7.1.3-7
Richtlinien Gebäudebeschriftung Sulzerareal (Stadtmitte)
vom 11.05.2022 (Stand 15.07.2022)
1 Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Die vorliegenden Richtlinien legen konzeptionell fest, wo und wie Beschriftungen am Gebäude angebracht werden dürfen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die vorliegenden Richtlinien gelten für den im Plan bezeichneten Perimeter gemäss Anhang 1.
Soweit die vorliegenden Richtlinien nichts Anderes bestimmen, gelten ergänzend die Richtlinien für Werbeanlagen.
Art. 3 Begriffe
Gebäudebeschriftungen sind primär Schriftzüge für:
Teilareale (z.B. «Lokstadt») und Gebäude (z.B. «Krokodil») innerhalb des Sulzerareals, zur Orientierung bzw. im Sinne einer Standortbezeichnung
Firmen, Institutionen und weitere juristische und natürliche Personen in Form von Eigenreklamen
die Orientierung und Auffindbarkeit gebäudebezogener Nutzungen (z.B. Piktogramm und Beschriftung Velokeller)
Firmen, Institutionen und weitere juristische und natürliche Personen, welche Gebäudebeschriftungen in Form von Eigenreklamen anbringen, werden als «Nutzende» bezeichnet.
«Nutzungen mit grossem Flächenanteil» sind Nutzungen, welche mehr als die Hälfte der gewerblich genutzten Fläche pro Geschoss beanspruchen.
2 Anordnung und Gestaltung
Art. 4 Bezug zur Nutzung
Es dürfen nur Beschriftungen angebracht werden, welche die Nutzungen im betreffenden Gebäude bezeichnen.
Art. 5 Anordnung
Beschriftungen sind in der Regel an Gebäude- oder Fassadenteilen anzubringen, nicht im Aussenraum.
Über dem sechsten Vollgeschoss sind keine Beschriftungen zugelassen.
Eine Beschriftung über dem Dachrand ist ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist die Beschriftung mit dem Namen des Gesamtareals («Sulzerareal») erlaubt.
Für Gebäude mit reiner Wohnnutzung und an Geschossen mit Wohnnutzung ist keine Reklamebeschriftung erlaubt.
Art. 6 Gestaltung
Die Beschriftungen sollen die Angebote im Gebäude gut ablesbar machen. Anzahl, Grösse und Form der Beschriftungen sollen der Bedeutung der Nutzung entsprechen. Gleichwertige Nutzungen sind gleichwertig zu beschriften.
Die verschiedenen Beschriftungen am Gebäude müssen aufeinander abgestimmt sein. Auf die Konkurrenzierung der Beschriftungen sowie auf Wiederholungen ist zu verzichten.
Anzahl, Grösse, Position, Proportion, Form, Materialität, Konstruktion und Farbe usw. der Beschriftungen sind auf die Architektur des Gebäudes und auf den Stadtraum (z.B. gross an Plätzen, klein in Gassen) abzustimmen. Dabei sind auch die Betrachtungsdistanzen und -winkel zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Sonderformen (z.B. dreidimensionale Stechschilder).
Art. 7 Nutzungen mit grossem Flächenanteil
Beschriftungen für Nutzungen mit grossem Flächenanteil und viel Laufkundschaft dürfen grösser und prominenter in Erscheinung treten als für andere Nutzungen.
Nutzungen mit grossem Flächenanteil dürfen im jeweiligen Obergeschoss an der Fassade beschriftet werden.
Für Nutzungen mit grossem Flächenanteil im Erdgeschoss oder Untergeschoss und mit viel Laufkundschaft darf im Obergeschoss eine Fassadenbeschriftung angebracht werden, sofern dies kein Wohngeschoss ist.
Nutzungen in den Obergeschossen mit grossem Flächenanteil oder viel Laufkundschaft dürfen, falls vorhanden, am eigenen Eingang im Erdgeschoss mit einer Anschrift (Fassadenbeschriftung und / oder Stechschild) versehen werden.
3 Beschriftungsformen
Art. 8 Fassadenbeschriftung
Fassadenbeschriftungen richten sich an Personen, die sich frontal auf das Gebäude zubewegen.
Sie können positioniert werden
an geschlossenen Fassadenteilen
im Bereich des Vordachs, darüber oder darunter
im Erdgeschoss, oberhalb von Fenstern und Türen oder im Bereich des Oberlichts bzw. oberhalb des Kämpfers.
