1.4.8-1
Verordnung über die Pensionskasse der Stadt Winterthur
vom 25.02.2013 (Stand 01.01.2025)
Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26. September 2021 erlässt das Stadtparlament nachstehende Verordnung über die Pensionskasse:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bezeichnungen
In dieser Verordnung werden bezeichnet:
mit Pensionskasse: die Pensionskasse der Stadt Winterthur;
mit Arbeitgeber: die Stadt Winterthur sowie die der Pensionskasse angeschlossenen Institutionen;
mit Personal: alle in einem Arbeitsverhältnis mit der Stadt Winterthur oder mit einer angeschlossenen Institution stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Behördenmitglieder der Stadt Winterthur;
mit Versicherte bzw. versicherte Person: das nach dieser Verordnung und dem vom Stiftungsrat erlassenen Reglement in die Pensionskasse aufgenommene Personal;
mit AHV: die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung;
mit Bundesrecht: die für die berufliche Vorsorge massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere das BVG, das Bundesgesetz über die Freizügigkeit, die Art. 331d–331f des Obligationenrechts und die zugehörigen Verordnungen des Bundesrates;
mit BVG: das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
mit FZG: das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Art. 2 Gegenstand
Die berufliche Vorsorge des Personals der Stadt Winterthur erfolgt durch die Pensionskasse der Stadt Winterthur. Diese ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung. Diese Verordnung regelt in Übereinstimmung mit der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse der Stadt Winterthur allgemeine Grundzüge, den Kreis der Versicherten und die Finanzierung der Pensionskasse.
Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen ergänzenden Regelungen.
Art. 3 Kreis der Versicherten und Versicherungspflicht
Die Pensionskasse versichert vorbehältlich Abs. 2 das gesamte Personal der Stadt Winterthur und der anderen ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
Der Stadtrat kann die Versicherung einzelner Personalgruppen bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung bewilligen. Der Stiftungsrat kann zudem im Anschlussvertrag mit angeschlossenen Institutionen zulassen, dass eindeutig definierte Personalgruppen nicht versichert werden.
Die Versicherungspflicht sowie der Beginn und das Ende der Versicherung richten sich grundsätzlich nach dem BVG. Zudem können Teilzeitbeschäftigte auch dann versichert werden, wenn ihr Jahreslohn den gesetzlichen Mindestbetrag gemäss BVG unterschreitet. Der Stiftungsrat regelt die Einzelheiten.
Der Stiftungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts die freiwillige Versicherung ohne Beitragspflicht der Arbeitgeber regeln.
Art. 4 Finanzierungssystem und Vorsorgeprimat
Die Verpflichtungen der Pensionskasse sollen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung).
Die Altersrenten basieren auf den individuellen Sparguthaben der Versicherten (Beitragsprimat).
Für die Leistungen bei Tod und Invalidität (Risikoleistungen) kann der Stiftungsrat eine abweichende Regelung treffen. Er kann insbesondere die Leistungen vom versicherten Lohn abhängig machen (Leistungsprimat).
Art. 4a Wahl der Arbeitgebervertretung im Stiftungsrat
Der Stadtrat wählt die Arbeitgebervertretungen im Stiftungsrat der Vorsorgestiftung.
2 Finanzierung
Art. 5 Grundsätze
Die Leistungen der Pensionskasse werden insbesondere finanziert durch
Beiträge der Versicherten (Personalbeiträge) und der Arbeitgeber (Arbeitgeberbeiträge);
Vermögenserträge;
Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und Einlagen der Versicherten sowie des Arbeitgebers;
Allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen sowie freiwillige Zuwendungen Dritter.
Art. 6 Versicherter Lohn
Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsabzug, wenigstens aber dem Mindestbetrag gemäss BVG.
Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich der Lohn gemäss Personalstatut der Stadt Winterthur bzw. gemäss Arbeitsvertrag. Der Stiftungsrat regelt die Einzelheiten und bezeichnet im Einvernehmen mit dem Stadtrat die Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen und nicht an den massgebenden Lohn angerechnet werden.
Der Koordinationsbetrag entspricht der maximalen AHV-Altersrente. Für Teilzeitbeschäftigte wird er entsprechend dem Beschäftigungsgrad (Arbeitspensum im Verhältnis zur Normalarbeitszeit) festgesetzt.
Der Stiftungsrat kann den Koordinationsbetrag auf den Betrag gemäss BVG herabsetzen, wenn das rechnerische Leistungsziel unterschritten ist.
3 Beiträge
Art. 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht für das Sparguthaben beginnt am 1. Januar nach dem 19. Geburtstag. Der Stiftungsrat regelt im Übrigen Beginn und Ende der Beitragspflicht in Übereinstimmung mit Art. 3 sowie die Beitragspflicht während unbezahlten Urlauben.
Art. 8 Beitragsarten
Die Arbeitgeberbeiträge und die Personalbeiträge umfassen
a. Sparbeiträge zur Finanzierung der Spargutschriften;
b. Risikobeiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität;
b¹. Kostenbeiträge zur Deckung der Verwaltungskosten und des Beitrags an den Sicherheitsfonds BVG;
c. Sanierungsbeiträge bei Unterdeckung gemäss Art. 13.
Das Stadtparlament kann einen Beitrag zur Bildung einer Rückstellung zur Finanzierung von Anpassungen der Renten an die Teuerung (nicht verzinslicher «Teuerungsfonds») leisten. Angeschlossene Institutionen beteiligen sich im selben Umfang, sofern der entsprechende Anschlussvertrag eine Teilnahme am Teuerungsfonds vorsieht. Begünstigte des Fonds sind Rentenberechtigte, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in einem Arbeitsverhältnis mit einem am Teuerungsfonds beteiligten Arbeitgeber standen.
Der Stiftungsrat kann reglementarisch zulassen, dass Arbeitgeber sich verpflichten, die Kosten von AHV-Ersatzrenten ganz oder teilweise zu übernehmen.
Art. 9 Beitragshöhe und Beitragszahlung
Die Beiträge gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 werden in Prozenten des versicherten Lohns berechnet.
Die Beiträge gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a. werden vom Personal und vom Arbeitgeber im Verhältnis 40:60 getragen.
Der Stiftungsrat kann zusätzlich freiwillige Sparpläne mit abweichendem Beitragsverhältnis für das Personal festlegen.
Die Höhe der Spar-, Risiko- und Kostenbeiträge richtet sich nach den Tabellen im Anhang 1.
Die Arbeitgeber ziehen die Personalbeiträge in monatlichen Teilbeträgen vom Lohn ab und überweisen sie zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Pensionskasse.
Art. 10 Arbeitgeber-Beitragsreserven
Der Stiftungsrat kann zulassen, dass die Arbeitgeber im Hinblick auf ihre zukünftigen Beitragspflichten Arbeitgeber-Beitragsreserven im Sinne des Bundesrechts bilden können.
4 Leistungen
Art. 11 Grundsatz
Der Stiftungsrat regelt die Leistungen im Rahmen des Bundesrechts, der in dieser Verordnung geregelten Finanzierung, des nachfolgenden Art. 12 und unter Berücksichtigung der Art. 2 und 3 der Stiftungsurkunde.
Art. 12 Altersleistungen
Der Stiftungsrat bestimmt das technische Schlussalter unter Berücksichtigung des Bundesrechts und der personalrechtlichen Rahmenbedingungen der Stadt Winterthur.
…
5 Massnahmen bei Unterdeckung
Art. 13 Sanierungsmassnahmen
Während der Dauer einer Unterdeckung leisten Arbeitgebende und Versicherte vorbehältlich Abs. 2–4 einen Sanierungsbeitrag in der Höhe von insgesamt 2.4% der bei der Pensionskasse versicherten Löhne. Der Sanierungsbeitrag der Arbeitgeber beträgt 1.45%, derjenige der Versicherten 0.95%.
