3.1-1
Verordnung über die/den Datenschutzbeauftragte/n der Stadt Winterthur
vom 30.08.2010 (Stand 01.11.2025)
Gestützt auf § 33 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz sowie auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung erlässt der Grosse Gemeinderat die folgende Verordnung:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Wahl, Stellung und Organisation des oder der Beauftragten für den Datenschutz der Stadt Winterthur (im Folgenden: «Datenschutzbeauftragte/r»).
Art. 2 Aufgaben, Zuständigkeit
Der oder die Datenschutzbeauftragte nimmt in der Stadt Winterthur die Aufgaben des oder der Beauftragten für den Datenschutz gemäss kantonaler Gesetzgebung über die Information und den Datenschutz wahr.
In den Grenzen der genannten Gesetzgebung ist er oder sie für alle öffentlichen Organe der Stadt Winterthur zuständig.
Art. 3–4 …
Art. 5 Stellung
Der oder die Datenschutzbeauftragte übt das Amt unabhängig aus und untersteht keinem inhaltlichen Weisungsrecht.
In administrativer Hinsicht ist die Stelle der Parlamentsleitung zugeordnet.
Die personalrechtliche Stellung richtet sich nach der Personalverordnung für die städtischen Aufsichtsstellen.
…
Die finanzielle Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission des Stadtparlaments.
Art. 6–8 …
Art. 9 Befugnisse und Verfahren
Der oder die Datenschutzbeauftragte verfügt in seinem bzw. ihrem Zuständigkeitsbereich über die gleichen Befugnisse wie der oder die kantonale Beauftragte für Datenschutz. Für das Verfahren gelten die kantonalen Bestimmungen sinngemäss.
Art. 10 Berichterstattung
Der oder die Datenschutzbeauftragte erstattet dem Stadtparlament jährlich bis Ende April Bericht über seine bzw. ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr.
Art. 10a Budget und Haushaltführung
Der oder die Datenschutzbeauftragte erstellt sein bzw. ihr jährliches Budget sowie seinen bzw. ihren Aufgaben- und Finanzplan. Der Stadtrat übernimmt diese und allfällige Nachtragskreditbegehren unverändert ins Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan der Stadt.
Der oder die Datenschutzbeauftragte verfügt im Rahmen des Budgets über die entsprechenden Ausgaben- und Vergabekompetenzen.
Art. 11 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt unmittelbar mit Rechtskraft des Erlassbeschlusses in Kraft. Sie ersetzt den Beschluss des Grossen Gemeinderates betreffend Datenschutzaufsichtsstelle vom 10. November 1997.
Art. 12 …
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