Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Stille Reserven können bei Zuzug in die Schweiz gewinnsteuerunwirksam aufgedeckt werden und werden somit gleich wie bei Wegzug ins Ausland behandelt. Damit wird im Ergebnis nur derjenige Reingewinn besteuert, welcher während der Ansässigkeit in der Schweiz erwirtschaftet wurde.
Die gewinnsteuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven inkl. Goodwill («Step-up») ist grundsätzlich vorgesehen, wenn der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung einer Gesellschaft in die Schweiz verlegt wird. Die gleichen Regeln sind aber auch anwendbar, wenn Vermögenswerte oder Funktionen aus dem Ausland in eine schweizerische Gesellschaft oder eine schweizerische Betriebsstätte verlagert werden. Die Beendigung einer Steuerbefreiung qualifiziert ebenfalls als sog. Beginn der Steuerpflicht, womit ein Step-up auch in diesen Fällen zulässig ist.
Die gewinnsteuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven wird auf gewissen nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes gewährt. Stille Reserven auf Beteiligungen von mindestens 10 % an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften können hingegen nicht aufgedeckt werden, soweit sie inskünftig dem Beteiligungsabzug unterliegen. Der anzuwendende jährliche Abschreibungssatz für die aufgedeckten stillen Reserven richtet sich nach den publizierten steuerlich anerkannten Abschreibungssätzen. Ein aufgedeckter selbst geschaffener Mehrwert ist innert 10 Jahren abzuschreiben.