1.4.5-1
Personalstatut
vom 12.04.1999 (Stand 01.01.2026)
Das Stadtparlament, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 lit. a. der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom 26. September 2021, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Art. 1 Allgemeines
Diesem Statut untersteht das Personal der Stadtverwaltung.
Falls höherrangiges Recht anzuwenden ist, ersetzt dieses die Ansprüche aus dem Personalstatut. Soweit das Statut weitergehende Ansprüche vorsieht, regelt der Stadtrat die Anrechenbarkeit.
Für die Lehrpersonen und Schulleitungen der Volksschule gelten die Bestimmungen des Kantons, im Übrigen gilt dieses Statut.
Für die städtischen Lehrpersonen gilt dieses Statut. Kantonales Recht ist anwendbar, soweit das Statut und seine Ausführungsbestimmungen darauf verweisen oder keine Regelung enthalten.
Art. 2 Amtsstellung und Arbeitsverhältnis der Behörden
Für die Amtsstellung und das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber behördlicher Ämter gilt das Personalstatut sinngemäss unter Vorbehalt des kantonalen Rechts, der Gemeindeordnung sowie besonderer Beschlüsse des Stadtparlaments.
Die Löhne und Spesenentschädigungen der Mitglieder des Stadtrates und der Schulpflege werden durch das Stadtparlament festgesetzt.
Mitglieder von Behörden im Nebenamt beziehen für ihre Arbeit je nach Art ihrer Aufgabe eine feste Entschädigung, Taggelder oder Sitzungsgelder. Das Stadtparlament erlässt hierüber ein Reglement.
1.2 Begriffe
Art. 3 Angestellte
Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum im Arbeitsverhältnis mit der Stadt stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 4 Anstellungsinstanz
Anstellungsinstanz ist das gemäss Art. 13 als für die Anstellung zuständig bezeichnete Organ, soweit nicht die Volkswahl vorgesehen ist.
1.3 Personalpolitik
Art. 5 Grundsätze und Instrumente der Personalpolitik
Der Stadtrat bestimmt nach folgenden Grundsätzen die Personalpolitik:
sie orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung, an den Bedürfnissen des städtischen Personals, am Ziel der Bürgerinnen- und Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen Stadt und Personal an,
sie will für die Stadt geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen und erhalten, die qualitäts- und zielorientiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln,
sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert,
sie verwendet besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Vorgesetzten,
sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen,
sie berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten,
sie fördert flexible Arbeitszeitmodelle und Teilzeitarbeit auf allen Hierarchiestufen,
sie achtet auf Vielfalt, verwirklicht die Gleichstellung für Frauen und Männer und strebt eine angemessene Vertretung der Geschlechter im Kader sowie in Schlüsselpositionen an, in der oberen Führungsstufe einen Anteil je Geschlecht von mindestens 35 Prozent,
sie fördert die Toleranz und Akzeptanz gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, welche aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Sprache, Religion, geschlechtlicher Orientierung, Behinderung usw. benachteiligt sein könnten,
sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Personal mit körperlich, intellektuell oder psychisch bedingter geringerer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.
Der Stadtrat schafft Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik, insbesondere solche zur Führung und Förderung des Personals. Er sorgt insbesondere für das Angebot bedarfsgerechter Aus- und Weiterbildung, für die Führungsschulung sowie für eine funktionsgerechte Personal- und Kaderplanung, damit die Angestellten auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig bleiben.
1.4 Gesamtarbeitsverträge
Art. 6 Grundsätze
Für Gesamtarbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen ist mit Ausnahme von Absatz 2 das Stadtparlament zuständig.
Der Stadtrat kann in Bereichen, zu deren Regelung er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen für das gesamte Personal oder für einzelne Personalgruppen abschliessen.
Der Gesamtarbeitsvertrag und die Betriebsvereinbarung werden Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse.
2 Arbeitsverhältnis
2.1 Art der Anstellung, Stellenplan
Art. 7 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.
Art. 7a Ausserordentliche Anstellung
Als ausserordentliche Anstellungsverhältnisse gelten Anstellungen, welche eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
befristete Anstellungsverhältnisse von maximal drei Jahren Dauer;
Anstellungsverhältnisse mit einem Pensum bis 20%;
Anstellungsverhältnisse mit Einsätzen nach Vereinbarung, wobei die Angestellten frei sind, ein Arbeitsangebot anzunehmen oder abzulehnen.
Neuanstellungen von Personen, welche im AHV-Alter sind oder eine Altersrente der Pensionskasse der Stadt Winterthur beziehen, erfolgen als ausserordentliche Anstellung. Auf diese Anstellungen finden Art. 14 Abs. 3 PST sowie die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung keine Anwendung.
Angestellte mit einer ausserordentlichen Anstellung haben keinen Anspruch auf Lohnentwicklung und Treueprämie. Der Anspruch auf Weiterbildung kann eingeschränkt sowie die Verfahren der Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterbeurteilung, bei Kündigung sowie Auflösung und bei Krankheit oder Unfall können abweichend geregelt werden.
Bei befristeten Anstellungen, welche für länger als sechs Monate abgeschlossen wurden, besteht die Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung der Fristen gemäss Art. 15 und Art. 18.
