Gewerbsmässige Liegenschaftenhändler

Gewerbsmässige Liegenschaftenhändler

Erwirbt der gewerbsmässige Liegenschaftenhändler eine Liegenschaft, baut sie um und veräussert sie ohne zwischenzeitliche Vermietung, so sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Umbau, dem Halten und der Veräusserung Anlagekosten. Bei der Einkommenssteuer können solche Aufwendungen nicht als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden.