Gewinnungskostenüberschuss des Geschäftes
Gewinnungskostenüberschuss des Geschäftes
Diese sind in erster Linie ebenfalls vom Hauptsteuerdomizil (Wohnsitzkanton) zu übernehmen, soweit am Hauptsteuerdomizil ausreichend verrechenbare Einkünfte vorhanden sind.
Umgekehrt muss der Geschäftsortkanton einen am Hauptsteuerdomizil resultierenden Gewinnungskostenüberschuss voll übernehmen, soweit am Geschäftsortkanton ausreichend verrechenbare Einkünfte vorhanden sind. Falls nicht sämtliche Gewinnungskostenüberschüsse am Hauptsteuerdomizil und am Geschäftsortkanton verrechnet werden können, müssen allfällige weitere Liegenschaftskantone die verbleibenden Gewinnungskosten übernehmen (Schlechterstellungsverbot). Die Übernahme der Gewinnungskostenüberschüsse durch die anderen Liegenschaftskantone erfolgt im Verhältnis der Nettoeinkünfte.