Einsätze nach Vereinbarung können mit einer ordentlichen Anstellung in gleicher Funktion mit festem Pensum kombiniert werden, wobei sich die Rechte und Pflichten nach der ordentlichen Anstellung richten.
Diese Bestimmung ist auf die städtischen Lehrpersonen nicht anwendbar.
Art. 8 Stellenschaffung, Stellenpläne, Stelleneinreihung
Das Stadtparlament schafft neue Stellen in der Verwaltung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. l. der Gemeindeordnung. Im Übrigen ist der Stadtrat zur Schaffung von Stellen zuständig.
Der Stadtrat setzt die Anzahl und Einreihung der Stellen fest, die jedem Departement sowie den besonderen Bildungsinstitutionen in den einzelnen Lohnklassen zur Verfügung stehen.
Der Stadtrat weist die Anzahl befristeter und unbefristeter Stellen sowie Veränderungen im Stellenplan im Budget und im Geschäfts- bzw. Jahresbericht separat aus.
Der Stadtrat schafft die notwendigen städtischen Stellen für die von der Schulpflege festgelegten schulischen Angebote.
Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen sowie die Gemeindeordnung.
2.2 Begründung
Art. 9 Rekrutierung
Offene Stellen sind in der Regel öffentlich und verwaltungsintern auszuschreiben.
Bei der Rekrutierung neuer Mitarbeitender ist auf eine angemessene Verteilung der Geschlechter und auf Vielfalt zu achten.
Art. 10 Bewerbung
Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Nachweise über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit, Erfahrung und allfällige ausserberufliche Qualifikationen vorzulegen.
Die Anstellungsinstanz kann weitere Erfordernisse aufstellen. Sie kann zusätzliche Informationen einholen, eine Eignungsabklärung anordnen und, sofern die Stelle dies erfordert, die Anstellung vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen.
Sofern die Stelle es erfordert, kann eine Sicherheitsprüfung bei der Besetzung von Stellen und im Laufe des Anstellungsverhältnisses angeordnet werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 11 Voraussetzung der Anstellung
Voraussetzung für eine Anstellung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
…
Art.
12 Entstehung des Arbeitsverhältnisses,
1. Verfügung und Vertrag
Das Arbeitsverhältnis wird durch Anstellung mit Verfügung und deren Annahme begründet.
Die Anstellung mit öffentlichrechtlichem Vertrag ist zulässig für:
persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Stadtrates,
Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.
Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise und nur zur Ausübung von Spezialfunktionen zulässig, zu deren Gewinnung zwingend vom Personalrecht abgewichen werden muss. Die vertragliche Anstellung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch den Stadtrat.
Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Statut abweichen, nicht aber zu Ungunsten der Angestellten abgeändert werden. Der Stadtrat kann die Rahmenbedingungen für die vertragliche Anstellung festlegen.
Art. 12a Ausserordentliche Anstellungsverhältnisse mit Einsätzen nach Vereinbarung
Anstellungsverhältnisse mit Einsätzen nach Vereinbarung werden durch Verfügung ohne Pensum begründet. Die geleisteten Einsätze werden durch die Verwaltungseinheit schriftlich bestätigt.
Art. 13 2. Anstellungsinstanz
Anstellungsinstanzen sind unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen:
der Stadtrat für die Angestellten; er kann diese Zuständigkeit im Rahmen von Abs. 2 ganz oder teilweise an ihm nachgeordnete Stellen delegieren,
das Departement Schule und Sport für das Personal der besonderen Bildungseinrichtungen; es kann diese Kompetenz ganz oder teilweise delegieren,
die Schulpflege für die in der Volksschule tätigen städtischen Lehrpersonen; sie kann diese Zuständigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Volksschulgesetzes an nachgeordnete Stellen oder an Angestellte der Stadtverwaltung delegieren; die Überprüfung der Anstellungsvoraussetzungen und die Festlegung der Besoldung erfolgt durch das Departement Schule und Sport,
die Präsidentin oder der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für deren Angestellte; sie oder er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise delegieren.
Von der Delegation gemäss Abs. 1 lit. a. ausgenommen ist die Anstellung
der Leiterinnen und Leiter von Ämtern, Bereichen und Betrieben,
der Leiterinnen und Leiter von Verwaltungseinheiten, die der Departementsleitung direkt unterstellt sind,
weiterer direkt unterstellter Angestellter ab Lohnklasse 15.
Der Stadtrat regelt das Verfahren der Anstellung, insbesondere die Mitwirkung des Personalamtes und der Personaldienste.
Art. 13a 3. Vom Stadtparlament gewählte Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen
Das Stadtparlament ist Anstellungsinstanz für die von ihm zu wählenden Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen. Er kann die Anstellung nachgeordneter Stellen an die gewählte Leitung delegieren.
Das Stadtparlament regelt die Einzelheiten in einem separaten Erlass.
2.3 Dauer
Art. 14 Dauer im Allgemeinen
Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind für längstens drei Jahre zulässig. Wird das befristete Arbeitsverhältnis in begründeten Fällen weiter verlängert, hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter, für Lehraufträge von Fachlehrpersonen oder für Anstellungen mit aus andern Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.
Das Dienstalter umfasst den Zeitraum, in welchem ein Angestellter ununterbrochen für die Stadt Winterthur in einem diesem Statut unterstehenden Arbeitsverhältnis tätig ist, wobei Unterbrüche und unbezahlte Urlaube bis zu maximal sechs Monaten angerechnet werden.
