Allgemeines
Allgemeines
Gemäss § 20 Abs. 1 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere
alle Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.