4.3-1
Verordnung über die Schulzahnpflege der Stadt Winterthur
vom 20.01.2014 (Stand 29.08.2022)
Gestützt auf § 51 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007, die kantonale Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege vom 15. November 1965 sowie Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 erlässt der Grosse Gemeinderat auf Antrag der Zentralschulpflege die folgende Verordnung:
1 Geltungsbereich
Art. 1 Inhalt und Umfang
Die Schulzahnpflege umfasst für alle Schülerinnen und Schüler im Volksschulalter:
die regelmässige Information von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten über eine gesunde Ernährung und Mundpflege,
wissenschaftlich anerkannte kollektive oder risikobezogene selektive Massnahmen zur Prävention von Karies und Parodontalerkrankungen,
die jährliche zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der Schülerinnen und Schüler (Schulzahnärztlicher Dienst),
einkommensabhängige städtische Beiträge an Behandlungskosten,
die statistischen Erhebungen.
Schülerinnen und Schüler im Volksschulalter im Sinne dieser Verordnung bedeutet Schülerinnen und Schüler, die in Winterthur wohnhaft sind und die Winterthurer Volksschule besuchen.
Art. 2 Erprobung einer Ausweitung
Für Projekte, welche einer Erprobung der Ausweitung der Schulzahnpflege auf Kinder im Vorschulalter dienen, kann der Stadtrat von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen mit einer Geltungsdauer von jeweils maximal fünf Jahren beschliessen.
2 Begriffe
Art. 3 Schulzahnärztin/ Schulzahnarzt
Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte sind
hauptamtlich in der städtischen Schulzahnklinik angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte,
in Winterthur frei praktizierende nebenamtliche Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.
Alle Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte verfügen über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom.
3 Organisation
Art. 4 Aufgabenteilung
Die Schulpflege stellt die Umsetzung der Leistungen der Schulzahnpflege in der Volksschule sicher.
Sie überträgt die Organisation der Leistungserbringung sowie die Koordination und Administration dem zuständigen Departement.
Art. 5 Leistungsvereinbarung
Das zuständige Departement schliesst im Rahmen dieser Verordnung Leistungsvereinbarungen mit der Berufsorganisation der Winterthurer Zahnärztinnen und Zahnärzte und allenfalls mit einzelnen in Winterthur frei praktizierenden Zahnärztinnen oder Zahnärzten ab, soweit diese für den schulzahnärztlichen Dienst geeignete Voraussetzungen mitbringen.
Das Departement regelt in der Leistungsvereinbarung die Entschädigung für den obligatorischen Untersuch und den anwendbaren Tarif für die beitragsberechtigten Behandlungen.
Im Weiteren können in der Leistungsvereinbarung auch Vorgaben für die Qualitätssicherung vereinbart werden.
4 Elemente der Schulzahnpflege
Art. 6 Information
Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte werden periodisch über die gesunde Ernährung und richtige Mundpflege unterrichtet und zur Befolgung dieser Grundsätze angehalten.
Information und Unterricht erfolgen durch entsprechend ausgebildete Personen (Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte, Lehrpersonen und Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren, Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten).
Die Erziehungsberechtigten sind über alle sie betreffenden Belange der Schulzahnpflege, ihre Rechte und Pflichten und die finanziellen Angelegenheiten zweckdienlich zu informieren.
Art. 7 Prophylaxe
Durch vorbeugende Massnahmen sollen das Milchgebiss und die bleibenden Zähne der Schülerinnen und Schüler gesund erhalten und dadurch die Notwendigkeit einer zahnärztlichen Behandlung möglichst vermieden werden.
Die Massnahmen in der Volksschule sind Bestandteil der Gesundheitserziehung. Deren Durchführung ist obligatorisch für alle Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler. Der Unterricht soll dadurch jedoch nicht übermässig belastet werden.
Als vorbeugende Massnahmen sind insbesondere zu veranlassen:
Vorkehrungen zur Einschränkung des Verzehrs von zahnschädigenden Nahrungsmitteln,
die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülerinnen und Schülern, namentlich durch regelmässige Zahnreinigungsübungen und Kontrollen des Reinigungszustandes sowie Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei ungenügender Zahnpflege,
unentgeltliche oder preislich vergünstigte, freiwillige Massnahmen mit fluoridhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mitteln.
Die Schulpflege legt den Umfang der Leistungserbringung für Prophylaxemassnahmen fest.
Art. 8 Statistische Erhebung
Als Grundlage für die Planung und Weiterentwicklung der Schulzahnpflege können im Rahmen des Schulzahnärztlichen Dienstes Erhebungen durchgeführt werden, wobei der Schutz der Personendaten gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz gewährleistet wird.
