7.3-2
Gebührenordnung für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen
vom 23.06.2004 (Stand 01.07.2004)
Der Stadtrat hat mit der Inkraftsetzung der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 26. April 2004 gestützt auf Art. 28 folgende Gebühren festgelegt:
Art. 1
In dem durch Neuwiesenstrasse, Zürcherstrasse, Zürcherstrasse-Bahnunterführung, Technikumstrasse, General Guisan-Strasse, Stadthausstrasse, Lindstrasse, St. Georgenstrasse, Schaffhauser Bahnunterführung, Wülflingerstrasse umgrenzten Stadtgebiet, inkl. die genannten Strassen: Fr. 3.– pro Woche und Quadratmeter
Im Bereiche des eingezonten Stadtgebietes in den in den Richtplänen festgesetzten Strassen von kantonaler, regionaler und kommunaler Bedeutung: Fr. 3.– pro Woche und Quadratmeter
Auf dem übrigen öffentlichen Grund: Fr. 2.– pro Woche und Quadratmeter
Art. 2
Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänzlich vollzogenen Räumung und Reinigung des beanspruchten Gebietes verrechnet. Angebrochene Wochen werden ganz verrechnet.
Kosten für Verkehrsregelung und dergleichen werden dem Gesuchsteller zusätzlich belastet.
Art. 3
Für Platzinspektionen wird je nach Aufwand eine Gebühr bezogen: Fr. 30.– bis Fr. 500.–.
Art. 4
Werden durch Bauinstallationen städtische Anlagen und Einrichtungen beschädigt, wird das Strasseninspektorat ermächtigt, diese auf Kosten des Gesuchstellenden instand zu stellen.
Dieselbe Regelung gilt, wenn der in Anspruch genommene öffentliche Grund vorgängig der Rückgabe vom Gesuchstellenden nicht gereinigt wird.
Art. 5
Diese Gebührenordnung tritt zusammen mit der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 26. April 2004 in Kraft.
Diese Gebührenordnung ersetzt die gleichnamige Gebührenordnung vom 30. Januar 1985.
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