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Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Winterthur

5.1-1

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-winterthur/srs/5-1-1/de/allgemeine-polizeiverordnung-der-stadt-winterthur

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Zürich
Quelle

5.1-1

Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Winterthur

vom 26.04.2004 (Stand 01.06.2014)

Gestützt auf § 74 des Gesetzes über das Gemeindewesen sowie auf Art. 28 Abs. 1 Ziffer 6 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 erlässt der Grosse Gemeinderat folgende Allgemeine Polizeiverordnung:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Besorgung der Gemeindepolizei sowie den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts in der Stadt Winterthur. Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art.

Sie ergänzt die einschlägige Gesetzgebung von Bund und Kanton.

Art. 2 Organisation und Aufgaben der Polizeiorgane

Die Ausübung der gemeindepolizeilichen Aufgaben ist Sache des Stadtrates und der von ihm bezeichneten Organe, insbesondere der Stadtpolizei.

Die Organisation und die Aufgaben der Stadtpolizei werden vom Stadtrat in besonderen Reglementen festgelegt.

Art. 2a Mindestbestand der vereidigten Polizeiangehörigen

Der Mindestbestand der vereidigten Polizistinnen und Polizisten bei der Stadtpolizei wird bis Ende des Jahres 2016 auf 217 Vollzeitstellen erhöht.

Der Stadtrat passt den Stellenplan der Stadtpolizei schrittweise dieser Vorgabe an und berücksichtigt die zusätzlichen Personalkosten bei der Antragstellung zum jährlichen Voranschlag.

Die organisatorische Eingliederung der neuen Stellen innerhalb des Polizeikorps erfolgt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem städtischen Sicherheitskonzept, das auch die Aspekte der sozialen, planerischen und baulichen Sicherheit sowie die Tätigkeitsfelder Schule, Sozialarbeit, Stadt- und Quartierentwicklung umfasst.

2 Grundsätze des polizeilichen Handelns

Art. 3 Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit

Die Polizeiorgane erfüllen ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetze.

Stehen zur Erreichung eines polizeilichen Zwecks mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung, muss diejenige gewählt werden, welche die Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet.

Art. 4 Polizeiliche Generalklausel

Die Polizeiorgane treffen im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere, unmittelbar drohende Gefahren oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren.

Art. 5 Notrecht

Um bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit schwerwiegende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden, kann der Stadtrat gestützt auf die polizeiliche Generalklausel die notwendigen Vorschriften erlassen.

Solche Vorschriften dürfen nur solange aufrecht erhalten werden, als die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.

Art. 6 Störerprinzip

Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die durch ihr eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die sie verantwortlich ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet (Verhaltensstörer).

Geht eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder von einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsmacht über das Tier oder die Sache ausübt (Zustandsstörer).

Art. 7 Polizeilicher Notstand

Das polizeiliche Handeln kann sich ausnahmsweise gegen andere Personen als den Störer richten, wenn gleichzeitig:

  1. eine schwere Störung oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist;

  2. Massnahmen gegen die Störer gemäss Art. 6 nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend sind;

  3. die betroffenen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in Anspruch genommen werden können.

Art. 8 Information der Bevölkerung

Die Polizeiorgane informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über wesentliche Fragen insbesondere der Sicherheit und Prävention, wenn nicht überwiegende, schützenswerte private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

Art. 9 Ausweispflicht

Die Polizeiorgane in Uniform stellen sich vor einer Amtshandlung mit Namen vor, sofern es die Umstände zulassen.

Die Polizeiorgane in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit dem Dienstausweis unter gleichzeitiger Namensnennung, sofern es die Umstände zulassen.

Der Stadtrat regelt die Beschriftung der Polizeiorgane mit Namensschildern.

3 Verhalten gegenüber Polizeiorganen

Art. 10 Identitätsnachweis

Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen, sofern dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig erscheint.

Die überprüften Personen können vorübergehend auf eine Polizeidienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann bzw. wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben oder an der Echtheit ihrer Ausweispapiere bestehen und wenn sich aufgrund objektiver Umstände zusätzliche Kontrollen als notwendig erweisen.

Die Angabe falscher Personalien ist verboten.

Art. 11 Polizeiliche Anordnungen

Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten.

Art. 12 Störung der polizeilichen Tätigkeit

Es ist verboten, die polizeiliche Tätigkeit zu stören.

Art. 13 Hilfeleistung

Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf deren Verlangen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten im zumutbaren Rahmen zu helfen.

Die Stadt Winterthur haftet für Schäden, die den Hilfeleistenden dabei entstehen. Die Haftung für Schäden Dritter richtet sich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich.

