5.3-1.1
Dienstreglement der Berufsfeuerwehr
Dienstreglement der Berufsfeuerwehr
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Besondere dienstrechtliche Bestimmungen für die Mitarbeiter mit Schichtdienstplan
1. Grundlagen
Gestützt auf das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 unterhält die Stadt Winterthur eine Berufsfeuerwehr mit 24-Stunden-Betrieb. Damit ergeben sich für die Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr mit Schichtplan besondere personalrechtliche Bestimmungen, welche mit diesem Dienstreglement im Sinne einer Ergänzung zu den generellen personalrechtlichen Bestimmungen geregelt werden.
2. Arbeitszeit und Arbeitseinteilung
2.1 Arbeitszeit
Die Berufsfeuerwehr arbeitet mit alternierend 24 Stunden Dienst und 48 Stunden Freizeit. Dies ergibt einen Jahresdurchschnitt von 2922 Stunden Dienst, bzw. 56 Stunden Dienst pro Woche.
Die wöchentliche Arbeitszeit berechnet sich aus durchschnittlich 50% reiner Arbeitszeit (Einsätze, Dienstleistungen, Ausbildung, Arbeit in den Werkstätten und Büros), welche voll angerechnet wird, und ca. 50% Präsenzzeit (Bereitschaftsdienst, Pausen, Ruhezeit), welche nur zur Hälfte angerechnet wird.
Die Arbeitseinteilung innerhalb einer Dienstschicht (2 Dienste à 12 Stunden) wird wie folgt festgelegt:
07.00 Uhr Antreten (Übergaberapport, Avor)
07.30 Uhr Arbeit / Ausbildung
12.00 Uhr Mittagessen
13.30 Uhr Arbeit / Ausbildung
18.00 Uhr Nachtessen
24.00 Uhr Nachtruhe
06.00 Uhr Tagwache (Zimmerordnung)
07.00
Uhr Abtreten ( Übergaberapport).
An Samstagen und Vorabenden vor Feiertagen wird nur bis 16.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 11.00 Uhr gearbeitet. Die weiteren Details regelt der Feuerwehrinspektor.
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3. Zulagen und besondere Entschädigungen
3.1 Nacht- und Sonntagsdienst
Für den Nachtdienst wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Ruhezeit eine Pauschale von Fr. 35.—pro Nacht ausgerichtet. Der Sonntagsdienst in der Zeit von 06.00 – 20.00 Uhr wird mit einem Zuschlag von 25% der reglementarischen Besoldung entschädigt.
3.2 Pikettdienst
Der Pikettdienst (generelle Bereitschaft, effektiver Pikettdienst) wird gemäss Beschluss des Stadtrates vom 7.12.1979 (Anhang VI, Einheitslohnansätze) entschädigt.
3.3 Einsätze, Übungen und Ausbildungskurse
Einsätze, Übungen und Ausbildungskurse ausserhalb der Arbeitszeit werden nach den gültigen Soldansätzen entschädigt.
3.4 Überzeit
Ausdrücklich angeordnete Arbeit ausserhalb der Arbeitszeit, welche nicht durch freiwillige Feuerwehrleute erbracht werden kann, gilt als Überzeit. Überzeit wird mit Freizeit von gleicher Dauer und einem Barzuschlag entschädigt. Der Zeitpunkt der Kompensation wird vom Dienstchef im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter festgelegt.
4. Ferien und Urlaub
4.1 Feiertage
Als Ausgleich für die zusätzlichen Feiertage werden jährlich 10 Dienste gewährt. Der Zeitpunkt der Kompensation wird vom Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Dienstchef festgelegt.
4.2 Ferien
Der Ferienanspruch wird mit Diensten statt Tagen berechnet; Startzeitpunkt ist immer die erste ausfallende Dienstschicht. Um den angestrebten Erholungszweck zu erreichen, müssen die Ferien in max. zwei Blöcken, bei Ferienanspruch von 6 Wochen in max. drei Blöcken bezogen werden.
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4.3 Urlaub
Für alle im Ferien- und Urlaubsreglement erwähnten Ereignisse werden Dienste statt Tage gewährt.
5. Besondere Bestimmungen
5.1 Wohnsitzrayon1
Für die schichtdienstleistenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr wird ein Wohnsitzrayon festgelegt, der ein Einrücken im Alarmfall innerhalb von max. 15 Minuten ermöglicht. Massgebend für die Berechnung der zulässigen Distanz (Fahrstrecke) ist das Berechnungsmodell der Stadtpolizei und der Berufsfeuerwehr Zürich (Autobahnen 80 km/h, ausserorts 60 km/h, innerorts 30 km/h).
5.2 Verpflegung
Die im Schichtdienst stehenden Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr werden während der Dienstzeit auf Kosten der Stadt am Arbeitsort verpflegt. Während der Dienstzeit gilt ein Alkoholverbot, welches nur vom Feuerwehrinspektor gelockert werden darf.
5.3 Bekleidung
Der Dienst erfolgt in Uniform. Massgebend sind die Vorschriften der Gebäudeversicherung über Bekleidung und persönliche Ausrüstung der Feuerwehren und die Bestimmungen des internen Bekleidungsreglementes.
6. Gültigkeit Dieses Reglement tritt mit der Einführung der 24-Stunden-Präsenz bei der Berufsfeuerwehr am 27. Februar 1989 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Weisungen über den Dienstbetrieb der Feuerwehr.
Winterthur, 7. September 1988
Im Namen des Stadtrates:
Der Stadtpräsident: U. Widmer
Der Stadtschreiber: Dr. P. Saile
1.
Fassung gemäss SRB vom 8. April 1998 (1. Nachtrag; SR 98.0567). In Kraft seit 8. April 1998. 20180427