Nachweispflicht
Nachweispflicht
Der Nachweis, dass der Abzug der Drittbetreuungskosten berechtigt ist, obliegt der steuerpflichtigen Person. Sie hat in der Steuererklärung im Formular Kinderdrittbetreuungskosten (Formular KDBK) die betreuenden Personen oder Institutionen als Rechnungssteller (bzw. Empfänger der Vergütungen) und die entsprechenden bezahlten Kosten aufzuführen. Die Kinderdrittbetreuungskosten sind mit Belegen nachzuweisen (z.B. Quittungen, Rechnungen, Lohnausweise).
Die Steuerpflichtigen haben zudem den Grund für die Drittbetreuung der Kinder anzugeben und nachzuweisen (z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Erwerbsunfähigkeit, vgl. Ziffer. 19.10.3).
Kinderdrittbetreuungskosten gelten als Aufwendungen im Privatbereich der steuerpflichtigen Person. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit der Eltern sind sie auf das Privatkonto zu verbuchen und nicht der Geschäftsbuchhaltung zu belasten. Auch bei den selbständig Erwerbstätigen sind die Kosten sowie die Empfänger separat auszuweisen und zu belegen.