Art. 14 Meldewesen

Wer innerhalb der Stadt Winterthur seine Wohnadresse wechselt, hat dies innert acht Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

Im Übrigen gelten für das Meldewesen sowie den Aufenthalt und die Niederlassung in der Stadt Winterthur die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

Wer der Meldepflicht oder der Aufforderung zur Schriftenabgabe trotz Mahnung nicht nachkommt, kann gemäss Art. 52 bestraft werden.

4 Schutz von Personen sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung

Art. 15 Sicherheit und Ordnung

Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu gefährden.

Insbesondere ist verboten,

  1. Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder mutwillig zu gefährden;

  2. Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen;

  3. an Raufereien und Streitereien teilzunehmen.

Art. 16 Wegweisung und Fernhaltung

Das Polizeikommando kann vorübergehend Personen von einem Ort weg weisen oder fernhalten, wenn

  1. der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, andere Personen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden;

  2. sie selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;

  3. sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern.

Art. 17 Wegweisung bei Fällen Häuslicher Gewalt
a) Gründe und Dauer

Das Polizeikommando kann eine Person, die andere Personen gefährdet, aus ihrer Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für längstens 72 Stunden verbieten.

Art. 18 b) Information

Die Polizei informiert die weggewiesene Person schriftlich:

  1. über die Dauer der Wegweisung und des Rückkehrverbots;

  2. auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;

  3. über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB;

  4. über Beratungs- und Therapieangebote;

  5. über mögliche Rechtsmittel.

Sie informiert die gefährdete Person schriftlich über:

  1. den Inhalt der Wegweisungsverfügung;

  2. geeignete Beratungsstellen;

  3. die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilrichters.

Die Polizei übermittelt mit schriftlicher Einwilligung der gefährdeten Person deren Namen und Adresse einer geeigneten Beratungsstelle.

Kommen vormundschaftliche Massnahmen in Betracht, meldet die Polizei die Wegweisung so bald als möglich der Vormundschaftsbehörde.

Art. 19 c) Vollzug

Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.

Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.

Art. 20 d) Verlängerung

Hat die gefährdete Person während der Dauer des Rückkehrverbots beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich das Rückkehrverbot bis zum Entscheid des Zivilrichters, längstens um drei Tage.

Die Polizei teilt die Verlängerung den Betroffenen mit.

Art. 21 Hantieren und Schiessen mit Waffen

Das Hantieren oder Schiessen mit Waffen auf öffentlichem Grund ist untersagt, ausser auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind.

Auf Privatgrund dürfen Waffen nur soweit verwendet werden, als eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Pflichten und Übungen, die Ausübung der Jagd sowie die Tätigkeit der Polizeiorgane.

Für besondere Anlässe können Ausnahmen bewilligt werden.

Art. 22 Schiessgelände

Abgesperrtes oder signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden Gefahrenzonen dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden.

Art. 23 Sicherungen von Bauten, Einfriedungen

Eigentümer/innen, Mieter/innen und Bewohner/innen von Gebäuden und einzelnen Räumen haben dafür zu sorgen, dass keine Teile von Gebäuden und Einzäunungen oder Gegenstände sich lösen und auf öffentlich zugängliche Plätze, Strassen und Wege fallen können. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass

  1. Gegenstände, die vor Fenstern oder auf Zinnen und Dächern stehen, (Blumentöpfe usw.) auf genügende Weise gesichert sind;

  2. auf steilen Dächern Schneesicherungen angebracht werden.

Gräben, Schächte, Sammler, Jauchegruben und andere Bodenöffnungen sind auf sichere Weise zu decken bzw. so abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht.

An öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen sind Einzäunungen mit scharfen Spitzen, Mauern mit Glasscherben sowie Stacheldrahtzäune, die Passantinnen oder Passanten schädigen können, verboten.

Art. 24 Beseitigen von Schutzvorrichtungen

Das mutwillige Abdecken von Bodenöffnungen, Sammlern, Gruben usw. sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Geländern, Stegen, Hydranten- und Dolendeckeln, Bauabschrankungen oder anderen Schutzvorrichtungen ist verboten.

Art. 25 Schnee- und Eisräumung

Schnee und Eis dürfen nur unter Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen von Dächern, Zinnen, Balkonen oder übrigem Privatgebiet auf den öffentlichen Grund geworfen werden.

Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen auf öffentlichem Grund nur dann abgelagert werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.

Art. 26 Rettungseinrichtungen

Das Benützen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte ist nur im Notfall gestattet.

