7.4-4
Geschäftsreglement der Naturschutz- und Freiraumkommission
vom 16.11.2016 (Stand 01.12.2016)
Art. 1 Amtsdauer
Der Stadtrat bestimmt eine beratende Naturschutz- und Freiraumkommission (NFK). Die Kommission wird jeweils für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
Art. 2 Zahl der Mitglieder
Die Kommission setzt sich zusammen aus dem Präsidium und einer geschäftsführenden Stelle sowie 8 bis 12 Mitgliedern aus den Fachgebieten Naturschutz, Gewässer, Naherholung, Landschaftsplanung, Land- und Forstwirtschaft.
Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Departements Technische Betriebe übernimmt das Präsidium und bestimmt die geschäftsführende Stelle im Departement.
Die Mitglieder werden vom Stadtrat gewählt.
Art. 3 Tätigkeitsbereich
Die NFK ist das beratende Gremium des Stadtrates für den Naturschutz und die Entwicklung der Freiräume in Winterthur. Sie nimmt Stellung zu den Geschäften, die ihr vom Stadtrat oder von einem Verwaltungsbereich zur Begutachtung zugewiesen werden.
In den Aufgabenbereich fallen insbesondere:
Beurteilung und Beratung bei Freiraumplanungen und bei Projekten im Bereich des Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes.
Beurteilung und Begleitung von Vernetzungsprojekten.
Beurteilung und Bezeichnung von Naturvorrang- oder Freizeit- und Erholungsgebieten .
Beurteilung der Schutzwürdigkeit und Empfehlungen zur Inventaraufnahme von Natur- und Landschaftsschutzobjekten.
Beurteilen von Konzepten oder Massnahmen im Bereich der Biosicherheit.
Vorschlagen und Begleiten von strategischen Projekten betreffend den Freiraum in Winterthur.
Die NFK kann auch ohne Auftrag und von sich aus Berichte ausarbeiten und Empfehlungen abgeben.
Art. 4 Verfahren
Gesuche um Begutachtung sind der geschäftsführenden Stelle einzureichen, die sie der Kommission vorlegt.
Das Präsidium lädt die Kommissionsmitglieder durch schriftliche Einladung zu Sitzungen und Augenscheinen ein. Die zu behandelnden Geschäfte sind zu traktandieren.
Entscheide werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Präsidium.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Bei der Durchführung von Augenscheinen sind direkt Beteiligte zu orientieren und gegebenenfalls einzuladen. Diese haben indes keinen Anspruch auf Teilnahme bei der Verhandlung.
Art. 5 Verwendung der Berichte
Es ist Sache des Stadtrates oder des auftraggebenden Verwaltungsbereiches, den Inhalt eines Berichtes oder eines Protokolls allfällig Beteiligten, anderen interessierten Kreisen und der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Über die Verwendung von Berichten, welche die NFK von sich aus anfertigt, entscheidet das Präsidium. Der Entscheid wird dem Stadtrat und der Kommission kommuniziert.
Art. 6 Verbindlichkeit
Der Stadtrat und die Verwaltungsbereiche sind an die Empfehlungen der NFK nicht gebunden.
Art. 7 Schweigepflicht
Alle Mitglieder der NFK sind zur Verschwiegenheit über die Geschäfte und die Verhandlungen verpflichtet.
Das Präsidium kann von der Schweigepflicht entbinden.
Art. 8 Entschädigung
Nicht in der Verwaltung tätige Mitglieder der NFK erhalten Entschädigungen.
Sitzungs- und Taggelder werden gemäss Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder ausbezahlt.
Art. 9 Inkraftsetzung
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 2. Juni 1982 und tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
-