subsidiäre Aufsichtsbeschwerde
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 164
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 17. März 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend
subsidiäre Aufsichtsbeschwerde
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 12. September 2025 reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Uster ein Schlichtungsgesuch gegen die C.________ GmbH, Oberägeri (nachfolgend: Beklagte), mit folgendem Rechtsbegehren ein: "Ich möchte mein Geld für die geleistete Arbeit." Dem Schlichtungsgesuch waren zwei Rechnungen sowie der auf Begehren der Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt Ägerital gegen die Beklagte ausgestellte Zahlungsbefehl vom 5. September 2025 über CHF 772.40 (offene Rechnung vom 12. Juli 2025) sowie über CHF 250.00 (Beabeitungsgebühren, Zins) beigelegt (act. 3/1 S. 1-4). Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin überwies das Friedensrichteramt Uster das Schlichtungsgesuch mit Verfügung vom 18. September 2025 zuständigkeitshalber an das Friedensrichteramt Oberägeri (act. 3/1 S. 6-8).
2. Am 26. September 2025 lud die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes Oberägeri, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Parteien auf den 27. Oktober 2025 zur Vermittlungsverhandlung über eine Forderung von CHF 3'780.40 vor. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, für die voraussichtlichen Kosten des Schlichtungsverfahrens einen Kostenvorschusses von CHF 400.00 innert zehn Tagen zu bezahlen (act. 3/2). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf CHF 772.40 reduziert hatte, setzte die Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 neu auf CHF 150.00 fest und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung dieses Betrags innert zwei Tagen auf, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert dieser Frist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 3/5). Nach Eingang des Kostenvorschusses am 22. Oktober 2025 führte die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsverhandlung durch und unterbreitete den Parteien am 28. Oktober 2025 einen Entscheidvorschlag (act. 3/7; Verfahren 2025020).
3. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin, worin sie dieser ungebührliches Verhalten vorwarf. Diese Beschwerde wurde als subsidiäre Aufsichtsbeschwerde gemäss § 74 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; BGS 161.1) entgegengenommen. In der Vernehmlassung vom 4. November 2025 wies die Beschwerdegegnerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück. Mit Eingabe vom 11. November 2025 (Datum der Postaufgabe) nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichterämter, die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die Staatsanwaltschaft aus (§ 73 Abs. 1 GOG). Nach § 74 Abs. 1 GOG ist die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zulässig ist. Zur subsidiären Aufsichtsbeschwerde sind gemäss § 75 Bst. a GOG die Parteien befugt. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde gegen Ziviljustizbehörden ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds schriftlich und begründet unter Beilage aller verfügbaren Beweismittel bei der II. Beschwer- deabteilung des Obergerichts einzureichen (§ 76 GOG und § 7 Geschäftsordnung des Obergerichts). Die Beschwerdeabteilung kann bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhalten die notwendigen Massnahmen, namentlich auch den Ausstand der betreffenden Amtsperson für das weitere Verfahren, anordnen (§ 77 Abs. 1 GOG).
1.2
Die Aufsichtsbeschwerde ist der formlose Rechtsbehelf, durch den eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere – zum Beispiel disziplinarische – Massnahme zu treffen. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels. Sie ist bloss formloser Rechtsbehelf und vermittelt keinen Erledigungsanspruch. Der Anzeigeerstatter hat keine Parteirechte wie zum Beispiel das Recht auf Akteneinsicht (Urteil des Obergerichts Zug BZ 2013 42 vom 6. August 2013 E. 1 und 2.1).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr eine Vorladung für den 27. Oktober 2025 sowie eine Rechnung über CHF 400.00 zugestellt. D.________ – die Ehefrau des Geschäftsführers und Gesellschafters der Beschwerdeführerin – habe daraufhin die Beschwerdegegnerin angerufen und gefragt, weshalb sie so viel bezahlen solle. Die geltend gemachte Forderung belaufe sich auf CHF 772.40, da sie die anderen Forderungen, die noch offen seien, zuerst betreiben müsse. Die Beschwerdegegnerin habe gemeint, sie werde alles nochmals überarbeiten, und sei schon in diesem Telefonat sehr unfreundlich gegenüber D.________ gewesen. Am 23. Oktober 2025 habe die Beschwerdegegnerin angerufen und im Telefonat mit D.________ den Geschäftsführer als Lügner beschuldigt und ihm vorgeworfen, er habe die E-Mail mit der tatsächlichen Rechnung nicht gesandt. Die Beschwerdegegnerin habe gemeint, heute solle ein Brief mit einer Rechnung über CHF 150.00 in der Post sein; dieser Betrag müsse sofort, d.h. innert zwei Tagen bezahlt werden, ansonsten sie die Verhandlung "abmelde". Die Beschwerdegegnerin habe dies in einem derart unhöflichen Ton gesagt und sie – der Geschäftsführer und dessen Ehefrau – hätten laut ihr nicht ein Wort dazu zu sagen; sie habe jetzt das Wort. Es würde doch nicht gehen, dass der Geschäftsführer eine "komische" E-Mail-Adresse habe, die nicht auf seinen, sondern einen anderen Namen laute. Zudem habe die Beschwerdegegnerin gesagt, sie seien hier in der Schweiz. Das sei, so die Beschwerdeführerin, ihnen als deutschen Staatsbürgern gegenüber rassistisch.
