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Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Zug

BZ 2026 92 · Obergericht Zug

Vom 11. Juni 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/obergericht/bz-2026-92/de/konkurseroffnung-in-der-betreibung-nr-des-betreibungsamtes-zug

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Zug

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 92

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Beschwerdeführerin,

gegen

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2026)

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 17. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 142.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 17. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; Verfahren EK 2026 319).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. April 2026 sei aufzuheben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

3. Auf entsprechenden Hinweis des Abteilungspräsidenten vom 24. April 2026 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 29. und 30. April 2026 (Datum Postaufgabe; act. 3 und 4).

4. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung.

6. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 machte die Beschwerdeführerin weitere ergänzende Ausführungen.

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).

3.

Die Beschwerdeführerin nahm den Konkursentscheid am 22. April 2026 entgegen. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 23. April 2026 zu laufen und endete am 4. Mai 2026. Die Beschwerde und die zusätzlichen Eingaben vom 29. und 30. April 2026 erweisen sich daher als rechtzeitig. Die von der Beschwerdeführerin nach dem 4. Mai 2026 eingereichten Ergänzungen und Unterlagen können jedoch nicht mehr berücksichtigt werden.

4.

Die Beschwerdeführerin überwies dem Betreibungsamt Zug am 27. April 2026 den geschuldeten Betrag von CHF 142.00 (act. 4) und hinterlegte gleichentags die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 bei der Gerichtskasse des Obergerichts (vgl. act. 3/1). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist demnach gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

5.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

6.

Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

6.1

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 28. April 2026 (act. 3/3) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Zahlung des geschuldeten Betrages an das Betreibungsamt erledigt ist – seit September 2021 4 Betreibungen über insgesamt CHF 10'934.01 angehoben. Eine Betreibung über CHF 7'811.01 wurde am 17. September 2021 eingeleitet und ist durch Rechtsvorschlag gestoppt. Für die restlichen drei Betreibungen im Betrag von insgesamt CHF 3'123.00 liegt kein – rechtzeitig eingereichter – Zahlungsbeleg vor, wobei für die Forderung des Kantons D.________ über CHF 812.00 sogar ein Verlustschein ausgestellt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin mit Noveneingabe vom 12. Mai 2026 vorbringt, sie habe in der Zwischenzeit zwei dieser drei Betreibungen durch Zahlung erledigt, kann darauf wegen Verspätung nicht eingegangen werden (vgl. E. 2 vorne).

6.2

Aus den innert Frist eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, wie viele flüssige Mittel (Bargeld und Bankguthaben) die Beschwerdeführerin derzeit hat. Ein aktueller Zwischenabschluss oder Status wurde nicht fristgerecht eingereicht. Die vorgelegte Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2024 (act. 1/11) ist nicht aktuell, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon wird darin unter den Aktiven lediglich Mobiliar im Wert von CHF 4'000.00 aufgeführt, während sich die Kreditoren – nebst den Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär – auf CHF 2'779.55 sowie CHF 42'295.73 (unverzinste Verbindlichkeiten gegenüber Dritten) belaufen.

6.3

Unter Berücksichtigung der innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Unterlagen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nachzukommen vermag. Ihre Zahlungsfähigkeit ist daher nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.

Dispositiv

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten der Vorinstanz von CHF 500.00 werden mit den von der Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse hinterlegten CHF 500.00 verrechnet.

3.

Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 319)

  • Konkursamt Zug

  • Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

  • Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

  • Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 111 und Art. 251 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.