4.1-3.3
Kreis-Organisationsreglement (KOR) Seen-Mattenbach
vom 08.09.2020 (Stand 01.01.2021)
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 lit. h der Geschäftsordnung Volksschule Winterthur vom 3. Mai 2010 erlässt die Kreisschulpflege Seen-Mattenbach folgendes Reglement:
1. Vorgaben, Führungsgrundsätze und Ziele
Art. 1 Grundsätze und Ziele
Die Kreisschulpflege ist Führungs- und Aufsichtsorgan der Volksschule im Schulkreis. Sie setzt Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern und weiteren Anspruchsgruppen der Volksschule.
Die Kreisschulpflege organisiert sich so, dass die Schulen und dabei insbesondere die Schulleitungen effizient arbeiten können.
Die Aufgabe der Kreisschulpflege besteht insbesondere in der Aufsicht über den Schulbetrieb. Sie beachtet die Grundsätze des staatlichen Handelns, die kantonalen und städtischen Rechtsgrundlagen und die verordneten Rahmenbedingungen der Zentralschulpflege und der Kreisschulpflege.
Die Kreisschulpflege fördert und unterstützt die Entwicklung und Erhaltung einer hohen Schulqualität. Dabei steht ein wertschätzender Umgang mit den Schulleitungen, Lehrpersonen sowie den Schülerinnen und Schüler und deren Eltern im Vordergrund.
2. Organisation der Behörde und des Sekretariates
Art. 2 Kreisschulpflege
Die Kreisschulpflege besteht aus 13 Mitgliedern, präsidiert durch das Kreisschulpflegepräsidium.
Die Kreisschulpflege konstituiert sich selbst.
An den Sitzungen der Kreisschulpflege nehmen mit beratender Stimme teil:
je eine Schulleitung der Primar- und Sekundarstufe,
je eine Lehrperson der Primar- und Sekundarstufe,
die Schreiberin /der Schreiber der Kreisschulpflege (Sekretariat der Kreisschulpflege),
bei Bedarf weitere Personen.
Das Organigramm befindet sich in Anhang.
Art. 3 Kreisschulpflegepräsidium
Das Präsidium der Kreisschulpflege ist ein Hauptamt; das Pensum wird vom Stadtrat festgelegt.
Art. 4 Vizepräsidien
Die Kreisschulpflege wählt zwei Mitglieder als Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten.
Art. 5 Büro der Kreisschulpflege
Zum Büro der Kreisschulpflege gehören das Präsidium und die beiden Vizepräsidien.
Art. 6 Kommission Sonderpädagogik
Die Kommission Sonderpädagogik der Kreisschulpflege umfasst das Präsidium und mindestens zwei Behördenmitglieder.
Art. 7 Qualitätsarbeitsgruppe
Die Qualitätsarbeitsgruppe besteht aus dem Präsidium und mindestens zwei Behördenmitgliedern.
Art. 8 Weitere Arbeitsgruppen und Kommissionen
Innerhalb der Kreisschulpflege können für spezifische Themen zeitlich begrenzt weitere Arbeitsgruppen und Kommissionen gebildet werden.
Die Arbeitsgruppen und Kommissionen sind personell und thematisch flexibel.
Die Abrechnung erfolgt nach Stunden, der Aufwand wird im Vorfeld durch das Präsidium definiert.
Die personelle Besetzung von Arbeitsgruppen und Kommissionen erfolgt primär nach persönlichen und beruflichen Kompetenzen und sekundär nach Neigungen der Behördenmitglieder. Es wird Rücksicht auf die Möglichkeiten der Behördenmitglieder genommen.
Art. 9 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung setzt sich aus dem Kreisschulpflegepräsidium und allen Schulleitungen mit Führungsfunktion zusammen. Vorsitz hat das Präsidium.
Art. 10 Kreisschulleitungskonferenz
Die Kreisschulleitungskonferenz setzt sich aus allen im Schulkreis geführten Schulleitungen zusammen.
Art. 11 Sekretariat
Die Kreisschulpflege und die Schulleitungen werden unterstützt durch je ein Sekretariat. Der Stellenumfang richtet sich nach dem vom Stadtrat beschlossenen Stellenplan.
Das Sekretariat der Kreisschulpflege ist dem Präsidium unterstellt.