Art. 15 Probezeit
Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Die Probezeit kann wegbedungen oder auf eine kürzere Dauer festgelegt und verlängert werden, darf aber insgesamt nicht länger als drei Monate dauern.
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.
Für Lernende sind die bundesrechtlichen Bestimmungen massgebend.
Der Stadtrat erlässt eine Regelung für die städtischen Lehrpersonen. Er orientiert sich dabei an den kantonalen Bestimmungen für Lehrpersonen.
Art. 16 Wahl auf Amtsdauer
In Bezug auf Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses bleiben die Bestimmungen über die Wahl auf Amtsdauer vorbehalten für
die gemäss Gesetz und Gemeindeordnung vom Volk und vom Stadtparlament gewählten vollamtlichen Mitglieder von Behörden und Angestellten,
die Mitglieder von Behörden im Nebenamt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben,
die Mitglieder von Behörden im Teilamt.
Die Nichtwiederwahl ist nur aus einem sachlich zureichenden Grund zulässig und muss begründet werden, sofern nicht das Volk oder das Stadtparlament Wahlorgan sind.
2.4 Beendigung
Art. 17 Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis endet durch
Kündigung
Ablauf einer befristeten Anstellung,
Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,
fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen,
Auflösung wegen Erschöpfung der Lohnfortzahlung,
vorzeitigen Altersrücktritt,
Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren,
Tod,
Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Rücktritt bei gewählten Angestellten.
Ausserordentliche Anstellungen enden zudem:
wenn bei Anstellungen mit Einsätzen nach Vereinbarung seit mindestens einem Jahr kein Einsatz mehr zustande gekommen ist,
bei pensionierten Mitarbeitenden gemäss Art. 7a Abs. 2 mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren.
Art. 18 Kündigung, Fristen und Termine
Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen unter Vorbehalt von Abs. 2:
im 1. Dienstjahr einen Monat,
ab dem 2. Dienstjahr drei Monate,
ab dem 6. Dienstjahr bei Vollendung des 55. Altersjahres sechs Monate.
Für Angestellte ab Lohnklasse 14 können bei der Anstellung ab dem 2. Dienstjahr individuelle Kündigungsfristen von vier bis sechs Monaten verfügt werden; während des Arbeitsverhältnisses ist eine Änderungskündigung notwendig.
Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.
Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendet werden. Für die städtischen Lehrpersonen bestimmt der Stadtrat die Kündigungsfristen und Endtermine.
Art.
19 Kündigungsschutz,
1. Voraussetzungen und Verfahren der Kündigung, Entschädigung
Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich und begründet mitgeteilt.
Die Kündigung durch die Stadt darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird die betroffene Person nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung nach Art. 27 und 28 bleibt vorbehalten.
Art. 20 2. Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten
Eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens setzt eine schriftliche Abmahnung voraus.
Wenn der Sachverhalt dies erfordert, setzt die Anstellungsinstanz eine angemessene Bewährungsfrist oder ein gleichwertiges Verfahren, insbesondere ein Mediations-, Supervisions-, Coachingverfahren oder ein Verfahren bei Suchterkrankung ein.
Die Wahl des geeigneten Verfahrens richtet sich nach der mangelnden Leistung bzw. dem unbefriedigenden Verhalten.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 21 3. Kündigung zur Unzeit
Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Keine Kündigung zur Unzeit liegt vor bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit.
Art. 22 4. Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz, wobei die Kantonale Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben angerufen werden kann. Ausgenommen ist die gerichtliche Anordnung der provisorischen Wiedereinstellung der oder des Angestellten für die Dauer des Verfahrens.
Art. 23 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Bei vom Volk gewählten Angestellten und bei Behördenmitgliedern ist die Aufsichtsbehörde zuständig.
Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung sowie des ungerechtfertigten Nichtantrittes der Stelle richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Eine Abfindung nach Art. 27 und 28 bleibt vorbehalten.
Art. 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Statuts beendet werden.
Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss Art. 28 ausgerichtet werden.
Art. 24a Änderungskündigung
Als Änderungskündigung gilt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Stadt in Verbindung mit dem Angebot, das bestehende Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen oder ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen.
Für die Änderungskündigung gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kündigung und den Kündigungsschutz.
Eine Änderungskündigung ist notwendig, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis wesentlich verändert oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden soll und dies nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Als wesentliche Veränderungen gelten insbesondere eine grundlegende Änderung der Funktion, der Stellenbeschreibung oder der organisatorischen Einordnung sowie Änderungen der Dauer der Anstellung, der Kündigungsfrist, des Pensums und des Lohnes.
Art. 25 Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Erschöpfung der Lohnfortzahlung und Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren
Das Arbeitsverhältnis wird unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das Ende der Lohnfortzahlung aufgelöst. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kündigung und den Kündigungsschutz mit Ausnahme von Art. 21.
Das Arbeitsverhältnis endet ordentlich auf Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit von Behördenmitgliedern sowie Art. 17 Abs. 2 lit b.
Der Stadtrat kann für die städtischen Lehrpersonen betreffend den ordentlichen Altersrücktritt von Abs. 2 abweichende Regelungen und die Wiederanstellung von pensionierten Lehrpersonen vorsehen.
