7.3-3
Verordnung über die Verrechnung von Leistungen des Geomatik- und Vermessungsamtes
vom 30.09.2020 (Stand 01.01.2026)
Gestützt auf § 13 Absatz 1 erster Satz des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), Art. 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung und Art. 19 der Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden erlässt der Stadtrat die folgende Verordnung:
I. Allgemeiner Teil
A. Geltungsbereich und Pflichten
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Festlegung und Erhebung der Gebühren des Geomatik- und Vermessungsamtes.
Art. 2 Gebührenpflicht
Gebühren schuldet, wer eine Leistung des Geomatik- und Vermessungsamts veranlasst oder in Anspruch nimmt.
Für städtische Dienststellen und externen Personen gelten dieselben Gebührenansätze. Verwaltungsintern wird keine Mehrwertsteuer verrechnet.
Art. 3 Gebührenfestlegung und Gebührenfestsetzung
Die Gebührenansätze legt der Stadtrat jährlich fest (Anhang 1).
Das Geomatik- und Vermessungsamt publiziert die Gebührenansätze in Form einer Preisliste im Internet.
Die Gebühren werden vom Geomatik- und Vermessungsamt in einer Verfügung oder einer Rechnung festgesetzt.
B. Bemessung und Vollstreckung der Gebühren
Art. 4 Bemessungsgrundsatz
Die Gebühren decken unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips maximal die Aufwendungen des Geomatik- und Vermessungsamtes und minimal die auftragsbezogenen Grenzkosten.
Für die Nutzung von städtischen Daten wird keine Gebühr erhoben.
Gebühren können nach einem Pauschaltarif erhoben werden. Der Pauschaltarif bemisst sich nach den Durchschnittskosten der Amtshandlung oder der Leistung.
In besonderen Fällen kann von den in dieser Verordnung festgelegten Gebührenansätzen abgewichen werden; der Entscheid ist zu begründen.
Die gebührenpflichtige Person wird vor der weiteren Bearbeitung vom Vermessungsamt benachrichtigt, wenn eine Leistung oder eine Amtshandlung einen unerwartet hohen Aufwand verursacht.
Art. 5 Schreibgebühren und Auslagen
Mit den Leistungen verbundene Auslagen wie Zustellgebühren, Barauslagen, Leistungen Dritter, spezielles Material, spezielle Versandarten können der gebührenpflichtigen Person weiterverrechnet werden.
Art. 6 Mehrwertsteuer
In den Gebührenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.
Art. 7 Gebührenverzicht
Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn:
die Amtshandlung oder die Inanspruchnahme der städtischen Leistung im öffentlichen Interesse liegt und damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden;
andere besondere Gründe vorliegen.
Art. 8 Gebührenverfügung
Begleicht die gebührenpflichtige Person die Rechnung nach Mahnung nicht, erlässt das Geomatik- und Vermessungsamt eine anfechtbare Verfügung.
Art. 9 Verjährung
Die Gebühren- und Auslagenforderungen nach dieser Verordnung verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderungen und Auslagenforderungen bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist.
Art. 10 Dienstleistung im Auftragsverhältnis
Leistungen, die im Auftragsverhältnis erbracht werden, sind gemäss den vom Stadtrat genehmigten Gebührenansätzen in Rechnung zu stellen. Gestützt auf die Gebührenansätze kann das Geomatik- und Vermessungsamt auf Wunsch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers für gewerbliche Leistungen verbindliche Angebote erstellen. Diese Angebote werden mit einer Kostenschätzung, einem Fest- oder Pauschalpreis oder einem Kostendach unterbreitet.
II. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Übergangsbestimmung
Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisheriger Regelung.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2020-14