5 Durchführung der Schulzahnpflege
Art. 9 Zuteilung der Schülerinnen und Schüler
Die Zuteilung der Klassen an die einzelnen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte erfolgt in Absprache mit den nebenamtlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten durch das zuständige Departement. Die Schülerinnen und Schüler sollen grundsätzlich während ihrer ganzen Schulzeit von derselben Schulzahnärztin oder vom selben Schulzahnarzt betreut werden (Behandlungskontinuität). Es besteht keine freie Zahnarztwahl im Rahmen der Schulzahnpflege.
Art. 10 Untersuchung
Die Schülerinnen und Schüler im Volksschulalter sind einmal im Jahr obligatorisch durch eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt zu untersuchen.
Die Untersuchung kann erfolgen:
durch die zugeteilte Schulzahnärztin oder den zugeteilten Schulzahnarzt im Klassenverband; die Kosten für diese Untersuchung trägt die Stadt,
durch eine private Zahnärztin oder einen privaten Zahnarzt auf eigene Kosten unter Nachweis der jährlichen Untersuchung. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat die Untersuchung im Klassenverband zu erfolgen.
In der dritten Sekundarstufe wird den Schülerinnen und Schülern ein Gutschein abgegeben, der für eine Untersuchung inklusive der vom Kanton empfohlenen Röntgenbilder berechtigt.
Art. 11 Behandlung
Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine konservierende oder kieferorthopädische Behandlung als notwendig, sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren. Sofern diese nicht ganz oder teilweise auf die Behandlung verzichten, werden die Schülerinnen und Schüler von der zugeteilten Schulzahnärztin oder vom zugeteilten Schulzahnarzt respektive von dem zugewiesenen kieferorthopädischen Fachzahnarzt oder der kieferorthopädischen Fachzahnärztin behandelt. Die Behandlung ist nicht obligatorisch.
Die Behandlung soll das notwendige Mass nicht überschreiten und entsprechend einfach, wirksam und wirtschaftlich sein.
Art. 12 Behandlungskosten
Die Kosten für die Behandlung tragen grundsätzlich die Erziehungsberechtigten.
Die Stadt Winterthur leistet Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in der Stadt Winterthur gegebenenfalls Beiträge an die Behandlungskosten.
Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten und wird von Fr. 0 bis zur beitragsberechtigten Obergrenze linear berechnet.
Die beitragsberechtigte Obergrenze bei den konservierenden Behandlungen entspricht der Einkommens- und Vermögensgrenze für einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung des Kantons Zürich.
Die beitragsberechtigte Obergrenze bei den kierferorthopädischen Behandlungen wird vom Stadtrat im Beitragsreglement festgelegt. Sie entspricht zwischen 80% und 100% der Einkommens- und Vermögensgrenze für einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung des Kantons Zürich.
Das für die Ausrichtung von Beiträgen massgebende Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten basiert auf der letztgültigen definitiven Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich.
Der maximale Beitrag an die konservierenden Behandlungen und kieferorthopädischen Massnahmen beträgt 75%, der minimale Beitrag 0% der von einer Versicherung nicht gedeckten Kosten.
Der Stadtrat kann in jedem Fall einen Selbstbehalt pro Rechnung festlegen.
Der Stadtrat regelt die Beitragsberechtigung im Detail.
Art. 13 Reduktion der Beiträge
Das zuständige Departement reduziert oder streicht die Behandlungsbeiträge, falls
Kinder den vereinbarten Sitzungen unentschuldigt fernbleiben,
die Zahnschäden offensichtlich auf grobe Vernachlässigung der Mundhygiene zurückzuführen sind,
eine notwendige Gebiss-Sanierung infolge Nachlässigkeit der Erziehungsberechtigten oder des Kindes nur teilweise ausgeführt, vorzeitig abgebrochen oder ohne triftigen Grund versäumt wurde,
vom Zahnarzt oder von der Zahnärztin früher empfohlene Behandlungen verweigert wurden,
die angeordneten vorbeugenden Massnahmen missachtet wurden.
Unfallbedingte Zahnschäden gehen grundsätzlich zulasten der privaten Unfallversicherung oder Krankenkasse.
Art. 14 Kieferorthopädie
Die Abklärung für eine kieferorthopädische Behandlung bei einer Fachzahnärztin oder einem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie wird von den Erziehungsberechtigten veranlasst.
Beiträge an eine kieferorthopädische Behandlung können bewilligt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Nachgewiesener jährlicher Besuch des obligatorischen Untersuchs (Karieskontrolle) und Kariesbehandlung,
eine gute Mundhygiene vor dem Beginn der kieferorthopädischen Behandlung,
das Vorliegen einer gemäss der Sozialzahnmedizin bewilligungsfähigen Behandlungsindikation.
