Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen
Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen
Die steuerliche Abzugfähigkeit von Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke gemäss § 57 Abs. 1 Bst. g StG steuerbefreit sind, ist in § 31 Bst. b StG (für natürliche Personen) und in § 60 Bst. c StG (für juristische Personen) geregelt. Natürliche Personen können demzufolge abhängig von der Einkommenshöhe Zuwendungen bis zu 20 % des Reineinkommens steuerlich abziehen, sofern die Zuwendungen in der betreffenden Steuerperiode mindestens Fr. 100.– erreichen. Juristische Personen können Zuwendungen bis 20 % des Reingewinns als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen.
Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken gemäss § 57 Abs. 1 Bst. h StG steuerbefreit sind, können weder von natürlichen noch juristischen Personen steuerlich abgezogen werden. Damit soll eine steuerliche Gleichstellung mit den Glaubensangehörigen der offiziellen Landeskirchen sichergestellt werden, welche die von ihnen entrichteten Kirchensteuern steuerlich ebenfalls nicht abziehen können.
Weitere Informationen über die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen natürlicher Personen siehe § 31.