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Revisionsbegehren

ZG StB 61.4.2

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/tax-guidance/zg-stb-61-4-2/de/revisionsbegehren

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Revisionsbegehren

Revisionsbegehren

Das Revisionsbegehren ist schriftlich der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen (§ 141 Abs. 1 StG). Gemäss § 141 Abs. 2 StG muss das Revisionsbegehren enthalten:

a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;

b) einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren beizulegen oder genau zu bezeichnen (§ 141 Abs. 3 StG). Schriftlichkeit sowie Antrag und Begründung des Begehrens sind Gültigkeitserfordernisse.