Verlustverrechnung bei Sanierungen
Verlustverrechnung bei Sanierungen
Die zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung mit echten Sanierungsgewinnen setzt eine Unterbilanz voraus. Nach Art. 725 Abs. 1 OR liegt eine Unterbilanz dann vor, wenn mindestens die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr durch die Aktiven gedeckt ist. Es wäre also sachwidrig, für steuerliche Zwecke erst bei einer Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) von einer Unterbilanz zu sprechen. Grundlegende Voraussetzung zur Anwendung von § 65 Abs. 2 StG ist der echte Sanierungsbedarf (zu Sanierung durch Forderungsverzicht siehe § 61).