Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen
Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen
Ausbezahlte Beträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf sind steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen (§ 19 Bst. a StG und Art. 20 Bst. a DBG).
Der Vorsorge dienen Versicherungen, wenn
die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Altersjahr erfolgt,
das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre bestand,
der Vertrag vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen wird.
Damit eine Kapitalversicherung der Vorsorge dient, muss auch ein Risikokapital bei Todesfall mitversichert sein.
Für Versicherungen mit Vertragsabschluss ab dem 1.1.1999 müssen die drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein.
Versicherungen mit Vertragsabschluss vor dem 1.1.1999 sind bei den Kantons- und Gemeindesteuern steuerfrei (§ 236 StG).
Bei der direkten Bundessteuer müssen die Versicherungen mit Vertragsabschluss vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 die ersten beiden Bedingungen kumulativ erfüllen, damit sie steuerfrei bleiben (Art. 205 a Abs. 2 DBG).
Stirbt der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Police ist das ausbezahlte Todesfallkapital steuerfrei.
Damit eine Kapitalversicherung der Vorsorge dient, muss auch ein Risikokapital bei Todesfall versichert sein. Es darf sich also nicht um reine Sparversicherungen bzw. um verkappte Anlagegeschäfte handeln. Solche «Versicherungsprodukte» werden von ausländischen Gesellschaften vor allem aus dem Fürstentum Liechtenstein und aus Deutschland angeboten.