S 1999 / 72
Rubrum
versicherung anmeldet, so hat die Arbeitslosenkasse zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt die Kasse dabei fest, dass die Versicherte auf der Weiterführung von Heimarbeit beharrt, so müsste sie an sich die Vermittlungsunfähigkeit und damit die fehlende Anspruchsberechtigung feststellen, die im vorliegenden Fall die in BGE 120 V 376 f. festgehaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Wenn es die Kasse als zumutbar erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Schwangerschaftsurlaubs die Arbeit im Betrieb der früheren Arbeitgeberin wieder hätte aufnehmen können, so verletzt sie damit nicht Art. 8 der EMRK. Die Beschwerde erweist sich auch unter diesem Aspekt als unbegründet und muss abgewiesen werden. Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht zunächst mit Urteil vom 25. Januar 1999 gut. Auf ein Revisionsgesuch der Arbeitslosenkasse hin, wurde die Beschwerde dann am 28. Mai 1999 abgewiesen und die Einstellung von 35 Tagen bestätigt.
Verwaltungsgericht, 2. Oktober 1997
Art. 27 ELV. – Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Das Verschweigen einer Pensionskassenrente gegenüber der Ausgleichskasse über Jahre hinweg ist eine grobe Fahrlässigkeit und schliesst die Annahme des guten Glaubens im Sinne von Art. 47 AHVG aus. Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 teilte die Ausgleichskasse A.T. mit, dass man seinem Gesuch um Erlass der Rückerstattung von zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen wegen Fehlens des guten Glaubens nicht entsprechen könne. Gegen diese Verfügung liess A. T. am 25. März 1999 Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, mit Verfügung vom 14. Oktober 1998 habe die Ausgleichskasse ihm und seiner Ehefrau ein erstes Rückforderungsbegehren in der Höhe von Fr. 21’815.– zugestellt. Die Revision im Jahre 1998 habe ergeben, dass die Pensionskassenrente irrtümlicherweise nicht ins EL-Gesuch von 1994 einbezogen worden sei. Zudem habe man des weiteren feststellen müssen, dass damals auch die SUVA-Rente von Frau B. T. nicht berücksichtigt worden sei. Sie hätten somit nie Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, man sei der Meinung, dass ihm und seiner Ehefrau der gute Glaube nicht einfach abgesprochen werden dürfe. Zudem würde die Rückerstattung von über Fr. 60’000.– angesichts ihrer Vermögens- und Einkommenssituation eine unerhörte Härte darstellen.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 1999 beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne keineswegs der gute Glaube attestiert werden. Die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen habe er eigenhändig unterzeichnet, darin aber weder die Leistungen der Rentenanstalt noch die der SUVA deklariert. Mit der Unterzeichnung habe er auch die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben bestätigt und habe Kenntnis von den Folgen bei unwahren und unvollständigen Angaben genommen. Er sei auch mehrmals auf die Meldepflicht hingewiesen und mit Berechnungsblättern bedient worden. Auch bei der Revision seien die bezogenen Leistungen nicht gemeldet worden, was ihm sicher nicht habe entgangen sein können. Es könne deshalb keinesfalls gesagt werden, die Nichtmeldung der Leistungen der Rentenanstalt und der SUVA sei gutgläubig erfolgt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Ausgleichskasse selbst eine «gewisse Mitverantwortung» für die Höhe der Rückerstattung zu tragen habe, sei umso weniger angebracht, als die ordentliche Revision nach vier Jahren durchgeführt worden sei. Die Rückerstattungsverfügungen und die Ablehnung des Erlasses seien zu Recht erfolgt, die Beschwerde müsse abgewiesen werden.
Aus den Erwägungen
...
2.
... Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgesehen werden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückerstattung ist daher auch zu verweigern, wenn der Versicherte die nach dem Umständen zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich allfälliger Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 f.). Das EVG hat bei der Beurteilung des guten Glaubens am Erfordernis eines dolosen oder grob fehlerhaften Verhaltens ausdrücklich festgehalten, indem es den guten Glauben verneinte, wenn der Versicherte es am zumutbaren «Mindestmass an Sorgfalt» fehlen liess. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Praxis des EVG dann gegeben, wenn jemand das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umstän- den als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 180 E. 3c). Allfällige unzulängliche Sprachkenntnisse und fehlende Bildung sind unter diesem Aspekt zu würdigen (vgl. hierzu ZAK 1987, 166 mit Verweisen). a) Der Beschwerdeführer ist 71 Jahre alt und seit 1966 in der Schweiz ansässig. Ab September 1993 bezog er mit seiner Ehefrau zusammen je eine halbe Ehepaar-Altersrente von jährlich insgesamt Fr. 19’608.–. Bis Ende Februar 1993 war er bei der Firma X.Y. angestellt, von Februar bis August 1993 bezog er Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich Fr. 2’356.– pro Monat. Seine Ehefrau bezog seit dem 1. September 1991 eine ganze einfache Invalidenrente von Fr. 585.–. Vor der Pensionierung standen ihm und seiner Ehefrau damit Einkünfte von ca. Fr. 4’600.– zur Verfügung. Nach der Zusprache von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1’210.– ab dem
