Übrige Abzüge
Übrige Abzüge
Die übrigen Abzüge (Sonderabzüge, Sozialabzüge) werden ebenfalls nach Quoten verlegt, und zwar proportional im Verhältnis des in den jeweiligen Kantonen steuerbaren Reineinkommens bzw. -vermögens. Die Höhe der zu gewährenden Abzüge wird dabei immer aus Sicht des veranlagenden Kantons bestimmt. Von diesen gemäss kantonalem Recht zu gewährenden Abzügen müssen die Kantone die auf sie entfallende Quote übernehmen.