Vor Einsetzen einer vollen festsitzenden Apparatur muss durch die behandelnde Fachzahnärztin oder den behandelnden Fachzahnarzt erneut die Behandlungsnotwendigkeit abgeklärt werden. Besteht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mindestens eine notwendige Indikation, wird die Bewilligung für die weitere Behandlung entzogen.
Der Stadtrat regelt die detaillierten Voraussetzungen.
Das zuständige Departement kann für die zu erwartenden Kostenanteile der Erziehungsberechtigten ausnahmsweise einen Kostenvorschuss verlangen, insbesondere wenn Rechnungen für frühere Kostenanteile nicht bezahlt wurden und/oder Verlustscheine für Schulden gegenüber der Stadt Winterthur bestehen. Bis zum Eingang der Zahlung der Erziehungsberechtigten wird die kieferorthopädische Behandlung ausgesetzt.
Art. 15 Kosten der kieferorthopädischen Abklärung
Die Kosten der kieferorthopädischen Behandlungsabklärung gemäss Art. 14 Abs. 1 tragen die Erziehungsberechtigten. Die Stadt leistet keine Subventionsbeiträge.
Art. 16 Teilnahme am Schulzahnärztlichen Dienst
Die Erziehungsberechtigten haben schriftlich ihre Zustimmung zur Behandlung der Schülerinnen und Schüler zu erklären. Auf die Teilnahme an den Behandlungen durch den Schulzahnärztlichen Dienst kann durch schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
Ein nachträglicher Beitritt oder Wiedereintritt zu den Behandlungen des Schulzahnärztlichen Dienstes ist nur bei Eintritt in die Volksschule möglich oder wenn die Zähne des Kindes keinen Behandlungsrückstand aufweisen.
Nach wiederholter erfolgloser Beanstandung und Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten in Fällen, die Grund für Beitragsreduktionen gemäss Art. 13 sind, können Schülerinnen und Schüler von der Behandlung im Rahmen der Schulzahnpflege ausgeschlossen werden.
6 Schulzahnärztlicher Dienst
Art. 17 Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
Die Tätigkeit des Schulzahnärztlichen Dienstes umfasst die Untersuchung und Behandlung durch hauptamtliche oder nebenamtliche Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.
Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte wirken mit bei den Aufklärungs- und Prophylaxemassnahmen und fördern die individuelle Prophylaxe der von ihnen behandelten Schülerinnen und Schüler.
Art. 18 Schulzahnklinik
Die Schulzahnklinik ist Teil des Schulzahnärztlichen Dienstes. Sie wird durch die Stadt Winterthur geführt.
Die Klinikleitung und die hauptamtlich tätigen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte sowie das übrige Personal der Schulzahnklinik werden gemäss städtischem Personalrecht angestellt.
Art. 19 Entschädigung der nebenamtlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
Für die Leistungen des Untersuchs entschädigt das zuständige Departement die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte nach einem im Voraus vereinbarten Betrag pro Schülerin/Schüler. Der Betrag richtet sich nach den Empfehlungen der kantonalen Gesundheitsdirektion und den Empfehlungen der Berufsorganisationen der Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Behandlungen von beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind zum Sozialversicherungstarif abzurechnen.
Die Behandlungskosten derjenigen Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten keine Beiträge der Stadt zustehen, können gemäss dem Privattarif (Taxpunktwert) der behandelnden Praxis oder der Schulzahnklinik berechnet werden und sind den Erziehungsberechtigten direkt in Rechnung zu stellen. Das Inkasso ist Sache der behandelnden Praxis.
Art. 20 Recht auf Einsicht in Personendaten und ihre Bekanntgabe
Der Stadtrat bezeichnet die Stelle, die im Zusammenhang mit einem Beitragsgesuch für die Behandlungskosten der Schulzahnpflege Einsicht in die notwendigen Personendaten (Steuerdaten, Zivilstand, Wohnsitz) der betroffenen Erziehungsberechtigten nehmen kann.
Steueramt, Betreibungsamt, Einwohnerkontrolle und Zivilstandsamt sind ermächtigt, die notwendigen Personendaten und besonderen Personendaten im Rahmen der Einsichtnahme gemäss Abs. 1 bekannt zu geben.
7 Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird durch den Stadtrat in Kraft gesetzt1.
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Laufende Behandlungen, die unter altem Recht bewilligt und begonnen wurden, werden bis 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht abgerechnet. Nach Ablauf der 3-Jahresfrist kommen die Vorgaben nach neuem Recht zur Anwendung.
In begründeten Einzelfällen kann das Departement auf Gesuch eine Verlängerung der 3-Jahresfrist bewilligen.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Schulzahnpflege der Stadt Winterthur vom 24. Oktober 1994 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Art. 22 bleibt vorbehalten.
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