Art. 25a …
Art. 26 Angestellte auf Amtsdauer
Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer.
Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen der Stadt beeinträchtigt werden. Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.
Die Art. 23 und 25 gelten auch für Angestellte auf Amtsdauer.
Art. 26a AHV-Ersatzrente
Die Stadt übernimmt die Kosten der AHV-Ersatzrente der Pensionskasse für Mitarbeitende, welche vor dem Bezug mindestens fünf Jahre bei der Stadtverwaltung angestellt sind, entsprechend dem Beschäftigungsgrad der letzten drei Jahre, ganz oder teilweise.
Für Mitarbeitende vor der Vollendung des 60. Altersjahres und Mitarbeitende in den Lohnklassen 13–20 übernimmt die Stadt 50%.
Für Mitarbeitende ab dem 61. Altersjahr, welche in den Lohnklassen 1–12 besoldet sind, richtet sich die Übernahme nach folgendem Raster:
Rücktrittsalter | LK 1–7 | LK 8–12 |
|---|---|---|
Rücktrittsalter 60 | 80% | 60% |
Rücktrittsalter 61 | 85% | 65% |
Rücktrittsalter 62 | 90% | 70% |
Rücktrittsalter 63 | 95% | 75% |
Rücktrittsalter 64 | 100% | 80% |
Art.
27 Abfindung,
1. Grundsatz
Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Stadt und ohne Verschulden der Angestellten aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, wenn ihr Pensum im Zeitpunkt der Auflösung mindestens 20% beträgt und sie entweder mindestens 50 Jahre alt oder mindestens seit fünfzehn Jahren ununterbrochen bei der Stadt tätig sind. Angestellten kann bei drohender Notlage eine Abfindung auch ohne Erfüllung dieser Kriterien zugesprochen werden.
Erfolgt die Auflösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den Angestellten nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten.
Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung des oder der Angestellten, wegen Ablauf der Amtsdauer mit Verzicht auf Wiederwahl, bei Entlassung gewählter Angestellter auf eigenes Gesuch, bei Altersrücktritt und Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren sowie bei Beendigung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b, d, e, und h und Abs. 2. Darüber hinaus besteht kein Anspruch bei Angebot einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 27 Abs. 2 oder bei Angebot der Weiterbeschäftigung durch den Kanton oder einer von der Stadt subventionierten Institution infolge Übertragung einer städtischen Aufgabe.
Im Falle einer unverschuldeten Nichtwiederwahl von gewählten Angestellten besteht ein Anspruch auf Abfindung nur, sofern und soweit der Zeitraum zwischen dem Datum des ersten Wahlganges und dem Ende der Amtszeit weniger als sechs Monate beträgt. Die Abfindung entspricht der Lohnsumme für den noch nicht bereits verstrichenen Teil dieser sechs Monate.
Art. 28 2. Höhe und Festlegung der Abfindung
Die Abfindung beträgt einen bis neun Monatslöhne; der Stadtrat erlässt Vorgaben für die Bemessung anhand von Alter und Dienstjahren. Die individuelle Abfindungshöhe wird von der Departementsleitung im Einvernehmen mit dem Personalamt anhand dieser Vorgaben wie auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festgelegt.
Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, der Kündigungsgrund, die Arbeitsmarktchancen sowie der Zeitpunkt des Antrittes und der Lohn einer neuen Stelle.
Die Abfindung wird unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.
Die betroffene Person ist verpflichtet, beim Antritt einer neuen Stelle während der Zeitdauer der Abfindung die letzte städtische Anstellungsinstanz zwecks Rückforderung zu informieren.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 29 Sozialplan
Kommt es infolge von Stellenabbau zu Kündigungen, legt der Stadtrat unter Beizug der Personalverbände einen Sozialplan fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen der Stadt, wobei diese sich an Art. 27 und 28 ausrichten. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen.
2.5 Zuweisung anderer Tätigkeit, vorsorgliche Massnahmen und Verwarnung
Art. 30 Zuweisung anderer Tätigkeiten
Die Anstellungsinstanz kann Angestellten, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern, unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes und im Rahmen der Zumutbarkeit vorübergehend oder während der Dauer der Kündigungsfrist andere Tätigkeiten zuweisen.
Bei einer unbefristeten Zuweisung anderer Tätigkeiten bleibt die Änderungskündigung vorbehalten.
Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen
Angestellte können von der Anstellungsinstanz jederzeit vorsorglich im Amt eingestellt werden, wenn
genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen,
wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, oder
zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.
Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der Anstellungsinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten, die auch über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes entscheidet. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses befunden.
Die Anstellungsinstanz informiert das vorgesetzte Departement über die vorsorgliche Einstellung.
Art. 32 Verwarnung
Bei Arbeitspflichtverletzungen, welche für sich alleine nicht die Einleitung eines Kündigungsverfahrens rechtfertigen würden, kann die vorgesetzte Person eine Verwarnung aussprechen.
Die Verwarnung ist der betroffenen Person schriftlich begründet mitzuteilen. Sie hat das Recht zur schriftlichen Stellungnahme.
2.6 Rechtsschutz
Art. 33 Anhörungsrecht
Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.
Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich, spätestens innert 30 Tagen, nachzuholen.
…
Art. 34 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
Die Stadt schützt ihre Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen.
