7.2.2-33
Sulzer - Areal Zürcherstrasse, Bereich 2
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Stadt Winterthur\~~\
Privater Gestaltungsplan "Sulzer-Areal Zürcherstrasse, Bereich 2"
Von den Grundeigentümern festgesetzt:
am .fi tk'1·0o Sulzer Immobilien AG (Kat. Nr. 9671, 9672) 1
am A+ ()0 ·(sss ulzer Vorsorgeeinric tung (K Nr. 9576)
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J;;?g\e~ hard lf!al.n unz Stadt~\ntertnUt Der Präs ident: Der Schreiber:
Baudirektion BDV-Nr. t; -1 02
Suter • von Känel • Wild • AG Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch 34083 - 29.2.2008
1. Zweck Der private Gestaltungsplan „Sulzer-Areal Zürcherstrasse, Bereich 2“ bezweckt
die Sicherstellung der Überbauung nach den in Art. 50ff BO (Grundordnung für das Sulzer-Areal Stadtmitte vom 3. Oktober 2000) festgelegten Grundsätzen;
die Festlegung der Erschliessung (Verkehr, Versorgung und Entsorgung).
2. Bestandteile und Geltungsbereich Bestandteile 1. Der Gestaltungsplan besteht aus diesen Vorschriften und dem Situationsplan 1:500.
Geltungsbereich 2. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans ist im zugehörigen Situationsplan festgelegt.
3. Verhältnis zur kommunalen Bau- und Zonenordnung Wo der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, sind die Vorschriften der jeweils gültigen Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur massgebend.
4. Erhaltung von Gebäuden Schutzobjekte Gebäude 1. Es gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag über die bauliche Weiterentwicklung des Sulzer-Areales Stadtmitte vom 2, 7, 8, 11 und 87 16. September 2003. 2. Aufstockungen und Anbauten sind zulässig. Das Schutzobjekt darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Gebäude 2 darf teilweise abgebrochen werden, sodass ein Gebäudeunterbruch zwischen Gebäude 2 und 3 entsteht. Zulässig sind zudem technisch bedingte Aufbauten.
Schutzobjekt Gebäude 3 3. Das bestehende Gebäude 3 im Baubereich E ist ein Einzelschutzobjekt im Sinne von § 203 PBG und im Rahmen einer sinnvollen Nutzung zu erhalten. Eine Aufstockung um zwei Vollgeschosse ist zulässig.
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Schutzumfang 4. Der genaue Schutzumfang wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
5. Neu- und Umbauten Mantellinien 1. Neu- und Umbauten sind im Rahmen der Mantellinien und der festgelegten Gesamthöhen zulässig. Die Mantellinien dürfen mit einzelnen technisch bedingten Aufbauten durchstossen werden. Der bestehende Gebäudeteil zwischen Baubereich D und E kann erneuert und umgebaut werden.
Zwingende Mantellinien 2. Zwingende Mantellinien gelten im Ausmass der bestehenden Gebäudehöhe.
6. Nutzung Gesamtnutzfläche 1. Die anrechenbaren Geschossflächen werden wie folgt auf die einzelnen Baubereiche aufgeteilt (Richtwerte): Baubereich anrechenbare Geschossflächen Total max. 59'300 m2
2. Die anrechenbaren Geschossflächen dürfen zwischen den Baubereichen verschoben werden, die Gesamtfläche von 59’300 m2 darf dabei jedoch nicht überschritten werden.
Besondere Nutzungen 3. Die besonderen Nutzungen (Art. 53 Abs. 1, lit. b und c BO) werden im wesentlichen wie folgt angeordnet:
Wohnnutzungen in den oberen Geschossen der Baubereiche A und E
Publikumsorientierte Nutzungen in den Erdgeschossen der Baubereiche A, B, D und F
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7. Gestaltung Grundsatz 1. Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung, insbesondere der auf der früheren industriellen Nutzung basierenden städtebaulichen Struktur, so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Grundlage Beurteilung 2. Grundlage für den Gestaltungsplan und Massstab für die Beurteilung einzelner Bauvorhaben sind die Projektideen der Architekten Krischanitz & Frank vom Januar 2006.
8. Verkehrserschliessung und Parkierung Erschliessungsstrassen 1. Das Areal ist durch die Pionierstrasse und die Turbinenstrasse erschlossen.
Abstellplätze 2. Es gilt der vom Stadtrat Winterthur am 16. August 2003 genehmigte öffentlich-rechtliche Vertrag über die Parkierung auf dem Sulzer-Areal Zürcherstrasse. 3. Im Gestaltungsplanbereich dürfen maximal 470 unterirdische oder gedeckte Abstellplätze erstellt werden.
