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Schutzverordnung betreffend den Fassadenschutz für die Wohnüberbauung St. Gallerstrasse / Mühlebrückestrasse

7.2.4-3

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

7.2.4-3

Schutzverordnung betreffend den Fassadenschutz für die Wohnüberbauung St. Gallerstrasse / Mühlebrückestrasse

vom 16.04.2003 (Stand 23.04.2003)

Art. 1 Grundsatz

Die Fassaden (mitsamt den zugehörigen Dachflächen und der Vorgartenstruktur) der Hofrandbebauung St. Gallerstrasse 64-76, Baderstrasse 15-17, Mühlebrückestrasse 2-14, Scherrerstrasse 10-12, im Plan zur Schutzverordnung grün eingezeichnet, werden als kommunale Schutzobjekte im Sinne von § 203 PBG unter Denkmalschutz gestellt.

Art. 2 Abbruchverbot

Die unter Schutz gestellten Fassaden dürfen nicht abgebrochen und in ihrer baulichen Eigenart nicht verändert werden.

Der Stadtrat kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin, namentlich wenn die Bausubstanz im Inneren des Gebäudes nicht schutzwürdig ist und die Erhaltung der Fassade allein als unverhältnismässig erscheint, den originalgetreuen Wiederaufbau gestatten.

Art. 3 Schutzumfang

Für bauliche Veränderungen, insbesondere die Sanierung der Bauten, gelten folgende Bedingungen und Auflagen:

  • a. Veränderungen der aus der Bauzeit erhaltenen, äusseren Teile sind nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für:

  • 1. Fassadengestaltung mit Sockelverblendung, strukturiertem Verputz im Erdgeschoss, Gurtsimsen und glattem Verputz im Bereich der Obergeschosse

  • 2. Fassadenornamente im Verputz über den Hauseingangstüren und an der Brüstungszone der Fenster

  • 3. Türen, Türeinfassungen mit Verdachung und Vordächern

  • 4. Ladenfronten aus der Bauzeit mit Schaufenstereinfassungen und Rollläden

  • 5. Fenstereinfassungen und Jalousieläden

  • 6. Loggien und Erker mit Öffnungen und Detailgestaltung

  • 7. Dachuntersicht und Dachflächen mit den ursprünglichen Lukarnen und Eindeckung mit Flachziegeln

  • 8. Kamine

  • 9. Einfassungen der Vorgärten aus der Bauzeit

  • b. Bei allfälligen baulichen Massnahmen an den Schutzobjekten ist - sofern verhältnismässig - der ursprüngliche (historische) Zustand wieder herzustellen.

  • c. Zu erhalten ist die Struktur der Vorgärten entlang der geschützten Fassaden. In diesen Vorgärten sind keine Kleinbauten zulässig.

  • d. Im rückwärtigen Gartenbereich dürfen keine neuen Hauptgebäude erstellt werden. An- oder Ersatzbauten sowie besondere Gebäude dürfen insgesamt höchstens 10% der zugehörigen Freifläche beanspruchen.

Art. 4 Unterhaltspflicht

Die unter Schutz gestellten Fassaden sind unter dem Vorbehalt von § 207 Abs. 2 PBG vom Eigentümer auf eigene Kosten in ordentlichem Stand zu halten.

Art. 5 Vorbehalt

Diese Schutzverordnung regelt den Schutz des Siedlungsbildes. Der Erlass einzelner Schutzverfügungen für die Erhaltung der Bausubstanz im Innern sowie für die Gartenfassade und den rückwärtigen Garten bleiben vorbehalten.

Art. 6 Denkmalpflegebeiträge

Die Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen gemäss dem jeweils geltenden Beitrags-Reglement bleibt vorbehalten.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der ordentlichen Publikation in Kraft.

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