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Reglement über die Übernahme von Kosten von Kunst- und Sportschulen durch die Stadt Winterthur

4.1-1.5

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Zürich
Quelle

4.1-1.5

Reglement über die Übernahme von Kosten von Kunst- und Sportschulen durch die Stadt Winterthur

vom 02.04.2019 (Stand 01.02.2025)

Gestützt auf Art. 5 und 6 Abs. 2 Geschäftsordnung Volksschule Winterthur vom 30. Mai 2010 wird folgendes Reglement über die Übernahme von Kosten von Kunst- und Sportschulen erlassen:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Übernahme von Kosten der Schulung von Schülerinnen und Schülern an Kunst- und Sportschulen der Sekundarstufe I durch die Stadt Winterthur.

Vorbehalten bleiben Kostenübernahmen für Kunst- und Sportschulen aufgrund kantonaler Bestimmungen und interkantonaler Vereinbarungen.

Art. 2 Sportschulen

Folgende Voraussetzungen müssen Sportschulen für eine Übernahme von Kosten kumulativ erfüllen:

  1. Professioneller Trainingsbetrieb am Schulstandort,

  2. Ausrichtung der Schule auf Jugendliche im Volksschulalter,

  3. Betriebsbewilligung des Standortkantons und

  4. in der Regel Qualitätslabel für Bildungsinstitutionen von Swiss Olympic.

Art. 3 Kunstschulen

Folgende Voraussetzungen müssen Kunstschulen für eine Übernahme von Kosten kumulativ erfüllen:

  1. Ausrichtung der Schule auf Jugendliche im Volksschulalter,

  2. Betriebsbewilligung des Standortkantons und

  3. Empfehlung der Schule durch die Kultursekretärin bzw. den Kultursekretär.

Art. 4 Anspruchsberechtigte

Für die Übernahme von Kosten müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Gesuch der Eltern um Kostenübernahme,

  2. Wohnort in Winterthur,

  3. Aufnahme in eine Schule gemäss Art. 2 oder 3,

  4. Erklärung der Eltern, die Transportkosten vom Wohnort zur Schule zu übernehmen,

  5. bis 31. März vor Beginn des relevanten Schuljahres eingereichtes Gesuch um Kostenübernahme.

Auch bei Erfüllung sämtlicher Kriterien besteht kein Anspruch auf eine Kostenübernahme.

Übersteigen die Kosten der eingegangenen Gesuche die bewilligten finanziellen Mittel, haben folgende Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, Vorrang, wobei vorstehende Kriterien nachstehenden Kriterien vorgehen:

  1. Schülerinnen und Schüler welche bereits während zwei Jahren eine Kostengutsprache im Rahmen des vorliegenden Reglements erhalten haben,

  2. Schülerinnen und Schüler, welche bereits ein Jahr eine Kostengutsprache im Rahmen des vorliegenden Reglements erhalten haben und die Aufnahmekriterien ihrer Schule i.S.v. Art. 2 und 3 für das kommende Schuljahr weiterhin erfüllen,

  3. Schülerinnen und Schüler welche noch keine Kostengutsprache im Rahmen des vorliegenden Reglements erhalten haben.

Die Abgrenzung innerhalb der Gruppen gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a - c richtet sich nach Art. 4a.

Art. 4a Kostengutsprachen - Abgrenzungskriterien

Über die Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 erfüllen, erstellt die jeweilige Schule eine Liste mit nachfolgenden Punkten, bezogen auf das kommende Schuljahr bei einer Aufnahme in eine Schule gemäss Art. 2 & 3:

  1. Anzahl Stunden für Trainingseinheiten von Montag - Freitag zwischen 8.00 – 17.00 Uhr je Schülerin/Schüler,

  2. Anzahl Stunden für Trainingseinheiten von Montag – Sonntag je Schülerin/Schüler,

  3. Anzahl geplante abwesende Schultage aufgrund Wettkämpfe/Wettbewerbe und Trainingslager je Schülerin/Schüler,

  4. Priorisierung je Verein für den Bedarf der Beschulung der Schülerin/des Schülers in einer Kunst- und Sportschule gemäss Rücksprache mit dem jeweiligen Verein.

Die Punkte nach vorstehend Abs. 1 lit. a - d werden in jeweiligen Ranglisten über alle Schulen gemäss Art. 2 und 3 zusammengefasst, der jeweilige Rang wird entsprechend der Anzahl Gesuchen gewichtet, Abs.1 lit. d wird doppelt gewichtet, die Summe der einzelnen Listen ergibt eine Gesamtrangliste.

Die Kostengutsprachen werden gemäss der Gesamtrangliste gewährt, beginnend beim 1. Rang.

Die Verteilung der Kostengutsprachen ist mit Blick auf eine Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern vorzunehmen (Orientierungswert: 25% bzw. 75%). Die Gesamtrangliste ist entsprechend anzupassen.

Übersteigen die Anzahl Gesuche ab einem bestimmten Rang die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und sind gleichzeitig mehr Schülerinnen und Schüler auf einem Rang, so entscheidet bei Gleichartigkeit das Los für diesen Rang.

Die Schülerinnen und Schüler welche aufgrund ihres Ranges bzw. des Losentscheides keine Kostengutsprache erhalten haben, werden auf einer rangierten Warteliste für das kommende Schuljahr geführt. Abs. 4 und 5 finden sinngemäss Anwendung hinsichtlich der Prüfung der Kostengutsprache, bei freiwerdenden Mitteln.

Art. 5 Kosten

Die Stadt Winterthur übernimmt grundsätzlich das von der Trägerschaft der Schule festgelegte Schulgeld, höchstens jedoch im Betrag des maximal von den Besonderen Schulen des Kantons Zürich verlangten Schulgeldes.

Alle übrigen Kosten, insbesondere Schulwegkosten, gehen zu Lasten der Eltern.

Art. 6 Zuständigkeit

Das Präsidium der Schulpflege ist zuständig, die Übernahme von Kosten zu bewilligen.

Art. 7 Wegzug

Die Übernahme von Kosten entfällt bei Wechsel des Wohnortes der Schülerin oder des Schülers. Über den Zeitpunkt des Wegzugs hinaus geleistete Schulgelder werden den Eltern in Rechnung gestellt.

…

Art. 7a Härtefälle

In begründeten Härtefällen kann das Präsidium der Schulpflege von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits erteilte Bewilligungen von Kostenübernahmen gelten weiterhin.

Art. 9 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 2019/20 in Kraft.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Reglements aufgehoben: - Reglement über die Talentklasse der Stadt Winterthur vom 8. November 2011, - Beschluss der Zentralschulpflege betr. Talentschule / Übernahme von Schulgeldern für auswärtige Kunst- und Sportschulen vom 5. Juni 2007.

ZSP 40.10.20