Der Stadtrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig erweist.
Art. 35 Weiterzug personalrechtlicher Entscheidungen
Der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch das Personal der Stadt richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und der Gemeindeordnung.
2.7 Datenschutz
Art. 36 Bearbeiten von Personendaten der Angestellten
Die Stadt bearbeitet nur Personendaten ihrer Angestellten, die für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Zu einem andern Zweck dürfen Personendaten ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht bearbeitet werden.
Die Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind bei der betroffenen Person zu beschaffen, oder das Einverständnis der betreffenden Person muss vor der Beschaffung vorliegen.
Personendaten dürfen über Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen sowie Bewerber und Bewerberinnen für eine Stelle beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Anstellungsverhältnis notwendig und geeignet sind. Diese Daten sind bei Nichtanstellung oder nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückzugeben oder zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
Art. 37 Bekanntgabe von Personendaten
Personendaten der Angestellten dürfen bekanntgegeben werden
wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt, oder wenn es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist,
wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat,
für Telefonverzeichnisse, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke im Sinne der Bestimmungen über den Datenschutz.
Nach dem Austritt von Angestellten aus dem Staatsdienst ist die Bekanntgabe ihrer Personendaten nur nach Abs. 1 lit. a und b zulässig.
Art. 38 Aufbewahrung nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis
Nach dem Austritt von Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis bewahren die zuständigen Stellen die notwendigen Personendaten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen während der festgelegten Dauer auf. Danach werden sie vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung vernichtet.
Art.
39 Rechte der Angestellten,
1. Grundsatz
Die Angestellten haben das Recht auf
Einsicht in die sie betreffenden Personendaten,
Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten,
Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann,
Sperrung der Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen.
Art. 40 2. Einschränkungen
Die Einsicht in Personendaten kann zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder eingeschränkt werden. Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In diesen Fällen ist der wesentliche Inhalt der oder dem Angestellten bekanntzugeben.
3 Rechte der Angestellten
3.1 Schutz der Persönlichkeit
Art. 41 Grundsatz
Die Stadt achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit, persönlicher und sexueller Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.
Sie sorgt insbesondere dafür, dass niemand aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Religion, geschlechtliche Orientierung, Behinderung oder vergleichbare Persönlichkeitsmerkmale, diskriminiert wird.
Art. 41a Case Management
Die Stadt kann mit dem Ziel der Wiedereingliederung oder Vermeidung einer Invalidität kranken oder verunfallten Angestellten ein Case Management anbieten.
Die betroffenen Angestellten sind im Rahmen der Treuepflicht zur Teilnahme und Mitwirkung am Case Management verpflichtet.
Die für das Case Management zuständige Fachperson bearbeitet Personendaten der oder des betroffenen Angestellten, soweit es für die Durchführung des Case Management notwendig ist.
Sie gibt der Arbeitgeberseite keine Personendaten aus dem Case Management bekannt, ausser wenn
die oder der betroffene Angestellte ausdrücklich eingewilligt hat oder
es für arbeitsplatzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig ist.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
3.2 Allgemeine Lohnordnung
Art. 42 Grundlagen
Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen und Beanspruchungen in Funktionsgruppen eingereiht denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt ausserdem die Erfahrung, die Leistung und den Arbeitsmarkt.
Die Löhne und weiteren Vergütungen können unter Beachtung der Kündigungsfristen für das Personal gemäss Art. 18 jederzeit durch Anpassung des Personalstatuts und seiner Ausführungsbestimmungen geändert werden.
Die Angestellten haben Anspruch auf einen Jahreslohn. Derselbe wird in 13 gleich grosse Raten aufgeteilt, wobei monatlich jeweils 1/13 und in einem vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt ein weiterer 1/13 ausbezahlt werden. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres wird die 13. Rate anteilmässig ausbezahlt.
Der Grundlohn umfasst den Funktionslohn entsprechend der Lohnklasse sowie die in Prozenten bezeichnete Position innerhalb des Lohnbandes.
Art. 43 Einreihungsplan, Funktionsbewertung, Einreihung der Stellen
Der Stadtrat legt einen Einreihungsplan als Anhang zur Vollzugsverordnung fest. Dieser enthält die nach 20 Lohnklassen geordneten Richtpositionen auf der Grundlage der Funktionsbewertung.
Der Stadtrat regelt die Funktionsbewertung und das Verfahren zur Einreihung der Stellen.
Art. 44 Lohnklassen
Jede Lohnklasse beinhaltet den Funktionslohn und ein Lohnband. Das Lohnband wird definiert durch die Eckwerte der Lohnskala mit einem Minimum (100%), das dem Funktionslohn entspricht, und einem Maximum. Dieses beträgt 145% des Minimums.
Das Minimum und Maximum jeder Lohnklasse werden im Anhang zum Statut festgelegt.
…
Art. 45 Anfangslohn
Für die Festlegung des Anfangslohnes werden insbesondere die Fähigkeiten und Eignung für die Stelle, berufliche und ausserberufliche Erfahrung sowie der Arbeitsmarkt und die Vergleichbarkeit innerhalb der Stadtverwaltung berücksichtigt. Erziehungs-, Betreuungs- und Haushaltjahre werden entsprechend ihrer Bedeutung für die Stelle wie berufliche Erfahrung berücksichtigt.
