrollsystem
Die Pädagogische Hochschule Zug führt ein internes Kontrollsystem mindestens mit dem Reifegrad «standardisiert», um:
die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen;
das Vermögen des Kantons zu schützen;
die Zweckmässigkeit der finanzrelevanten Prozesse sicherzustellen;
die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
Art. 24b Rechnungsmodell
Das Rechnungsmodell der Pädagogischen Hochschule Zug kann in folgenden Bereichen vom Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden21 abweichen:
Kontenplan;
Aktivierungsgrenze.
Weitere Abweichungen werden mit der Finanzdirektion schriftlich vereinbart.
Art. 25 Kostendeckungsgrad
Durch die Erträge gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug22 ist über alle Leistungsbereiche hinweg ein Kostendeckungsgrad von mindestens 45 % zu erreichen.
Art. 25a Verfahren zur Zulassungsbeschränkung
Die Hochschulleitung legt jährlich für das jeweils folgende Studienjahr die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.
Die Festlegung der Maximalzahl erfolgt anhand der Kriterien, dass
ein ordnungsgemässes Studium sichergestellt werden kann;
die maximale Aufnahmekapazität der Hochschule nicht überschritten wird.
Die Aufnahme der Studienanwärterinnen und -anwärter erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Nachdem 90 % der Studienplätze vergeben sind und sich abzeichnet, dass die Maximalzahl überschritten wird, erfolgt die Aufnahme der übrigen Studienanwärterinnen und -anwärter provisorisch.
Auf Ersuchen der Hochschulleitung beantragt der Hochschulrat daraufhin beim Regierungsrat, eine befristete Zulassungsbeschränkung zu beschliessen.
Art. 25b Auswahlverfahren bei einer Zulassungsbeschränkung
Ist der Beschluss des Regierungsrats zu einer Zulassungsbeschränkung erfolgt, so wählt die Hochschulleitung aus den provisorisch aufgenommenen Studienanwärterinnen und -anwärtern anhand eines Assessments die Bestgeeigneten für die noch zur Verfügung stehenden Studienplätze aus.
4. Übergangs- und Schlussbestimmung
Art. 26 …
Art. 26a …
Art. 26b Besitzstandswahrung
Führt die Zuordnung von Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (§§ 17a ff. dieser Verordnung) dazu, dass ihr bisheriger Lohn über dem Maximalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorgesehenen Lohnbands liegt, so erfolgt keine Lohnreduktion. Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen nach Massgabe des neuen Lohnsystems aufgrund späterer Funktionsänderungen.
Führt die Zuordnung von Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (§§ 17a ff. dieser Verordnung) dazu, dass ihr bisheriger Lohn unter dem Minimalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorgesehenen Lohnbands liegt, so ist ihr Lohn auf eine innerhalb des entsprechenden Lohnbands liegende Lohnhöhe anzuheben.
Das Hochschulpersonal, das bereits vor Inkrafttreten des neuen Lohnsystems Anspruch auf die Treue- und Erfahrungszulage und auch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz)23 und/oder auf die Kinder- und Familienzulage nach § 52 des Personalgesetzes24 hatte, hat weiterhin Anspruch auf den vor Inkrafttreten auf die vorgenannten Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage (Besitzstandswahrung). Dieser Anspruch auf den auf die Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagengesetz25 bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach § 52 des Personalgesetzes26.
Art. 27 …
Anhänge
Anhang 414.411-A1 : Anhang 1: Referenzfunktionenkatalog Anhang 414.411-A2 : Anhang 2: Einreihungsplan
GS 2013/039