Sofern die Einsatzbereitschaft solcher Geräte bei der Benützung beeinträchtigt worden ist, muss dies der Polizei sofort gemeldet werden.

Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten.

Art. 27 Tierhaltung

Tiere sind so zu halten, dass niemand in unzumutbarer Weise belästigt wird und weder Menschen, andere Tiere noch Sachen gefährdet werden.

Ein Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher Tiere ist von der Besitzerin oder vom Besitzer sofort der Stadtpolizei zu melden.

Gibt eine Tierhaltung wiederholt zu Beanstandungen Anlass, kann sie der verantwortlichen Halterin oder dem verantwortlichen Halter verboten werden.

Art. 28 Füttern von wildlebenden Tieren

Der Stadtrat kann das Füttern von wild lebenden Tieren in bewohnten Gebieten verbieten.

5 Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum

Art. 29 Öffentliches Eigentum und Privateigentum

Es ist verboten, öffentliches Eigentum, wie öffentlichen Grund, Anlagen, Brunnen, Bänke, Denkmäler, Geländer, Einzäunungen, Absperrungen, Signalisationen und dergleichen sowie privates Eigentum ohne Einwilligung der Berechtigten zu verunreinigen, zu verändern oder zu entfernen.

Zuwiderhandelnde haben nebst einer Busse auch die Reinigungs- und Instandstellungskosten zu bezahlen.

Art. 30 Schutz des Grundes

Wer Ess- und Trinkwaren, die zum sofortigen Verzehr auf öffentlichem Grund bestimmt sind, verkauft, ist verpflichtet, in der Nähe der Verkaufsstelle genügend geeignete Abfallbehälter aufzustellen und diese so oft wie nötig zu entleeren. Der Stadtrat kann Betrieben mit grösserem Verunreinigungspotential zusätzliche Reinigungsauflagen machen.

Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten.

Ohne die Einwilligung der Berechtigten ist das Betreten oder Befahren von fremden Gärten, Pünten, Rebland, Baustellen und eingezäunten Grundstücken sowie von Kulturland zur Vegetationszeit verboten.

Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf nicht-öffentlichem Grund ist verboten.

Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder / Kennzeichen auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge oder Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, kann die Polizei wegschaffen, wegschaffen lassen oder in amtliche Verwahrung nehmen. Der Eigentümer oder die Eigentümerin hat für die Wegschaffung und Unterbringung eine vom Stadtrat festzulegende Gebühr zu entrichten.

Art. 31 Gesteigerter Gemeingebrauch

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, einschliesslich des darunter liegenden Erdreichs und des darüber liegenden Luftraumes, sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer polizeilichen Bewilligung.

Der Stadtrat erlässt Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken.

Art. 31a Richtlinien für gewerbliche Nutzungen

Der Stadtrat erlässt für das Gebiet der Altstadt (umgrenzt durch Bahnhofplatz- Technikumstrasse-General Guisan-Strasse-Stadthaussstrasse) Richtlinien zur gewerblichen Nutzung des öffentlichen Grundes durch Strassencafés, Werbeständer, Warenauslagen und Verkaufsstände usw. Die Richtlinien ergänzen die Bestimmungen dieser Verordnung und die Vorschriften gemäss Art. 31 Abs. 2.

Der Erlass von Richtlinien für Gebiete ausserhalb der Altstadt bedarf der Ermächtigung durch einen Beschluss des Grossen Gemeinderates.

Die Richtlinien berücksichtigen angemessen die Interessen des Gewerbes, der Bevölkerung und der Anwohnenden sowie des Stadtbildes. Die Ausarbeitung der Richtlinien erfolgt unter Einbezug der betroffenen Interessenverbände (z.B. Junge Altstadt, Gastro Winterthur, Quartiervereine).

Die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Grundes wird grundsätzlich nur Gewerbebetrieben bewilligt, die in einer Liegenschaft geführt werden, welche unmittelbar an den beanspruchten Teil des öffentlichen Grundes anstösst. Die Nutzungszeiten sind grundsätzlich auf die Öffnungszeiten des Gewerbebetriebs beschränkt.

Art. 31b Benützungsgebühr

Für die Benützung des öffentlichen Grundes wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Benützungsgebühr bestimmt sich unter anderem nach der Grösse der benutzten Fläche, dem Standort und dem wirtschaftlichen Interesse an der Benützung.

Die Gebührenansätze werden vom Stadtrat festgelegt.

Art. 51 dieser Verordnung ist ergänzend anwendbar.

Art. 32 Sammlungen

Öffentliche Geld- und Warensammlungen sind bewilligungspflichtig.

Über die Verwendung des Sammelergebnisses hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber nach Abschluss der Sammlung Rechenschaft abzulegen.

Betteln auf öffentlichem Grund ist verboten.

Art. 33 Anwerbung auf öffentlichem Grund

Das Anwerben von Personen auf öffentlichem Grund durch täuschende oder unlautere Methoden ist verboten. Die Polizeiorgane sind befugt, Anwerbende von einzelnen Orten oder generell wegzuweisen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass bei der Anwerbung widerrechtliche, insbesondere täuschende oder sonst unlautere Methoden angewendet oder Passantinnen und Passanten in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Art. 34 Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen

Der Stadtrat kann das Recht, auf öffentlichem Grund Plakate anzuschlagen, durch Vertrag Privaten gegen Entschädigung übertragen.

Unberechtigten ist es verboten, auf bzw. an fremdem Eigentum (beispielsweise an Gebäuden, Einfriedungen, Signalisationen und Fahrzeugen) Plakate, Anzeigen, Transparente, Fahnen oder dergleichen anzubringen. Zuwiderhandelnde haben neben einer Busse auch die Kosten für die Entfernung zu bezahlen.

Plakate, Anzeigen, Transparente, Fahnen, Ballone, Scheinwerfer und dergleichen an oder auf privatem Eigentum, welche Dritte erheblich stören oder gefährden können, sind bewilligungspflichtig.

Art. 35 Sperren von Strassen

Das ganze oder teilweise Sperren von öffentlichen Strassen und Wegen ist bewilligungspflichtig.

Art. 36 Camping, Fahrende

Das Campieren in Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und dergleichen auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder hiefür eingerichteter Campingplätze ist bewilligungspflichtig.

Auf privatem Grund ist das Zelten und Campieren nur mit Bewilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet.

Fahrende werden auf ein geeignetes Areal eingewiesen.

Art. 37 Nachbarrechtliche Beziehungen zum öffentlichen Grund

Private Grundstücke sind so zu nutzen, dass der Gemeingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund nicht beeinträchtigt wird.

Bäume, Sträucher und Grünhecken sind bis auf die Grenze des öffentlichen Grundes zurückzuschneiden. Über dem Trottoir dürfen sie grundsätzlich auf einer Höhe von 2,5 m und über der Fahrbahn auf einer Höhe von 4,5 m, an den vom Regierungsrat festgesetzten Versorgungs- und Exportrouten auf einer Höhe von 4,8 m bzw. 5,2 m überragen.

Bäume, Sträucher, Hecken und andere Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und die Sicht von Verkehrsteilnehmenden nicht beeinträchtigen. Sie dürfen Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken.

6 Umweltschutzbestimmungen

Art. 38 Immissionsschutz: Grundsatz

Übermässige, die Nachbarschaft schädigende oder belästigende Einwirkungen durch Feuer, Rauch, Staub, Dämpfe oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterungen, Strahlen und dergleichen sind zu vermeiden. Unvermeidbare Einwirkungen sind im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere die Umweltschutzgesetzgebung und das Nachbarrecht.

Art. 39 Allgemeine Ruhezeiten

Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr. Während der Sommerzeit jeweils freitags und samstags bzw. an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen dauert die Nachtruhe von 23.00 bis 06.00 Uhr. Während dieser Zeiten ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten.

An den öffentlichen Ruhetagen sowie werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe ist dem erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. In den übrigen Zeiten sind alle übermässigen Störungen zu unterlassen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. Lärmende Arbeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen.

Ausnahmen bedürfen einer vorgängig einzuholenden Bewilligung.

Art. 40 Lärm durch menschliches Verhalten

Singen, Musizieren, lautes Diskutieren, Gejohle und dergleichen sowie der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen, Sirenen und ähnlichen Geräten im Freien ist während der Nachtruhe gemäss Art. 39 Abs. 1 verboten. Während der übrigen Zeiten dürfen Dritte durch solches Verhalten nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Tätigkeiten gemäss Abs. 1 im Innern von Gebäuden dürfen Dritte nicht in unzumutbarer Weise belästigen; insbesondere während der Ruhezeiten gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 sind Türen und Fenster geschlossen zu halten.

Die Vorschriften für Sport-, Schul- und Badeanlagen sowie ähnliche Einrichtungen bleiben vorbehalten.

Art. 41 Lautsprecher und akustische Alarmanlagen

Die Einrichtung und der Betrieb von Lautsprecheranlagen und akustischen Alarmanlagen im Freien, in Festzelten und in Fahrnisbauten sind bewilligungspflichtig. Das Gleiche gilt für solche Anlagen, die aus Gebäuden ins Freie wirken.