3.
Die Beschwerdegegnerin wies in der Vernehmlassung vom 4. November 2025 sämtliche Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zurück. Die Anschuldigungen seien unhaltbar und falsch. Am 29. September 2025 habe die Beschwerdeführerin angerufen und die Gebührenrechnung reklamiert. Sie habe erwähnt, dass diese Verfahren in Deutschland kostenlos seien. Sie – die Beschwerdegegnerin – habe erklärt, es gebe auch in der Schweiz unentgeltliche Verfahren, jedoch nicht für diese Art von Forderungsklagen. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren nicht fristgerecht bezahlen könne und bis Mitte Oktober bezahlen werde. Während des Gesprächs habe sie – die Beschwerdegegnerin – festgestellt, dass die Rechnung 2 nicht auf die Beklagte als Rechnungsempfängerin ausgestellt worden sei. Sie habe die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Eingabe aufgefordert. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, sie werde die richtige Rechnung heraussuchen und per E-Mail an das Friedensrichteramt senden. Sie – die Beschwerdegegnerin – habe jedoch keine E-Mail der Beschwerdeführerin mit der richtigen Rechnung erhalten. Darauf habe sie am 14. Oktober 2024 mit der Beschwerdeführerin erneut Kontakt aufgenommen. Sie habe mit dem Geschäftsführer gesprochen und einen Streitwert von CHF 772.40 vereinbart. Der Geschäftsführer habe versprochen, dass er am Abend eine E-Mail an das Friedensrichteramt senden werde. Daraufhin könne die Beschwerdegegnerin am nächsten Tag die angepasste Gebührenrechnung von CHF 150.00 mit letzter Zahlungsfrist vom 23. Oktober 2025 vorab per E-Mail senden. Am 20. Oktober 2025 sei die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Zahlungsfrist abgelaufen. Gleichentags habe sie – die Beschwerdegegnerin – die bereits am 14. Oktober 2025 mündlich mitgeteilte Zahlungsfrist bis zum 23. Oktober 2025 festgesetzt. Am Vormittag des 21. Oktober 2025 habe sie die Beschwerdeführerin telefonisch informiert, dass sie weder die vereinbarte E-Mail vom 14. Oktober 2025 noch die Zahlung des Gebührenvorschusses erhalten habe. Gleichzeitig habe sie die Beschwerdeführerin über den Versand der Verfügung vom 20. Oktober 2025 (Anpassung
des Streitwerts, letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses), die Anpassung der Gebührenrechnung und der Vorladung für die Beklagte informiert. Ferner habe sie die Beschwerdeführerin auf den Nichteintretensentscheid bei fehlender Prozessvoraussetzung hingewiesen.
4.
Nach der – von der Beschwerdegegnerin bestrittenen – Darstellung der Beschwerdeführerin soll sich die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber an zwei Telefonaten mit der Ehefrau des Geschäftsführers ungebührlich geäussert haben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass Zeugen das der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhalten bestätigen können, und solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Beweise für ein ungebührliches Verhalten der Beschwerdegegnerin liegen damit nicht vor und können auch nicht erbracht werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Aufsichtsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 78 GOG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1).
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, mit der einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
4.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
versandt am: