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Betriebsreglement für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur

4.6-1.1

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-winterthur/srs/4-6-1-1/de/betriebsreglement-fur-die-schul-und-sportanlagen-der-stadt-winterthur

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Zürich
Quelle

4.6-1.1

Betriebsreglement für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur

vom 03.12.2025 (Stand 01.02.2026)

Der Stadtrat hat beschlossen:

I. Grundlagen

Art. 1 Zweck

Das Reglement präzisiert und ergänzt die Verordnung über die Benützung von Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur vom 29. Oktober 2007 und dient den zuständigen Instanzen und Verantwortlichen zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Ziele.

Die Schulpflege Winterthur ist vor einer Änderung dieses Reglements anzuhören.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Betriebsreglement regelt die Benutzung

  1. der Schulanlagen (Sporthallen, Aussenanlagen, Schulräume, Betreuungsräume, Nebenräume und Schulschwimmanlagen) durch Dritte ausserhalb der Primärnutzung durch die Schule,

  2. der durch die Stadt betriebenen Sportanlagen (Freianlagen wie Fussball-, Leichtathletikanlagen; Badeanlagen; Eissportanlagen; sportartenspezifische Anlagen wie Dojos, Schwinghütte, Boxkeller),

  3. der Parkplätze auf Schul- und Sportanlagen.

Das Betriebsreglement wird sinngemäss angewendet:

  1. für frei zugängliche Anlagen wie Biketrails, Vitaparcours und Laufstrecken,

  2. für die Vergabe weiterer Sportanlagen durch die Stadt Winterthur.

Art. 3 Nutzungsarten

Die öffentliche Nutzung umfasst:

  1. die bewilligungsfreie Nutzung der Anlagen,

  2. die Nutzung von Anlagen gegen eine Eintrittsgebühr.

Die exklusive Nutzung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage setzt eine vorangehende Bewilligung voraus und ist in der Regel mit einer Gebühr verbunden.

Die exklusive Nutzung kann in folgenden Formen erfolgen:

  1. terminliche Belegung: in der Regel einmalig, für eine bestimmte Zeiteinheit und für ein festgelegtes Datum,

  2. wiederkehrende Belegung: wiederkehrend für eine bestimmte Zeiteinheit, in der Regel für ein halbes oder ganzes Jahr, befristet oder unbefristet.

Art. 4 Publikumsveranstaltungen

Als Publikumsveranstaltungen gelten Anlässe, welche eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

  • a. terminliche Belegungen ab 300 Personen (aktive und passive Teilnehmende zusammen),

  • b.. terminliche Belegungen mit gebührenpflichtiger Festwirtschaft,

  • c. Meisterschaftsspiele und Wettkämpfe auf höchstem sportartenspezifischem Niveau.

Für Publikumsveranstaltungen nach Art. 4 Abs. 1 Lit. a und b wird in der Regel eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten abgeschlossen.

In der Vereinbarung können Auflagen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, betreffend Verkehrsordnungsdienst und Nachhaltigkeit auferlegt werden.

Art. 5 Dauerbelegung mit Vereinbarung

Das zuständige Departement kann Anlagen oder Anlageteile zur Dauerbelegung mittels Vereinbarung an Vereine oder Organisationen überlassen.

Art. 6 Zuständigkeiten

Das zuständige Departement ist bei der ausserschulischen Nutzung für den Vollzug von Verordnung und Reglement und die Koordination der betroffenen Amtsstellen verantwortlich.

Die Schulpflege Winterthur bestimmt die schulische Nutzung.

Art. 7 Information

Das zuständige Departement informiert die Öffentlichkeit und die Benutzenden in geeigneter Form über die wesentlichen Vorgaben und die detaillierten Betriebszeiten für die Benutzung der Schul- und Sportanlagen.

Die Nutzenden sind verantwortlich für die Information der Anwohnenden, soweit es sich um ausserordentliche, grössere Anlässe handelt.

Art. 8 Rechtsverhältnis

Das Rechtsverhältnis der Benutzenden mit der Stadt über die Benutzung der Schul- und Sportanlagen untersteht dem öffentlichen Recht.

Vorbehalten bleibt der Abschluss privatrechtlicher Verträge für besondere Nutzungen.

II. Rahmenbedingungen

Art. 9 Vorrang der Schule

Schulanlagen können ausserschulisch genutzt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass der Schulbetrieb (auch Musikunterricht gemäss kantonaler Gesetzgebung) und die Vorbereitungsarbeiten der Lehrpersonen nicht beeinträchtigt werden, die Anlagen keinen Schaden nehmen und für die rechtzeitige Räumung und Lüftung der Räumlichkeiten gesorgt wird.

Art. 10 Prioritäten

Die Nutzung muss der zur Verfügung gestellten Infrastruktur entsprechen.

Die Privilegierung von Benutzenden richtet sich nach der Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur durch Dritte.

Terminliche Belegungen für ausserordentliche Anlässe wie Wettkämpfe haben in der Regel Vorrang vor wiederkehrenden Belegungen und Dauerbelegungen.

Art. 11 Ergänzende Zuteilungskriterien

Bei Vorliegen mehrerer Gesuche oder von Gesuchen und einer bereits laufenden wiederkehrenden Belegung für dieselbe Anlage entscheidet das Sportamt unter Berücksichtigung der Kriterien in Abs. 2 über die Belegung.

Als Kriterien gelten insbesondere die Intensität der Nutzung, die Anzahl der Personen, die Förderung zielgruppenspezifischer Angebote und die Berücksichtigung neuer Angebote.

Art. 12 Vorgaben für alle Anlagen

Für alle Anlagen sind die nachstehenden Vorgaben zu beachten:

  1. Das Durchführen von geleiteten Trainings, Kursen usw. in Gruppen ab zwei Personen ist bewilligungspflichtig.

  2. Die Benutzenden sind verantwortlich für das Einholen von Bewilligungen, welche nicht nur die Nutzung umfassen.

  3. Musikanlagen dürfen nur für Trainings- oder Wettkampfzwecke oder in angepasster Lautstärke zu privaten Zwecken benutzt werden, andere Nutzungen sind bewilligungspflichtig.

  4. Bild- und Tonaufnahmen zu kommerziellen Zwecken oder zur Liveübertragung sind bewilligungspflichtig.

  5. Das Parkieren von Motorfahrzeugen im Sinne des Strassenverkehrsrechts auf Parkplätzen der Schul- und Sportanlagen ist gebührenpflichtig.

Art. 13 Anlagespezifische Vorgaben

Das Sportamt kann zu den einzelnen Anlagen oder Anlagetypen spezifische Vorgaben festlegen. Sie bilden Bestandteil der einzelnen Bewilligungen.

Art. 14 Werbung

Die Werbeflächen auf Sportanlagen werden durch das Sportamt definiert und bewirtschaftet. Das Sportamt kann die Aufgabe an Dritte abtreten.

Bei Veranstaltungen ist Werbung auf Sportanlagen oder Veranstaltungsgelände grundsätzlich zulässig, aber bewilligungspflichtig.

Verboten ist Werbung, die:

  1. irreführend ist,

  2. der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht,

  3. religiöse und politische Inhalte enthält.

III. Benutzungsvorschriften

1. Allgemein

Art. 15 Betriebszeiten

Die zeitliche Verfügbarkeit richtet sich nach der Verordnung.

Die öffentliche und die exklusive Nutzung sind auch an Sonn- und Feiertagen möglich. Ausnahmen können vom zuständigen Departement festgelegt werden.

An hohen gesetzlichen Feiertagen gemäss kantonalem Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz bleiben die Aussenanlagen für Veranstaltungen in der Regel geschlossen. Ausnahmen können vom zuständigen Departement bewilligt werden.

Art. 16 Zeiteinheiten

Die Zeiteinheiten für die exklusive Nutzung werden vom Sportamt so festgelegt, dass eine möglichst intensive Nutzung der Anlagen ermöglicht wird.

Die bewilligten Zeiten verstehen sich vom Betreten bis zum Verlassen des Anlageteils; inbegriffen sind das Einrichten und Aufräumen.

Die Benutzung von Garderoben und Duschen wird nicht zur bewilligten Zeiteinheit gerechnet, muss aber innerhalb der Betriebszeiten liegen.

Art. 17 Einschränkungen

Die Benutzung der Anlagen kann aus technischen, sicherheits- oder witterungsbedingten oder anderen betrieblichen Gründen zeitlich oder örtlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Art. 18 Garderoben und Duschen

Bei exklusiver Nutzung werden die verfügbaren Garderoben und Duschen zur Verfügung gestellt. Ausnahmen gelten für die Fussballanlagen und die Eissportanlagen.

Art. 19 Lagerung von Material

Nutzende können Material in abschliessbaren Kästen oder Räumlichkeiten lagern, wenn diese vorhanden sind und die Lagerung betrieblich möglich ist. Die entsprechenden Gebühren sind im Gebührenreglement geregelt.

Art. 20 Betriebspersonal, Zutritt

Grundsätzlich ist bei der exklusiven Nutzung kein Betriebspersonal anwesend.

Die Präsenz des Betriebspersonals kann beantragt oder als Auflage in der Bewilligung angeordnet werden. Sie ist kostenpflichtig.

Werden Schlüssel, Zugangscodes oder ähnliches an Nutzende abgegeben, haben diese für einen sicheren Verschluss und Umgang besorgt zu sein.

Art. 21 Reinigung und Unterhalt

Die Anlagen müssen ordentlich und in betriebsbereitem Zustand verlassen werden.

Reparaturen an Anlagen und Geräten werden durch die Stadt angeordnet.

2. Schulanlagen

Art. 22 Schulräume, Apparate

Schulräume dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Leitung und in der Regel nur zu schulischen Zwecken genutzt werden.

Die Benutzung schuleigener Apparate, Maschinen, Instrumente sowie Sportmaterialien ist mit der Bewilligung zu regeln.

Art. 23 Schulferien

In den Sommerferien sind die Innenräume der Schulanlagen in der Regel während der 2. bis 4. Ferienwochen geschlossen.

Über den Jahreswechsel sind die Innenräume der Schulanlagen in der Regel ab dem letzten Schultag vor Weihnachten, spätestens ab dem 24. Dezember, bis und mit 2. Januar, geschlossen.

Ausnahmen bewilligt das Sportamt, insbesondere für Leistungssport oder Ferienangebote.

Die Reinigungsverantwortung kann während der Schliessungen gemäss Abs. 1 und 2 teilweise den Nutzenden übertragen werden.

Art. 24 Sportnutzung

Sporthallen werden in der Regel pro Abend dreimal belegt.

Der saisonale Betrieb der Rasenplätze auf Schulanlagen richtet sich nach den Fussballanlagen.

Für die Badeaufsicht in Schulschwimmanlagen gilt Art. 28 Abs. 2.

3. Fussballanlagen

Art. 25 Fussballanlagen

Fussballanlagen werden in der Regel gemäss Art. 5 zur Dauerbelegung überlassen.

Über die Bespielbarkeit der Rasenplätze entscheidet das zuständige Betriebspersonal.

4. Badeanlagen

Art. 26 Hallen- und Freibad Geiselweid

Das Hallenbad ist ganzjährig geöffnet, das Freibad grundsätzlich von April bis Oktober.

Die Betriebszeiten werden durch das zuständige Departement innerhalb der folgenden Zeiten festgesetzt:.

  1. Hallenbad: 06.00 bis 23.00 Uhr,

  2. Freibad: 06.00 bis 22.00 Uhr.

Das Sportamt erlässt eine Betriebsordnung.

Art. 27 Bild- und Tonaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen sind in allen Innenräumen nicht gestattet.

Ausnahmen sind mit Bewilligung des Sportamts möglich.

Art. 28 Badeaufsicht

Badeanlagen werden nur zur Verfügung gestellt, wenn die Badeaufsicht gewährleistet ist.

Für eine exklusive Nutzung müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass sie über eine Badeaufsicht verfügen, welche die vom Sportamt festgelegten Anforderungen erfüllt, sofern die Aufsicht nicht durch das Sportamt erfolgt.

Art. 29 Aufsichtspflicht

Kinder unter 8 Jahren und schwimmunkundige Kinder dürfen die Anlage nur in Begleitung einer erwachsenen Person besuchen. Dieser Person obliegt jederzeit die Aufsicht.

Art. 30 Nutzung Parkanlage

Die Parkanlage im Freibad Geiselweid ist ausserhalb der Freibadsaison grundsätzlich zugänglich.

Das Baden in den Schwimmbecken und das Betreten der Eisflächen in Schwimmbecken sind verboten.

Die Benutzung erfolgt auf eigenes Risiko.

5. Eissportanlage

Art. 31 Eishalle Deutweg

Während des Eisbetriebs stehen die Bedürfnisse des Eissports an erster Stelle.

Ausserhalb des Eisbetriebs steht die Anlage für polysportive und multifunktionale Nutzung zur Verfügung.

Art. 32 Eisbetrieb

Der Eisbetrieb erfolgt grundsätzlich in folgenden Zeiträumen:

  1. Eishalle: Anfang August bis Ende April,

  2. ein Aussenfeld: Ende September bis Mitte März,

  3. beide Aussenfelder: Mitte Oktober bis Mitte März.

Die Betriebszeiten während Vor-, Haupt- und Nachsaison werden durch das zuständige Departement innerhalb der folgenden Zeiten festgesetzt:

  1. Halle: 06.00 bis 24.00 Uhr,

  2. Aussenfelder: 08.00 bis 22.00 Uhr.

Während der Hauptsaison ist in der Regel ein Eisfeld für öffentliches Eislaufen reserviert.

Während der Vor- und Nachsaison geniessen die Sportvereine Priorität.

Art. 33 Aufsichtspflicht

Kinder unter 6 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung einer erwachsenen Person besuchen. Dieser Person obliegt jederzeit die Aufsicht.

Art. 34 Eisaufbereitung

Das Eis wird vor den vereinbarten Spiel- und Trainingseinheiten aufbereitet.

Zusätzliche Eisreinigungen richten sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Eishockeyverbandes bzw. sind mit dem Betriebspersonal zu vereinbaren.

Die zusätzlichen Eisreinigungen gemäss Abs. 2 erfolgen während der bewilligten Zeit. Die Wiederaufbereitung am Ende der Einheit wird nach Möglichkeit ausserhalb der bewilligten Zeit durchgeführt.

Art. 35 Grossveranstaltungen

Auf der Anlage können pro Jahr maximal 12 Grossveranstaltungen unter der Woche und 12 Grossveranstaltungen am Wochenende mit mehr als 1'500 Besuchenden und mit Schluss nach 23.00 Uhr in der Halle durchgeführt werden.

Mehrtägige Anlässe gelten als eine Veranstaltung.

Bei Anlässen mit mehr als 1'500 Besuchenden sind die Veranstaltenden verpflichtet, mit der Eintrittskarte eine Vergünstigung für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Zudem ist der Busbetrieb im Abschnitt «Hauptbahnhof - Industrie» zu verdichten.

Für nicht sportliche Nutzungen werden die Marktnachfrage, wirtschaftliche Überlegungen und Auswirkungen auf das Image der Stadt berücksichtigt.

IV. Rechte und Pflichten

Art. 36 Rechte

Die Nutzenden haben das Recht, die Schul- und Sportanlagen in den Grenzen der rechtlichen Vorgaben zu benutzen.

Sie haben Anspruch auf eine beförderliche Behandlung der Gesuche, auf rechtzeitige und geeignete Informationen, auf Nutzung des zugeteilten Objektes und der damit verbundenen Dienstleistungen im Rahmen der Bewilligung.

Art. 37 Meldepflichten

Die Bewilligungsinhabenden sind verpflichtet, umgehend Nutzungsänderungen oder den Verzicht auf die Nutzung zu melden. Die zu informierende Stelle wird in der Bewilligung aufgeführt.

Sie melden Beschädigungen, Verlust von Zutrittsmedien und andere Besonderheiten dem Betriebspersonal oder der Reservationsstelle.

Art. 38 Sorgfaltspflicht

Die Benutzenden sind verpflichtet:

  1. Die mit der Bewilligung verbundenen Zeiten, Auflagen und Bedingungen sowie die Benutzungsvorschriften einzuhalten,

  2. die Anweisungen der zuständigen Verantwortlichen zu befolgen, sich anständig zu verhalten, die zugeteilten Räume, Anlagen und Geräte zweckentsprechend zu nutzen und ihnen Sorge zu tragen,

  3. Ordnung und Reinlichkeit einzuhalten, den eigenen Abfall zu entsorgen,

  4. Unfälle zu vermeiden und im Bedarfsfall Sanitätsdienst zu leisten,

  5. Übermässige Lärmimmissionen sowie verschwenderischen Energieverbrauch zu unterlassen.

V. Bewilligungsverfahren

Art. 39 Reservationsstelle

Das Sportamt führt eine Reservationsstelle, welche alle Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur in Zusammenarbeit mit den zuständigen schulischen Instanzen bewirtschaftet.

Sie sorgt zusammen mit dem Betriebspersonal für eine effiziente und kundenfreundliche Nutzung der Anlagen im Dienste der Bevölkerung.

Sie vergibt die zur Verfügung stehenden Räume und Anlagen in der Regel im Bewilligungsverfahren.

Sie sichert die Koordination mit den schulischen Instanzen und anderen Stellen und sorgt für die nötige Information der Beteiligten.

Art. 40 Gesuche

Gesuche für eine Benutzung sind mittels Formulars mindestens zehn Arbeitstage vor der geplanten Nutzung bei der Reservationsstelle einzureichen.

Gesuche für eine Publikumsveranstaltung sind mindestens vier Monate vor der geplanten Nutzung bei der Reservationsstelle einzureichen.

Die Gesuchstellenden haben auf Verlangen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

Art. 41 Gesuchsbehandlung

Die Reservationsstelle prüft das Gesuch und trifft beförderlich den Benutzungsentscheid.

Die Reservationsstelle kann das Vorliegen weiterer notwendiger Bewilligungen verlangen, bevor der Benutzungsentscheid getroffen wird.

Art. 42 Gesuchsstellende

Gesuche können volljährige, natürliche und juristische Personen stellen.

Juristische Personen und lose Gruppen müssen eine verantwortliche natürliche, volljährige Person bezeichnen.

Art. 43 Auflagen und Verweigerung

Eine Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Sicherung des Nutzungszwecks.

Eine Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn

  1. kein geeignetes Objekt zur Verfügung steht,

  2. die Zuteilungskriterien ungenügend erfüllt sind,

  3. übermässige Immissionen zu erwarten sind,

  4. die Sicherheit der beteiligten Personen oder der Anlage gefährdet ist,

  5. die Gesuchsstellenden bei früheren Nutzungen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben,

  6. die Gesuchsstellenden Falschangaben machen oder die Gefahr zum Missbrauch der Anlagen besteht,

  7. den Gesuchsstellenden die Bewilligung anderer Instanzen noch nicht erteilt wurde gemäss Art. 41 Abs. 2,

  8. anlagespezifische Vorgaben nicht erfüllt werden,

  9. frühere Rechnungen nicht bezahlt wurden.

Art. 44 Entzug der Bewilligung

Wenn Anlagen oder Anlageteile nur ungenügend oder unregelmässig genutzt werden, kann die Bewilligung nach erfolgloser Mahnung fristlos entzogen werden.

Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen Auflagen, Vorschriften oder Sorgfaltspflichten oder bei Nichtbezahlung der Gebühren kann eine Bewilligung frist- und entschädigungslos vorübergehend oder definitiv entzogen werden.

Das zuständige Departement kann eine Bewilligung entziehen, wenn eine Anlage zwingend anderweitig beansprucht wird und wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Art. 45 Ablauf und Kündigung

Die Bewilligung endet mit Ablauf der Bewilligungsdauer, mit Kündigung, mit Entzug der Bewilligung oder durch Belegungsänderung.

Bewilligungen für wiederkehrende Nutzung können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats gekündigt werden.

Art. 46 Rechtsmittel

Bei Ablehnung eines Gesuches, bei einschränkenden Auflagen und bei Entzug der Bewilligung können die Gesuchstellenden innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung verlangen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Empfang der schriftlichen Begründung.

Gegen die Ablehnung, einschränkende Auflagen und den Entzug der Bewilligung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat ein Gesuch um Neubeurteilung eingereicht werden.

VI. Sanktionen

Art. 47 Zuwiderhandlungen

Das Betriebspersonal ist verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung über die Benützung von Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur durch Dritte oder gegen das vorliegende Betriebsreglement oder gegen weitere anlagespezifische Vorgaben der Reservationsstelle zu melden.

Art. 48 Verwarnungen, Wegweisung und Zutrittsverbote

Bei Gefährdung anderer Personen, Beschädigung der Anlagen, Verstösse gegen dieses Reglement, die Betriebsordnung, anlagespezifische Vorgaben, Auflagen oder Anweisungen des Betriebspersonals kann das Betriebspersonal mit einer Wegweisung von der betreffenden Schul- oder Sportanlage sanktionieren.

In leichten Fällen kann das Betriebspersonal eine Verwarnung aussprechen.

In schwerwiegenden Fällen kann das zuständige Departement ein befristetes Zutrittsverbot für die betreffende Anlage, für weitere oder für sämtliche Schul- und Sportanlagen erteilen.

VII. Haftung

Art. 49 Beschädigungen und Verunreinigungen

Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen und übermässige Verunreinigungen haften die Verursachenden und subsidiär die verantwortlichen Personen gemäss Art. 42. Die daraus entstehenden Kosten werden in Rechnung gestellt.

Art. 50 Unfall und Diebstahl

Die Stadt Winterthur übernimmt keine Haftung für Unfälle und Diebstähle.

Für Beschädigungen von Material, das gemäss Art. 19 gelagert wird, haftet die Stadt Winterthur nicht.

Das Haftungsgesetz bleibt vorbehalten.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden auf den 1. Februar 2026 aufgehoben:

  1. Betriebsreglement für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur vom 16. April 2008,

  2. Betriebsordnung Eishalle Deutweg vom 13. November 2002.

Art. 52 Inkratfttreten

Das Betriebsreglement wird auf den 1. Februar 2026 in Kraft gesetzt.

2025-30