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ZG StB 49.1

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/tax-guidance/zg-stb-49-1/de/allgemeines

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden ab 2018 (direkte Bundessteuer) resp. 2020 (Kantons- und Gemeindesteuern) nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind (§ 64a StG und Art. 66a DBG).

Diese Steuerfreigrenze zufolge ideeller Zwecksetzung gilt grundsätzlich für alle juristischen Personen. Von Gesetzes wegen ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften bei ausschliesslich und unwiderruflich ideeller Zweckverfolgung diese Freigrenzen in Anspruch nehmen können. Übersteigt der Gewinn die genannte Freigrenze, ist der ganze Gewinn (ab Fr. 1.–) steuerbar. Allfällige Vorjahresverluste können bei der Bemessung des massgeblichen Reingewinns gemäss den ordentlichen Verlustverrechnungsregeln berücksichtigt werden.

Ein allfälliger Antrag und der Nachweis der ideellen Zweckverfolgung sind mit der Steuererklärung unter Beilage der Statuten und weiterer sachdienlicher Unterlagen (Tätigkeitsberichte) einzureichen. Der Entscheid, ob eine juristische Person ideelle Zwecke verfolgt, ergeht im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens. Eine separate Feststellungsverfügung wird nicht erlassen.