Pro Nutzung können eine grössere Beschriftung (punktuell) oder mehrere kleinere Beschriftungen (seriell) angebracht werden.
Fassadenbeschriftungen sind mit Einzelbuchstaben (zwei- oder dreidimensional) auszubilden. Schilder und Leuchtkästen sind nicht erlaubt.
Art. 9 Stechschilder
Stechschilder sind rechtwinklig von der Fassade abstehend und richten sich an Personen, die sich entlang des Gebäudes bewegen.
Stechschilder kennzeichnen Eingänge und werden im Eingangsbereich angebracht.
Pro Nutzung ist ein Stechschild je Fassadenseite erlaubt.
Im Sinne eines einheitlichen Gesamtbildes haben sich neue Stechschilder betreffend Grösse, Auskragung und Montagehöhe an bestehenden Stechschildern zu orientieren. Ziel ist eine baugleiche Ausführung pro Gebäudeteil und dessen Architektur.
Es sind einfach auswechselbare Fronten oder Rahmen zu verwenden.
Art. 10 Sammelschilder
Sammelschilder dienen der Übersicht über die verschiedenen Nutzenden im Gebäude.
Sammelschilder sind an der Fassade im Eingangsbereich anzubringen.
Werden mehr als fünf Nutzende auf dem Sammelschild aufgeführt, ist für die einzelnen Nutzenden dieselbe neutrale Schrift zu verwenden.
Art. 11 Markisenbeschriftung
Markisenbeschriftungen richten sich an Personen, die sich frontal auf das Gebäude zubewegen.
Markisenbeschriftungen sind bezüglich Grösse, Farbe, Form und Ausgestaltung auf die übrigen Gebäudebeschriftungen abzustimmen; Wiederholungen und die Konkurrenzierung zur übrigen Gebäudebeschriftung sind zu vermeiden.
Art. 12 Schaufensterbeschriftung
Schaufensterbeschriftungen sind an Passantenlagen im Erdgeschoss möglich.
Fremdwerbung ist im Zusammenhang mit dem Nutzungsangebot erlaubt.
Folien sind auf der Innenseite des Fensters anzubringen.
Es dürfen maximal 50% der Fensterfläche mit einer beschrifteten Reklamefolie beklebt werden. Vollflächige, nicht beschriftete Folien zum Zweck des Sichtschutzes (z.B. flächig, opak) sind zulässig.
Beschriftete Reklamefolien sind unterhalb von 1.60 m (ab Boden) anzubringen.
Beschriftete Reklamefolien müssen zum Fensterrahmen einen angemessenen Abstand aufweisen.
Art. 13 Beschriftungen mit Beleuchtung
Die Beleuchtung von Schriftzügen ist auf die Umgebungsbeleuchtung abzustimmen.
Bei selbstleuchtenden oder angestrahlten Beschriftungen gilt der Richtwert für weisses Licht von 4000 Kelvin (kein Kaltweiss).
Art. 14 Digitale Screens
Digitale Screens sind nur in Schaufenstern erlaubt. Es ist ein Abstand zum Glas (Richtwert 10cm) einzuhalten.
Sie dürfen nicht störend auf Architektur und Stadtraum einwirken.
5 Reklamegesuche
Art. 15 Anwendung
Die vorliegenden Richtlinien sind nur bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben anwendbar.
Art. 16 Gesuch und einzureichende Unterlagen
Das Reklamegesuch ist mit dem von der Stadt Winterthur zur Verfügung gestellten Gesuchsformular einzureichen.
Zusammen mit dem Reklamegesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
die auf dem Gesuchsformular aufgeführten Unterlagen;
ein Konzept, wenn verschiedene Arten von Beschriftungsformen oder mehrere gleichartige Beschriftungsformen am Gebäude vorgesehen sind;
eine Ansicht, welche einzelne Beschriftungen in der gesamten Fas-sade (z.B. im Zusammenhang mit bestehenden Beschriftungen) und / oder innerhalb des bestehenden Konzepts aufzeigt;
ein Grundriss des Geschosses mit der zu beschriftenden Nutzung;
Angaben zur Lichtfarbe (Farbtemperatur) bei beleuchteten Beschrif-tungen.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden.
Art. 17 Gebäude mit Fassadenschutz oder integralem Schutz
Die Beschriftung an Gebäuden mit Fassadenschutz oder integralem Schutz ist mit der Denkmalpflege vor Einreichung des Reklamegesuchs abzustimmen.
2022-13