Grundsätzliches zum verdeckten Eigenkapital
Grundsätzliches zum verdeckten Eigenkapital
Als verdecktes Eigenkapital gilt der Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt, auch wenn keine eigentliche Steuerumgehung vorliegt.
Als Eigenkapital werden in der Regel besteuert (§ 28 VO StG):
1/5 der Bilanzsumme bei Immobiliengesellschaften
1/7 der Bilanzsumme bei den übrigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1/10 der Bilanzsumme bei Gesellschaften und Genossenschaften, die vorwiegend sozialen Wohnungsbau mit Hilfe öffentlicher Mittel betreiben.
Soweit die ausgewiesenen Schulden das zulässige Fremdkapital übersteigen, ist grundsätzlich verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Zu den Steuerfolgen bei der Gewinnsteuer siehe Bemerkungen zu § 59 Abs. 1 Ziff. 4 StG.