Das Schulleitungssekretariat ist dem Präsidium unterstellt. Für deren Rekrutierung werden die Schulleitungen beigezogen. Die Personalführung wird den Schulleitungen delegiert. Die Arbeitszeiterfassungen werden dem Präsidium einmal jährlich zugestellt.
3. Hauptaufgaben und Kompetenzen der einzelnen Funktionen
Art. 12 Kreisschulpflege
Die Aufgaben der Kreisschulpflege sind in Art. 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung Volksschule geregelt.
An den Plenarsitzungen werden zudem folgende Geschäfte behandelt:
Festlegen von langfristigen Entwicklungszielen für die Schulen,
Abnahme des Qualitätsberichtes,
Antragsstellung an die Zentralschulpflege,
Genehmigung der Schulprogramme der Schulen,
Genehmigung der Betriebsreglemente der Schulen,
Wahl der 1. und 2. Vizepräsidien,
Abnahme der Entschädigungen der Behördenmitglieder,
Beschluss über die Mitarbeitendenbeurteilungen der Lehrpersonen und Schulleitenden,
weitere zusätzlich zu Art. 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung Volksschule anfallende Geschäfte, sofern diese nicht einer anderen Zuständigkeit unterliegen.
Art. 13 Präsidium
Dem Präsidium kommen folgende Aufgaben zu:
Leitung der Sitzungen des Gesamtgremiums und Führung der Kreisschulpflege,
Koordinieren der Aufgaben der Kreisschulpflege und deren Sicherstellung,
Organisation der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen,
Entscheid bei Einsprachen gegen Anordnungen der Schulleitungen,
Personalführung der Schulleitungen inkl. des jährlichen Mitarbeitendengesprächs mit Zielvereinbarung,
Mitarbeitendenbeurteilung der Schulleitung zusammen mit einem durch das Präsidium im Vorfeld bestimmten Behördenmitglied,
Personalführung der Mitarbeitenden im Sekretariat der Kreisschulpflege,
Leitung der Geschäftsleitungssitzung,
Entgegennahme von Anträgen der Schulleitungen und der Lehrpersonen via Schulleitungen,
Leitung der Sitzungen der Arbeitsgruppen und Kommissionen, sofern die Leitung nicht an ein anderes Behördenmitglied delegiert wurde,
Einleiten von Sofortmassnahmen bei ausserordentlichen Situationen (Freistellung von Lehrpersonen, Dispensation vom Unterricht, Gefährdungsmeldungen, Einstellung des Schulbetriebes aus wichtigen Gründen, usw.),
Öffentlichkeitsarbeit,
Einsitz im Krisenstab des Departements Schule und Sport,
Information an den KSP- und Büro-Sitzungen über Geschäfte der Zentralschulpflege (ZSP), besondere Vorkommnisse und Präsidialverfügungen,
Anfrage von Behördenmitgliedern für allfällige weitere Arbeitsgruppen und Kommissionen,
Erlass eines Handbuches der Geschäftsleitung.
Art. 14 Vize-Präsidien
Kann das Kreisschulpflegepräsidium seine Aufgaben wegen Abwesenheit nicht wahrnehmen, so tritt in erster Linie das 1. Vizepräsidium an seine Stelle und in zweiter Linie das 2. Vizepräsidium.
Bei längerer Abwesenheit regeln die Vizepräsidien die Stellvertretung.
Art. 15 Büro der Kreisschulpflege (KSP-Büro)
Das KSP-Büro behandelt Traktanden der bevorstehenden KSP-Sitzung.
Das KSP-Büro kann zeitweise als Kommission für anstehende Entscheide, welche nicht bereits durch eine bestehende Kommission abgedeckt werden, eingesetzt werden.
Art. 16 Behördenmitglieder
Die den Schulen zugeteilten Behördenmitglieder vertreten die Kreisschulpflege mit folgenden Aufgaben:
Mitarbeitendenbeurteilung: Das Behördenmitglied wirkt gemäss Reglement über die Mitarbeitendenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur in der zugeteilten Schule mit.
Anlässe: Elternabende, Besuchsmorgen, Weiterbildungstage und Schulanlässe werden im Rahmen von max. 15 Stunden pro Schule bezahlt.
Schulbesuche: gemäss Besucherliste und städtischem Besuchsreglement.
Elternrat: Delegation Elternmitwirkung, obligatorische Teilnahme an der 1. Sitzung, nach Möglichkeit Teilnahme an den weiteren Sitzungen.
Zusätzliche Besuche in Absprache und mit Einverständnis des Präsidiums.
