Baukreditzinsen
Baukreditzinsen
Als Baukredite gelten alle Fremdmittel, die für die Finanzierung der Erstellung einer Baute eingesetzt werden. Die Qualifikation erfolgt unabhängig von der Herkunft und Sicherung der Fremdmittel. Die Schulden gelten bis zur Bauvollendung als Baukredite.
Bei den Kantonssteuern dürfen die privaten Baukreditzinsen als Schuldzinsen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze (im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.–) von § 30 Bst. a StG abgezogen werden. Die Baukreditzinsen beim Geschäftsvermögen sind als Anlagekosten zu aktivieren und sind deshalb bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig (§ 32 Bst. d StG). Immerhin können auf dem Geschäftsvermögen Abschreibungen getätigt werden.
Bei der direkten Bundessteuer gehören die privaten und geschäftlichen Baukreditzinsen bis zur Bauvollendung der Liegenschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu den Anlagekosten und sind nicht abziehbar (Art. 34 Bst. d DBG; ASA 60, Seite 191 und ASA 65, Seite 750).