Wertberichtigung auf angefangene Arbeiten
Wertberichtigung auf angefangene Arbeiten
Produzierende Betriebe können ihre angefangenen Arbeiten unter den Vorräten als Halb- und Fertigfabrikate zu den Herstellkosten bilanzieren, womit auch der pauschale Warendrittel (siehe Pkt. 2.5) gebildet werden kann.
Bauunternehmungen haben ihre Arbeiten, die am Bilanzstichtag noch nicht vollendet sind, zu den Herstellungskosten unter den angefangenen Arbeiten zu bilanzieren.
Rechtlich sind die angefangenen Bauten, sofern sie auf fremden Boden stehen, grundsätzlich den Forderungen gleichzustellen. Auf den angefangenen Arbeiten besteht kein Lagerhaltungsrisiko (u. a. kein Absatzrisiko). Der Warendrittel wird demzufolge nicht gewährt. Das Unternehmen hat lediglich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Bestellerin bzw. des Bestellers (Debitorenrisiko) zu tragen, das nicht höher ist als bei den Debitoren. Dieses Risiko ist schon deshalb nicht sehr hoch einzuschätzen, weil regelmässige Kostenvorschüsse vergütet werden. Der konkrete Nachweis eines höheren Risikos im Einzelfall bleibt dem Steuerpflichtigen vorbehalten. Angefangene Arbeiten sind auch bei Dienstleistungsunternehmen (z.B. Treuhand- und Architekturbüros) zu den «Herstellkosten» aktivierungspflichtig. In der Praxis wird das aufgelaufene Zeithonorar (aufgelaufene Stunden multipliziert mit den verrechenbaren Stundensätzen) vermindert um den Einschlag von 40 % für Verwaltungsgemeinkosten als bilanzierungspflichtige Herstellkosten betrachtet.