Entgeltliches Nutzungsrecht (periodisches Entgelt)
Entgeltliches Nutzungsrecht (periodisches Entgelt)
Bei Einräumung des Nutzungsrechts (Nutzniessung, Wohnrecht) gegen periodische Leistungen vom Nutzungsberechtigten an den Grundeigentümer liegt ein entgeltliches Nutzungsrecht vor.
Bei Selbstnutzung (Nutzniessung, Wohnrecht):
Beim Grundeigentümer sind die periodischen Leistungen einkommenswirksam (Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG; § 20 Abs. 1 Bst. a StG).
Bei Ertragsnutzniessung (nur bei Nutzniessung):
Wird die gegen periodische Leistungen errichtete Nutzniessung vom Nutzniesser nicht selbst ausgeübt, sondern realisiert er Einkünfte aus der Übertragung seines Nutzniessungsrechtes auf eine andere Person, so sind bei ihm diese Erträge abzüglich der Leistungen an den Grundeigentümer steuerlich zu erfassen, falls diese Erträge betraglich grösser sind als die Leistungen an den Grundeigentümer. Ein negativer Ertrag bzw. Verlust ist nicht abziehbar. Beim Grundeigentümer sind die erhaltenen Leistungen beim Einkommen zu versteuern.