Fuss- und Radwege 4. Das öffentliche Fuss- und Radwegnetz ist gemäss den schematischen Angaben im Plan anzulegen. Die ungefähre Lage der Veloabstellplätze ist im Plan bezeichnet.
9. Umgebung Aussenräume 1. Die Aussenräume und die Plätze sind wichtige indentifikationsstiftende Elemente. Sie müssen eine gute gestalterische Qualität aufweisen und den verschiedenen Nutzungsansprüchen gerecht werden.
Begrünung 2. Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht begehbar sind. Allfällige Fassadenbegrünungen sowie die Begrünung der Aussenräume und des Platzes werden im Rahmen der Baubewilligungsverfahren geregelt.
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10. Versorgung und Entsorgung Werkleitungen 1. Die Durchleitungsrechte für die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen werden der Stadt Winterthur unentgeltlich eingeräumt.
Wärmeversorgung 2. Im Zuge der baulichen Realisierung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes Energiekonzept vorzulegen. Die Wärmeversorgung erfolgt mit erneuerbaren Energien und/oder über das städtische Fernwärmenetz.
11. Umwelt Lärmschutz 1. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III der Lärmschutzverordnung ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Energie 2. Neubauten im Baubereich A und B sind im Minergie-Standard gemäss Stand 2007 zu erstellen oder haben hinsichtlich des Heizenergiebedarfs die Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion gemäss Ausgabe 2002 um mindestens 20% zu unterschreiten.
Umweltverträglichkeit 3. Die Umweltverträglichkeit des bisher für den Bereich 2 rechtsgültigen Gestaltungsplanes wurde im Rahmen der Baubewilligung für das Projekt megalou im Grundausbau mit 700 Parkplätzen und 15´000m2 Verkaufsfläche nachgewiesen (BAB-Nr. 598 g-I-95). Die Umweltverträglichkeit ist auch für den revidierten Gestaltungsplan mit weniger Abstellplätzen und weniger Verkaufsfläche gegeben.
Altlasten 4. Mit Ausnahme des Baubereiches D und des grössten Teils der Turbinenstrasse ist das Sulzer-Areal Zürcherstrasse, Bereich 2 im Kataster der belasteten Standorte verzeichnet. Die Baubereiche A, B, C, und E gelten als "belastete Standorte ohne Sanierungsbedarf". Für den Baubereich F müssen vor Erteilung einer Baubewilligung die erforderlichen Untersuchungen erfolgen sowie sowie für alle belasteten Baubereiche die Sanierungskonzepte ausgearbeitet und rechtskräftig genehmigt sein.
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12. Etappierung Übergangslösungen Bei etappenweiser Realisierung der einzelnen Baubereiche kann der Stadtrat unter sichernden Nebenbestimmungen den jeweiligen Verhältnissen angepasste Übergangslösungen bewilligen.
13. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Der private Gestaltungsplan „Sulzer-Areal Zürcherstrasse Bereich 2“ tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 5. Juli 1995 vom Regierungsrat genehmigte, private Gestaltungsplan „Sulzer- Areal Zürcherstrasse Bereich 2“ ausser Kraft.
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Exemplar der Gemeinde
Stadt WinterthurW \
Privater Gestaltungsplan "Sulzer • Areal Zürcherstrasse, Bereich 2"
Situationsplan 1: 500 Von den Grundeigentümern festgesetzt
Stadt VJ\ntert\'\Uf Der Präsident: Der Schreiber:
BDV Nr. tf l ( t/.!J
Suter • von Känel • Wild • AG Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 31513 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch 34083-29.2.2008
1/9541 Privater Gestaltungsplan "Sulzer - Areal Zürcherstrasse, Bereich 2" Situationsplan 1:1000 1: 500 Von den Grundeigentümern festgesetzt
am Sulzer Immobilien AG (Kat. Nr. 9671, 9672)
am Sulzer Vorsorgeeinrichtung (Kat. 9576)
1/9779 am SGI Schweizerische Gesellschaft für Immobilien AG (Kat. Nr. 9687)
am Winterthur Leben (Kat. Nr. 9575)
Vom Stadtrat zugestimmt am Der Präsident: Der Schreiber:
Von der Baudirektion genehmigt am:
Für die Baudirektion: BDV Nr. 1/9577 1/259
1/9474 Suter • von Känel • Wild • AG Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch 34083 - 29.2.2008
Verbindlicher Inhalt
Geltungsbereich
A + 28.00 Baubereiche mit Bezeichnung und max. Gesamthöhe
1/9573 Mantellinien
zwingende Mantellinien
Gebäudedurchgang (Lage örtlich nicht verbindlich)
Passerelle
Platzgestaltung
Fusswegnetz
Abstellplätze für Zweiräder xxxxxx
Velorouten
Information
11 Gebäudenummern
Bestehende Fassaden
0 5 10 20 30 40 50 m