Angestellte, welche die Anforderungen an die für die Stelle vorausgesetzte Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllen, können in der nächsttieferen Lohnklasse als Anlaufklasse eingestuft werden. Der Lohn ist innerhalb von drei Jahren in die Einreihungsklasse zu überführen.
Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien erlassen. Er regelt den Anfangslohn und die maximale Überführungszeit in die ordentliche Einreihungsklasse von Lehr- und Studienabgängern und -abgängerinnen.
…
Art. 46 Individuelle Lohnanpassungen
Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament jährlich mit dem Budget die Mittel für Lohnerhöhungen. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
die Finanzlage der Stadt,
die allgemeine Wirtschaftslage,
die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt,
die allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.
Die Mittel sollen in der Regel mindestens dem durchschnittlichen Rotationsgewinn der letzten fünf Jahre entsprechen, welcher im Antrag des Stadtrates separat auszuweisen ist. Das Stadtparlament kann jedoch in Berücksichtigung der Finanzlage der Stadt einen tieferen Betrag gewähren oder gänzlich auf die Gewährung von Mitteln verzichten.
Grundlage für die Lohnanpassungen bilden die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie weitere vom Stadtrat festgelegte Kriterien.
Lohnerhöhungen werden schriftlich mitgeteilt, Lohnsenkungen verfügt.
Voraussetzung für eine Lohnsenkung ist ein Verfahren analog Art. 20.
Der Stadtrat regelt das Vorgehen der Lohnanpassungen.
Art. 47–48 …
3.3 Besondere Bestimmungen zum Lohn
Art. 49 Ausserordentliche Anstellungen
Für ausserordentliche Anstellungsverhältnisse kann der Stadtrat Einheitslohn- oder Pauschalansätze festlegen.
Art. 50 Lohnordnung und Einreihung; Schule
Das Stadtparlament erlässt die Lohnordnung der städtischen Lehrpersonen auf Antrag der Schulpflege und des Stadtrates.
Die Einreihungen der Verwaltungsstellen, die der Schulpflege unterstellt sind, regelt der Stadtrat auf Antrag der Schulpflege.
Art. 50a Besondere Ämter und Lohnansätze; Polizeikorps und Feuerwehr
Die Stadtammänner und Stadtamtsfrauen sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden vom Stadtrat in die entsprechende Lohnklasse gemäss Einreihungsplan eingereiht. Der Lohn entspricht dem Maximum der jeweiligen Lohnklasse.
Der Stadtrat regelt im Rahmen der allgemeinen Lohnordnung die Besonderheiten des Lohnaufstiegs für das Polizeikorps und die Feuerwehr, die sich aus der Verwendung von Graden ergeben.
…
Art. 50b Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen
Der Stadtrat regelt im Rahmen der städtischen Lohnordnung die Besoldung der Behördenmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen und der Ersatzmitglieder.
…
Art. 51 Zulage für besondere Beanspruchungen und in Ausnahmefällen
Besondere Beanspruchungen kann der Stadtrat durch Zulagen oder Freizeit entgelten, soweit diesen Umständen nicht bereits bei der Einreihung der Stelle Rechnung getragen worden ist.
Der Stadtrat kann in Ausnahmefällen, insbesondere wo besondere Anforderungen zu berücksichtigen sind, ferner zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Angestellter sowie aus Arbeitsmarktgründen, eine Zulage bis höchstens 20% des Maximums der Einreihungsklasse gewähren.
Die Zulage kann befristet werden. Fällt ihre Grundlage dahin, ist sie zu entziehen.
…
Art. 51a Besondere Massnahmen aus Arbeitsmarktgründen
Der Stadtrat kann, nach Einholen der Stellungnahme der Personalkommission und des Personalamtes, Gruppen von Angestellten bezeichnen, die aus Arbeitsmarktgründen ausnahmsweise
um eine Lohnklasse unterhalb oder oberhalb der Einreihungsklasse eingestuft werden können,
eine Zulage nach Art. 51 Abs. 2 erhalten können.
Eine Einstufung unterhalb der Einreihungsklasse ist nur für Neuanstellungen wirksam.
Die Berechtigung der Tiefer- oder Höhereinreihung sowie der Zulage wird jährlich überprüft.
Art. 52 Treueprämie
Angestellte erhalten in Anerkennung ihrer langjährigen Arbeitsleistung eine Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub. Der Urlaub beträgt zehn Tage bei Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres.
…
Art. 53 Einmalzulagen und Anreize
Besondere Leistungen können durch einmalige Zulagen oder andere Anreize, wie zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien, belohnt werden.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 54 Dienstkleidung, Naturalleistungen
Der Stadtrat regelt die unentgeltliche Abgabe von Dienstkleidern.
Der Gegenwert für Naturalleistungen, wie Dienstwohnung, Heizung, Beleuchtung, Verpflegung, privater Gebrauch von Dienstfahrzeugen und dergleichen, wird vom Lohn abgezogen oder separat in Rechnung gestellt. Der Stadtrat regelt das Nähere.
3.4 Teuerungszulage
Art. 55 Teuerungszulage
Der Stadtrat setzt die Teuerungszulage, die in den Grundlohn eingebaut wird, jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres gemäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom September fest. In Berücksichtigung der Finanzlage kann der Stadtrat in Ausnahmefällen dem Stadtparlament mit dem Budget einen abweichenden Antrag stellen.
