Schicht- und Nachtarbeit

Schicht- und Nachtarbeit

Schicht- und Nachtarbeit berechtigen dann zu einem zusätzlichen Abzug pro Schichttag, wenn durchgehend während mindestens acht Stunden zu arbeiten ist. Die Anzahl der Schichttage kann durch den Arbeitgeber unter Ziffer 15 des neuen Lohnausweises angegeben werden. Dieser zusätzliche Abzug kann maximal in der Höhe eines vollen pauschalierten Verpflegungsabzuges anerkannt werden.