7.6-4.1
Festsetzung Abgaben an das Gemeinwesen für das Förderprogramm Energie im Gebäudebereich und die öffentliche Beleuchtung ab 1. Januar 2017 (§ 32 Abs. 3 VAE)
vom 07.11.2016 (Stand 01.01.2017)
Der Grosse Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 7. November 2016 beschlossen:
Art. 1
Gestützt auf § 32 Abs. 3 der Verordnung über die Abgabe von Elektrizität (VAE) vom 27. Juni 2011 wird ab 1. Januar 2017 auf den jährlichen Strombezug, basierend auf der Netznutzung, folgende Abgabe an das Gemeinwesen erhoben:
Für die ersten 100'000 kWh Strom pro Abnahmestelle 0.32 Rp./kWh sowie für jede weitere kWh Strom 0.2 Rp./kWh für die Finanzierung des Förderprogramms Energie im Gebäudebereich.
2016.98