Zusätzliches: weitere Aufgaben können im Auftrag des Präsidiums übernommen werden.
Kann ein Mitglied der Kreisschulpflege seine Aufgaben nicht wahrnehmen, so informiert es umgehend das Präsidium. Dieses sucht nach einer Lösung.
Art. 17 Kommission Sonderpädagogik
Die Kommission Sonderpädagogik fällt die in die Kompetenz der Kreisschulpflege fallenden Entscheide im Bereich der Sonderpädagogik.
Art. 18 Qualitätsarbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe verfasst auf der Basis der Rechenschaftsberichte der Schulleitungen jährlich einen Qualitätsbericht, welcher von der Kreisschulpflege abgenommen wird.
Art. 19 Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung werden folgende Aufgaben übertragen:
Koordination von schulübergreifenden operativen Aufgaben des Schulkreises.
Informationsfluss zwischen der Kreisschulpflege und den Schulleitungen ergänzen.
Ermöglicht Haltungsabklärungen zu spezifischen Themen zwischen allen Beteiligten.
Dient dem Erfahrungs- und Praxisaustausch unter den Schulleitenden.
Die Geschäftsleitung trifft sich regelmässig zu einer Sitzung.
Art. 20 Kreisschulleitungskonferenz
Die Aufgaben der Kreisschulleitungskonferenz sind im Handbuch der Geschäftsleitung geregelt.
Art. 21 Delegierte der Schulleitenden & Lehrpersonen in der Sitzung der Kreisschulpflege
Die Delegierten bringen Anliegen und Wünsche der durch sie vertretenen Schulleitenden bzw. Lehrpersonen ein.
Die Delegierten sind für die Information der Schulleitenden resp. Lehrpersonen verantwortlich.
Art. 22 Sekretariat der Kreisschulpflege
Das Sekretariat ist die Schnittstelle und Drehscheibe des ganzen Schulbetriebes.
Das Sekretariat ist zuständig für das Zusammenführen und Weiterleiten sämtlicher Informationen von und zu allen Beteiligten.
Art. 23 Sekretariat Schulleitungen
Das Sekretariat unterstützt die Schulleitenden in ihren administrativen Tätigkeiten. Die Aufgaben sind im Stellenbeschrieb definiert
4. Organisation der Schule
Art. 24 Vorgaben zu den Betriebsreglementen der Schulen
Änderungen der schulischen Betriebsreglemente können beim Präsidium einmal jährlich bis Ende Mai im Hinblick auf das nächste Schuljahr beantragt werden.
4.1. Vorgaben für Schulprogramm und Jahresplanung
Art. 25 Ausgestaltung der Schulprogrammarbeit
Die Schulprogrammarbeit erfolgt anhand eines vier Jahres-Schulprogramms.
Fristenlauf:
Zielvorgaben der Kreisschulpflege auf Grund ihrer Legislaturziele werden in den Schulprogrammen jeweils Ende März abgebildet,
nach der Abnahme des Schulprogramms durch die jeweilige Schulkonferenz wird es der Kreisschulpflege per Ende September zur Genehmigung bis spätestens Dezember vorgelegt.
Art. 26 Jahresplanung
Die Schulen planen und terminieren ihre gemeinsamen Aktivitäten frühzeitig und legen diese in Form einer rollenden Jahresplanung fest.
Fristen:
Der Jahresplan (Auszug aus dem Jahresprogramm) ist den Eltern durch die Schulleitung bis spätestens Schuljahresbeginn in geeigneter Form zu kommunizieren.
Die Schulleitungen setzen die Kreisschulpflege über ihre Jahresplanungen jeweils bis Ende August in Kenntnis.
Die Schulleitungen legen dem Präsidium das Weiterbildungsbudget jeweils bis Ende Januar vor, sofern sie zusätzliche finanziellen Anträge für Kostengutsprachen im Bereich Weiterbildungen seitens Lehrpersonen an die Kreisschulpflege stellen. Weiterbildungsanträge, welche die Schulleitungen betreffen, reichen sie per Ende Januar ein.
Die Schulleitungen legen dem Präsidium das Budget für Qualität in multikulturellen Schulen (QUIMS) jeweils bis Ende März zur Kenntnisnahme vor.
