Abschreibungen auf Investitionen für Umweltschutz und Energiesparen
Abschreibungen auf Investitionen für Umweltschutz und Energiesparen
Investitionen in Anlagen und Ausbauten, die massgeblich dem Umweltschutz oder dem Energiesparen dienen (z.B. Gewässer-, Lärmschutz- oder Abluftreinigungsanlagen, Wärmeisolierungen, Solaranlagen usw.), können im ersten und im zweiten Jahr bis zu insgesamt 50 % vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Normalsätzen gemäss Merkblatt «A 1995 – geschäftliche Betriebe» abgeschrieben werden.