Volljährige Kinder in Ausbildung

Volljährige Kinder in Ausbildung

Der Anspruch gilt für Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und sich in beruflicher Ausbildung befinden und für deren Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt, d.h. deren Reineinkommen kleiner als Fr. 19'610.– ist. Nach dem Erreichen des 25. Altersjahres wird in der Regel kein Kinderabzug mehr gewährt. Keine Voraussetzung ist, dass die Kinder mit den Eltern respektive einem Elternteil zusammen leben.
Als berufliche Ausbildung gilt sowohl eine Erst- wie eine Zweitausbildung, z.B. Mittelschule, Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule. Die Erstausbildung ist dann abgeschlossen, wenn ein Abschluss erlangt wird, wie z.B. Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss. Die Weiterbildungskosten gehören nicht zu den Ausbildungskosten.