1. August 1994 hatte das Ehepaar T. Einkünfte von ca. Fr. 4’470.– (Fr. 1’634.– Altersrente, Fr. 1’211.– SUVA-Rente der Ehefrau, Fr. 415.– Pensionskassenrente der Ehefrau und Fr. 1’210.– EL). b) Im Formular «Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente» wird unter der Ziff. 25 ausdrücklich nach Renten der SUVA und nach Pensionen aller Art gefragt. Obwohl die beiden Renten (SUVA und Pensionskasse) zusammen mit Fr. 19’512.– die Hälfte der Einkünfte des Ehepaares T. ausmachten, unterliess es der Beschwerdeführer, die entsprechenden Beträge aufzuführen. Nachdem das Formular nach den Angaben in der Beschwerdeschrift von einer Mitarbeiterin der ...beratungsstelle ausgefüllt wurde, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber die beiden Renten (SUVA und Pensionskasse) auch nicht erwähnt hat. Auf dem erwähnten Formular wird ausdrücklich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten und seines Ehegatten gefragt. Unter Ziff. 58 des Anmeldeformulars ist festgehalten, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dauernd verändert hätten, weil man seit September 1993 nur von der AHV lebe, nachdem der Lohn und die Arbeitslosenentschädigung entfallen seien. Diese Angabe erfolgte offensichtlich wider besseres Wissen, denn damals erhielt man schon seit längerem die Renten der SUVA und der Rentenanstalt. Schliesslich bescheinigt der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass alle Angaben wahr und vollständig seien. c) In der EL-Verfügung vom 10. August 1994 sind als «Einkommen» die Renten AHV/IV im Betrag von Fr. 19’608.– sowie Zinsen aus Sparguthaben und ein 1/10 des anrechenbaren Vermögens aufgeführt. Spätestens jetzt hätte der Beschwerdeführer merken müssen, dass bei ihm und seiner Ehefrau Einkünfte von mehr als jährlich Fr. 19’000.– nicht in die Berechnung mit einbezogen wurden. In der Folge erhielt er diverse Neuberechnungen, jeweils per Jahresbeginn, letztmals per 1. Januar 1998. Immer fehlten auf der Berechnungen Einkommensbeträge von über Fr. 19’000.–. Auch im Revisionsverfahren, das ordnungsgemäss spätestens nach vier Jahren (siehe Art. 30 ELV) durchgeführt wurde, sorgte der Beschwerdeführer wiederum nicht dafür, dass die SUVA- und die Pensionskassenrente aufgeführt wurden. Auch als die Kasse mit Hilfe der Steuerakten im Juli 1998 auf die Rente der
Rentenanstalt aufmerksam wurde, wurde die SUVA-Rente immer noch verschwiegen. Erst im Beschwerdeverfahren betreffend die erste Rückerstattungsverfügung erwähnte die ...beratungsstelle erstmals die schon seit Jahren ausbezahlte SUVA-Rente im Betrag von Fr. 1’336.–.
d) Der Beschwerdeführer lässt zu seiner Rechtfertigung ausführen, das Formular habe eine Mitarbeiterin der ...beratungsstelle unter Zeitdruck ausgefüllt. Er und seine Frau seien praktisch Analphabeten, die der deutschen Sprache kaum mächtig seien. Auch die Kasse hätte merken müssen, dass einer invaliden Person auch eine Rente der Pensionskasse zustehen würde. Im übrigen habe die Tochter M.T. alles angegeben, was sie gewusst habe. Es handle sich um einen Lapsus der ...beratungsstelle.
Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Auch wenn der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sein sollte – was nach mehr als dreissigjährigem Aufenthalt in der Schweiz erstaunen würde –, so hat er sich doch der ...beratungsstelle anvertraut und mit deren Hilfe das Anmeldeformular ausgefüllt. Auch ohne aufwendige Abklärungen und Befragungen muss man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer zu den einzelnen Ziffern des Formulars befragt hat. Auf keinen Fall wird sie – ohne entsprechende Angaben des Beschwerdeführers – von sich aus eingetragen haben, dass man seit «September 1993 nur noch von der AHV» lebe. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte es dem Beschwerdeführer spätestens mit der Zustellung der Berechnungsgrundlagen «in die Augen springen müssen», dass auf der Einnahmeseite nur die Altersrente aufgeführt war und dass die Hälfte der Einkünfte von ihm und seiner Ehefrau «vergessen» wurde. Auch wenn man berücksichtigt, dass ihm wegen seiner sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten das Ausfüllen des Anmeldeformulars allein vielleicht nicht möglich war, so hätte ihm bei Durchsicht der Berechnungsgrundlagen – allein aufgrund der eingesetzten Beträge – auffallen müssen, dass das anrechenbare Einkommen viel zu tief angesetzt war. Dass er darauf nicht reagiert bzw. nicht einmal bei der Revision die beiden erheblichen Rentenbeträge deklariert hat, liegt schon nahe bei einer dolosen Absicht, und muss auf jeden Fall als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden.
In Würdigung dieser Fakten kann das Gericht dem Beschwerdeführer den guten Glauben nicht zubilligen. Da aber die Erfordernisse des guten Glaubens und der grossen Härte im Sinne von Art. 47 AHVG kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Erlass gewährt werden kann, muss die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden.
Verwaltungsgericht, 28. Oktober 1999