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Richtlinien für die Aufnahme von im Ausland geborenen Ausländern in das Bürgerrecht der Stadt Zürich
Art. 1
Dem Gemeinderat werden nur Bewerber zur Aufnahme ins Bürgerrecht empfohlen, die schweizerischem Wesen angepasst sind und sich durch ihre wirtschaftliche Betätigung als nützliche Elemente der schweizerischen Volkswirtschaft erwiesen haben.
Art. 2
Die Aufnahme der im Ausland geborenen Bürgerrechtsbewerber wird dem Gemeinderat beantragt, sofern sie vor Einreichung des Gesuches
a) entweder während der letzten 12 Jahre ununterbrochen tatsächlich in der Schweiz gewohnt haben, wovon die letzten 6 Jahre in Zürich;
b) oder in den letzten 18 Jahren wenigstens 15 Jahre tatsächlich in der Schweiz gewohnt haben, wovon 6 Jahre in Zürich. Die Bewerber müssen während der letzten 2 Jahre ununterbrochen tatsächlich in Zürich gewohnt haben. Der tatsächliche Wohnsitz in der Schweiz darf nur unterbrochen worden sein zur Erweiterung der beruflichen Kenntnisse, beziehungsweise zur Erlernung fremder Sprachen oder zur Berufsausübung im Ausland, sofern die Abwesenheit in den besonderen Verhältnissen des Bewerbers oder seines Berufes begründet war.
Art. 3
2 Für die in Art. 2 genannten Wohnsitzfristen wird die Zeit doppelt gerechnet, während welcher der im Ausland geborene mundartlich angepasste Bewerber
a) zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Stadt Zürich gelebt hat
b) in ehelicher Gemeinschaft mit einer gebürtigen Schweizerin in der Stadt Zürich gelebt hat. Vorbehalten bleibt in jedem Fall das Erfordernis des ununterbrochenen tatsächlichen Wohnsitzes in Zürich während der letzten 2 Jahre.
Art. 4
(aufgehoben) 3
Art. 5
(aufgehoben) 4
Art. 6
5 Die Bürgerrechtsgesuche werden vor der Beschlussfassung des Stadtrates im «Tagblatt der Stadt Zürich» veröffentlicht und während 8 Tagen am Stadthaus angeschlagen mit der Einladung, allfällige Einsprachen schriftlich, begründet und unterzeichnet dem Stadtrat einzureichen.
Art. 7
6 Von den Bewerbern um das städtische Bürgerrecht wird verlangt, dass sie einige schweizerische staatsbürgerliche Kenntnisse besitzen, Schweizerdeutsch verstehen und eine deutschschweizerische Mundart in angemessener Weise sprechen. Von letztgenannter Bedingung sind bei guter sonstiger Anpassung des Bewerbers Ausnahmen zulässig.
Art. 8
(aufgehoben )7