4.2 Regelungen zu den Zuständigkeiten der Schulkonferenz
Art. 27 Teilnahmeverpflichtung und Stimmrechtsregelung
Die Teilnahmeverpflichtung und die Stimmrechtsregelung richten sich nach dem übergeordneten Recht sowie dem städtischen Organisationsreglement für die Volksschule.
5. Qualitätsentwicklung und -sicherung an den Schulen
Art. 28 Berichterstattung der Schulleitenden
Die Schulleitungen sind verpflichtet, jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und diesen per Ende August dem Präsidium zuzusenden. Bis zu den Herbstferien werden die Berichte mit den für die Schulen zuständigen Behördenmitgliedern besprochen.
Die Berichterstattung erfolgt aufgrund der kantonalen Vorgaben der Aufgabenbereiche einer Schule und soll konkret Bezug nehmen auf das Schulprogramm und das durchlaufene Jahresprogramm. Die Kreisschulpflege kann zusätzliche Berichtspunkte festlegen.
Art. 29 Strategische Führungsentscheide auf Grund erfolgter Qualitätsberichte
Die Kreisschulpflege hat die Aufgabe, mit geeigneten Mitteln die Qualitätsentwicklung in ihren Schulen zu überprüfen und sicherzustellen. Die Rechenschaftsberichte der Schulleitenden bilden die Grundlage für den Qualitätsbericht der Arbeitsgruppe der Kreisschulpflege. Dieser bildet die Grundlage, um dem Gesamtgremium daraus resultierende Beobachtungsschwerpunkte oder bei Bedarf Massnahmen zu beantragen, welche sich auf alle oder auf einzelne Schulen beziehen können. Die Umsetzung erfolgt im darauffolgenden Schuljahr.
Fristen:
Ende August: Die Schulleitungen reichen die Rechenschaftsberichte über das vergangene Schuljahr dem Schulhausteam und dem Präsidium ein.
Ende Herbstferien: Rückmeldung durch die den Schulen zugeteilten Behördenmitglieder an die Schulleitung und Klärung.
Ende November: Die Mitglieder der Qualitätsarbeitsgruppe verfassen auf Basis dieser Informationen den Gesamtbericht und formulieren Anträge zuhanden des Gesamtgremiums.
Dezember, spätestens Januar: Die Kreisschulpflege nimmt den Gesamtbericht der Qualitätsarbeitsgruppe ab und verabschiedet bei Bedarf zusätzlich neue Beobachtungsschwerpunkte und Massnahmen für das folgende Schuljahr. Die Kommunikation an die Schulleitung erfolgt via Schulpräsidium bis spätestens Ende März.
6. Mitsprache von Eltern und Schülerinnen und Schülern
Art. 30 Vorgaben für die Elternmitwirkung
In Ergänzung zu den Regelungen im Organisationsreglement für die Volksschule in Winterthur legt die Kreisschulpflege folgende Regelungen fest:
Die Elternmitwirkung erfolgt im Rahmen der dafür vorgesehenen Instrumente (Elternrat).
Das Elternratsreglement wird in Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schulleitung erstellt. Das Reglement sowie Änderungen dazu werden von der Kreisschulpflege genehmigt.
Die weiterführende konkrete Ausgestaltung der Elternmitwirkung liegt in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung und der Schulkonferenz.
Das für die Schulbesuche zugeteilte Behördenmitglied wird eingeladen und nimmt mindestens an der 1. Sitzung des Schuljahres teil.
Das Behördenmitglied nimmt beobachtend teil, ist jedoch nicht berechtigt, im Namen der Behörde Auskunft zu geben oder Stellung zu nehmen.
Dem Behördenmitglied kommt eine Aufsichtspflicht zu, wenn zwischen der Schulleitung und dem Elterngremium Differenzen entstehen.
Art. 31 Vorgaben für die Schülerpartizipation
Die Schulkonferenz legt die Form der Schülerpartizipation fest. Sie wird im Betriebsreglement der Schule geregelt.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Das vorliegende Kreisorganisationsreglement ersetzt das Organisationsreglement der Schulpflege Seen vom 2. April 2009 und das Kreisorganisationsreglement der Kreisschulpflege Mattenbach vom 13. Dezember 2011.
Art. 33 Genehmigung und Inkraftsetzung
Dieses Kreisorganisationsregelement wurde am 27. Oktober 2020 von der Zentralschulpflege genehmigt (Antrag gemäss Beschluss der Kreisschulpflege vom 8. September 2020).
Das Kreisorganisationsreglement tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
2020-19