Verlustverrechnung von Vorjahresverlusten bei Fusionen mit ausserkantonalen Gesellschaften
Verlustverrechnung von Vorjahresverlusten bei Fusionen mit ausserkantonalen Gesellschaften
Die gleiche Regelung, die für die Übernahme ausserkantonal erlittener Vorjahresverluste bei Sitzverlegungen gilt, ist auch bei Fusionen von Gesellschaften mit Geschäftsorten in verschiedenen Kantonen anwendbar. Unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung und der Fusion mit einer liquidationsreifen Gesellschaft können bei Fusionen auch ausserkantonal erlittene, noch nicht verrechnete Vorjahresverluste eines Fusionsobjekts geltend gemacht werden.