Art. 42 Schiessen, Feuerwerk

Für das Schiessen mit Schusswaffen gilt Art. 39. Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen für die öffentlichen Schiessanlagen sowie die jagdpolizeilichen Vorschriften.

Lärmendes Feuerwerk darf während der Ruhezeiten gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 nur in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar, an der Bauernfasnacht, am 1. August und am Schulsylvester abgebrannt werden. An den übrigen Tagen gilt Art. 39 dieser Verordnung.

Ausnahmen bedürfen einer vorgängig einzuholenden Bewilligung.

Art. 43 Motorsportveranstaltungen

Motorsportveranstaltungen und Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem Grund sind bewilligungspflichtig. Gesuche können abgelehnt werden, wenn es die Interessen des Umweltschutzes erfordern.

Art. 44 Motorbetriebene Spielgeräte

Modellflugzeuge, -autos, -schiffe und ähnliche Spielgeräte mit Verbrennungs-motoren dürfen im Freien nur ausserhalb bewohnter Gebiete und nicht während der Ruhezeiten gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 betrieben werden.

Die Festlegung von Betriebsplätzen und -zeiten bleibt vorbehalten.

Art. 45 Landwirtschaftlicher Lärm

Während der Ruhezeiten gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 sind landwirtschaftliche Arbeiten, die Dritte in ihrer Ruhe stören, nur dann gestattet, wenn sie witterungsbedingt oder aus anderen wichtigen Gründen unaufschiebbar sind.

Störende Knallgeräte und Lautsprecher zum Verscheuchen von Tieren sind während der Nachtruhezeiten gemäss Art. 39 Abs. 1 auszuschalten. Während der übrigen Zeiten dürfen sie Dritte nicht in unzumutbarer Weise belästigen.

Art. 46 Baulärm

Bauarbeiten sind an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen generell untersagt. Ausgenommen sind Arbeiten, die keinen störenden Lärm verursachen oder der kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes dienen. Weitere Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn die Arbeiten aus technischen oder anderen zwingenden Gründen nicht ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden können.

Bei Bauarbeiten in lärmempfindlichen Gebieten, namentlich in reinen Wohnzonen, kann angeordnet werden, dass nur lärmarme, insbesondere durch Elektromotoren angetriebene Baumaschinen verwendet werden, die dem neusten Stand der Technik entsprechen.

Lärmende Arbeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.

Art. 47 Luftreinhaltung

Zur Vermeidung oder Begrenzung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Schadstoffe in der Luft hat der Verursacher alle Massnahmen zu treffen, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind.

Art. 48 Besondere Vorschriften

Der Stadtrat kann zum Schutz von besonders schonungsbedürftigen Örtlichkeiten wie Kirchen, Friedhöfen, Spitälern oder Heimen Vorschriften erlassen, die von den allgemeinen Bestimmungen des 6. Titels dieser Verordnung abweichen.

7 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 49 Vollzug und Vollstreckung

Die vom Stadtrat mit dem Vollzug betrauten Behörden sorgen für die Durchsetzung dieser Verordnung und die Vollstreckung der von ihnen getroffenen Anordnungen.

Sie sind berechtigt, die erforderlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen und die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen und durchzusetzen.

Art. 50 Bewilligungen

Sofern gemäss dieser Verordnung eine Bewilligung erforderlich ist, muss möglichst frühzeitig ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.

Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder werden an die Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann die Bewilligung sofort und entschädigungslos wieder entzogen werden.

Bewilligungen nach dieser Verordnung sind persönlich und dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf andere Personen übertragen werden.

Art. 51 Gebühren und Kosten

Für polizeiliche Massnahmen werden im Rahmen des übergeordneten Rechts Gebühren erhoben. Der Stadtrat erlässt eine Gebührenordnung.

Die Rechnung stellende Behörde kann eine Gebühr bei Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 52 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieser Verordnung verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt oder von einer Bestrafung abgesehen werden.

Der Höchstbetrag der Polizeibusse sowie das Verfahren und die zulässigen Gebühren richten sich nach kantonalem Recht.

Art. 53 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft1.

Sie ersetzt die Allgemeine Polizeiverordnung vom 18. Februar 1981, einschliesslich Nachtrag vom 24. Juni 1992.

Die Verordnung über das Einwohner-Meldewesen vom 27. Oktober 1975 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [1] Der Stadtrat hat diese Verordnung mit Beschluss vom 25. August 2004 auf den 1. September 2004 in Kraft gesetzt.

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