Andere Zulagen und Vergütungen können vom Stadtrat periodisch dem veränderten Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden.
…
Art. 56 …
3.5 Weitere Rechte
Art. 57 Dienstliche Auslagen, Sachschaden
Der Stadtrat regelt
den Ersatz der dienstlichen Auslagen,
den Ersatz von Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang mit der Dienstausübung erleiden.
Art. 58 Ferien und Urlaub
Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen und vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem die Angestellten das 55. Altersjahr vollenden, sechs Wochen.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere auch die Kürzung der Ferien wegen Krankheit, Unfalls und weiteren unverschuldeten Arbeitsverhinderungen.
Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft (einschliesslich Adoption), Weiterbildung sowie mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern.
Der Stadtrat regelt den Ferienanspruch der städtischen Lehrpersonen. Er orientiert sich dabei an den kantonalen Bestimmungen für Lehrpersonen.
Art. 59 Mutterschaft und Adoption
Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen ab Niederkunft sowie auf einen bezahlten vorgeburtlichen Urlaub von drei Wochen. Erfolgt die Niederkunft vor oder nach dem ärztlich errechneten Geburtstermin, verkürzt oder verlängert sich der vorgeburtliche Urlaub entsprechend.
Bei der Aufnahme eines Kindes bis zu zwölf Jahren zur Adoption wird ein bezahlter Urlaub von acht Wochen pro Elternteil gewährt.
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Art. 59a Familiäre Betreuungspflichten
Die Eltern können nach Geburt oder Adoption oder Angestellte bei Übernahme von Betreuungs- und Pflegeaufgaben im engeren familiären Umfeld unbezahlten Urlaub oder eine Pensumsreduktion beantragen.
Der Antrag auf Pensumsreduktion gemäss Abs. 1 ist zu bewilligen, wenn der Beschäftigungsgrad unter Beibehaltung der Funktion nicht unter 80% fällt.
Der Antrag auf unbezahlten Urlaub oder Pensumsreduktion gemäss Abs. 1 ist zu bewilligen, wenn die Reduktion unter Beibehaltung der Funktion um höchstens 20% erfolgt, der Beschäftigungsgrad nicht unter 60% fällt und sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Bevor der Antrag abgelehnt wird, ist das Personalamt beizuziehen; dieses spricht eine Empfehlung aus.
Art. 60 Leistungen bei Krankheit und Unfall, während Dienstleistungen sowie im Todesfall
Der Stadtrat regelt den Anspruch auf Lohnzahlung sowie weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall, im Todesfall, bei Militär- und Schutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben, humanitären Einsätzen sowie Zivildienst.
Art. 61 Vereinsfreiheit
Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören.
Art. 62 Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewährleistet.
Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, kann der Stadtrat die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort verpflichten oder ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.
Art. 63 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung, Arbeitszeugnis
Die Angestellten haben Anspruch auf eine in der Regel jährliche Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterbeurteilung. Die Vorgesetzten sind zur Beurteilung verpflichtet; diese ist mit dem oder der Angestellten zu besprechen.
Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in jedem Fall ein Zeugnis ausgestellt.
Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art.
64 Mitsprache,
1. Personalverbände, paritätische Personalkommission
Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des Personalwesens, vor Personalentscheiden von allgemeiner Bedeutung und vor Beschlüssen über die Organisation der Stadtverwaltung steht den betroffenen Personalverbänden das Recht zur Vernehmlassung zu. Der Stadtrat oder die zuständige Stelle fällen ihren Entscheid in Würdigung der Vernehmlassung.
Der Stadtrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche Teile des Personals vertreten, als ständige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen.
Über alle grundsätzlichen Fragen der Personalpolitik und des Personalrechts wird als beratendes Organ zur Berichterstattung und Antragstellung an den Stadtrat eine paritätische Personalkommission gebildet. Die Personalverbände delegieren ihre Vertreterinnen und Vertreter nach einem vom Stadtrat festgelegten Schlüssel.
Die Personalverbände können Angestellte auf deren Begehren in Beschwerdesachen und andern persönlichen Angelegenheiten verbeiständen. Ihnen steht sodann die Unterbreitung von Anträgen und Anregungen hinsichtlich Personalgeschäften von allgemeiner Bedeutung zu.
Art. 65 2. Personalvertretungen, Information, besondere Mitwirkungsrechte des Personals
Der Stadtrat regelt das Recht zur Bildung von Personalvertretungen und deren Stellung, namentlich deren Mitwirkungsrechte. Die Personalvertretungen sollen ihr Recht auf Information und Vernehmlassung in allgemeinen personalrechtlichen Belangen in der Regel durch die Personalverbände wahrnehmen lassen.
Der Stadtrat regelt ferner das Informationsrecht und die besonderen Mitwirkungsrechte des Personals in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie bei Betriebsschliessungen.
Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.
Der Stadtrat regelt das betriebliche Vorschlagswesen.
4 Pflichten der Angestellten
Art. 66 Grundsatz
Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Stadt in guten Treuen zu wahren.
Art. 67 Annahme von Geschenken, sonstigen Vorteilen und Einladungen
Angestellte dürfen keine Geschenke, Einladungen oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen können, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen.
Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen (Höflichkeitsgeschenke) gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne von Abs. 1.
Art. 68 Amtsgeheimnis
Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Art.
69 Arbeitszeit,
1. Grundsätze
Die Arbeitszeit beträgt maximal bei einem vollen Pensum vor Abzug der Ferien im Durchschnitt 2184 Stunden pro Jahr beziehungsweise in der Regel 42 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit wird, soweit es der Betrieb zulässt, auf fünf Tage pro Woche verteilt, wobei der Samstag und der Sonntag frei sind.
Die Einteilung der Arbeitszeit wird, soweit möglich, flexibel gestaltet. Der Stadtrat legt die zulässigen Arbeitszeitmodelle fest. Er regelt ferner die Ruhetage.
Die mit einer Stelle notwendigerweise verbundene unregelmässige Arbeitszeit sowie Schichtarbeit wird grundsätzlich mit dem Lohn abgegolten. Vorbehalten bleiben besondere Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit.
Der Stadtrat regelt die Pflichtstunden, die Altersentlastung sowie die Entschädigung und Übernahme von zusätzlichen Aufgaben im Schulwesen und in den besonderen Bildungsinstitutionen. Im Zuständigkeitsbereich der Schulpflege entscheidet der Stadtrat auf deren Antrag.
Angestellte mit dauernd unregelmässiger Arbeit erhalten nach dem zurückgelegten 55. Altersjahr ohne Lohnkürzung eine Entlastung von jährlich drei, nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr eine solche von jährlich sechs Ruhetagen.
Art. 70 2. Besonderheiten
Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist.
Der Stadtrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.
Art. 71 Nebenbeschäftigungen und finanzielle Beteiligungen
Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die Übernahme leitender Funktionen bei juristischen Personen und Firmen nicht ideeller Natur sowie die massgebliche finanzielle Beteiligung an solchen ist meldepflichtig.
Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird oder die Gefahr einer Interessenkollision mit amtlichen Aufgaben oder der amtlichen Stellung besteht.
Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 72 Öffentliche Ämter
Die Übernahme eines öffentlichen Amtes, für welches kein Amtszwang besteht, ist bewilligungspflichtig. Zuständig dafür ist bei einem Mandat als Mitglied der Bundesversammlung, des Kantonsrats oder des Stadtparlaments der Stadtrat, ansonsten die Anstellungsinstanz.
Die Übernahme eines Amtes, für welches ein Amtszwang besteht, ist meldepflichtig.
Die Bewilligung kann mit Auflagen insbesondere betreffend Kompensation beanspruchter Arbeitszeit, Abgabe von Nebeneinnahmen und Vermeidung von Interessenskonflikten verbunden werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 73 Vertrauensärztliche Untersuchung
Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
4a Personalcontrolling
Art. 73a Bericht
Der Stadtrat erstellt jährlich bis spätestens Ende September einen Bericht, in dem die wichtigsten Personalkennzahlen des Verwaltungs- und Betriebspersonals des Vorjahrs zusammengestellt sind.
Zu diesen Personalkennzahlen gehören namentlich Daten zu:
Entwicklung des Personalbestands und des Personalaufwands,
Personalstruktur,
Lohnstruktur,
Lohnmassnahmen und Einmalzulagen,
unfall- und krankheitsbedingten Absenzen.
Der Stadtrat veröffentlicht den Bericht und informiert die zuständige Kommission des Stadtparlaments.
5 Schlussbestimmungen
Art. 74 Vollzug
Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Personalstatut, insbesondere auch diejenigen für die städtischen Lehrpersonen.
Das Personalamt bearbeitet die personalpolitischen Fragen für den Stadtrat und bereitet personalrechtliche Erlasse vor. Es ist zuständig für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des Personalrechts der Stadtverwaltung und unterstützt darin die Departemente und Ämter.
Art. 75 …
Art. 76 Übergangsbestimmungen
Für alle beim Inkrafttreten dieses Statuts bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt das Personalstatut und seine Ausführungserlasse. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche hinsichtlich der Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall.
Soweit bisherige vertragliche Abreden mit dem neuen Personalrecht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor.
Der Stadtrat ordnet weitere Fragen des Übergangs zum neuen Recht.
Art. 77 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:
das Personalstatut vom 28. Januar 1974,
das Reglement über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an den Berufsschulen und an der Metallarbeiterschule vom 17. Dezember 1984,
die §§ 33–42 der Verordnung über die berufliche und hauswirtschaftliche Ausbildung vom 17. Dezember 1984.
Art. 78 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt dieses Statut in Kraft.
Art. 79 Übergangsbestimmungen 10. Revision
Das Dienstalter für Angestellte, die beim Inkrafttreten der 10. Revision in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, wird weitergeführt.
Eine Treueprämie, auf welche beim Inkrafttreten der 10. Revision Anspruch bestand, kann innert vier Jahren nach Fälligkeit noch nach bisherigem Recht bezogen werden.
Es werden die nachstehenden begrifflichen Anpassungen vorgenommen:
«Lehrkräfte» zu «Lehrpersonen» in: Art. 1 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 4, 50, 69 Abs. 4, 74 Abs. 1.
«Lehrlinge» zu «Lernende»: Art. 12 Abs. 2 lit. b, 15 Abs. 4.
A1 …
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