Der Stiftungsrat kann den gesamten Sanierungsbeitrag gemäss Abs. 1 um höchstens 4 Prozentpunkte erhöhen, wenn gemäss den Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge weitergehende Massnahmen erforderlich sind.
Erhöhungen des Sanierungsbeitrags gemäss Abs. 2 werden ebenfalls im Finanzierungsverhältnis 60% zu 40% auf Arbeitgeber und Versicherte aufgeteilt.
Der Stiftungsrat kann den Sanierungsbeitrag der Versicherten ganz oder teilweise durch eine Minderverzinsung der Sparguthaben ersetzen. Diese muss einen gleichwertigen Beitrag zur Sanierung ergeben.
Die Sanierungsbeiträge führen zu keiner Erhöhung der Sparguthaben und werden bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG nicht berücksichtigt.
Art. 14 Feststellung und Dauer der Unterdeckungsmassnahmen
Eine Unterdeckung liegt vor, wenn der Deckungsgrad gemäss revidierter Jahresrechnung unter 100% liegt. Der Stiftungsrat beschliesst in diesem Fall die Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 13; diese werden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres umgesetzt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 …
Art. 15a Ausgleichsmassnahmen aufgrund des neuen Beitragsmodells
Für die Kompensation der Nettolohneinbussen aufgrund der Anpassung des Beitragsverhältnisses erhalten städtische Angestellte eine Zulage im Umfang der Differenz zwischen dem Beitrag (inkl. Kosten und Risiko) am Tag des Inkrafttretens nach altem Beitragsreglement und dem entsprechenden Zielbeitrag (inkl. Kosten und Risiko) nach neuem Reglement (Anhang 1) ohne schrittweise Überführung.
Die Zulage wird während der schrittweisen Überführung linear über fünf Jahre erhöht. Die Erhöhung erfolgt jeweils per 1. Januar.
Die Zulage wird in 13 Teilen ausbezahlt und ist PK versichert.
Zulagenberechtigt sind städtische Angestellte, welche einen Tag vor Inkrafttreten des neuen Beitragsverhältnisses beitragspflichtig sind.
Die Ausrichtung der Zulage fällt unwiederbringlich dahin, sobald keine Beitragspflicht mehr besteht. Bereits ausbezahlte Zulagen müssen nicht zurückbezahlt werden.
Die Kompensation wird bis zu einem AHV-Lohn von Fr. 120’000 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad) für sämtliche städtische Angestellte gewährt. Ein darüber hinausgehender AHV-Lohn wird für die Kompensation nicht berücksichtigt.
Die Zulagen werden auf Basis 100 % Beschäftigungsgrad berechnet. Eine allfällige Anpassung des Beschäftigungsgrads wird nachvollzogen.
Die Zulage ist nicht teuerungsberechtigt.
Bei einer Einreihung in eine höhere Lohnklasse fällt der Anspruch auf eine Zulage als Kompensation dahin. Bei der Neueinstufung des Lohns ist die Zulage einzurechnen.
Bei städtischen Lehrpersonen fällt bei einer Einreihung in eine höhere Lohnklasse der Anspruch auf eine Zulage als Kompensation dahin. Bei einer Neueinstufung aufgrund fehlender Überführungstabellen ist die Zulage einzurechnen.
Art. 16 …
Art. 17 Änderungen bisheriger Beschlüsse und Erlasse
…
Der jährlich wiederkehrende Kredit von 1‘000‘000 Franken für den Sozialstellenplan der Stadtverwaltung wird mit Wirkung ab 1.1.2014 auf 1'300'000 Franken erhöht und neu als ergänzender Stellenplan bezeichnet.
Art. 18 …
Art. 18a Anpassung des Beitragsverhältnisses
Das Beitragsverhältnis gemäss Art. 9 Abs. 1a wird während fünf Jahren schrittweise eingeführt. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Tabelle im Anhang 1.
Art. 19 …
-