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Ausführungsbestimmungen zur Publikationsverordnung

170.521

Vom 30. Aug. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/170-521/de/ausfuhrungsbestimmungen-zur-publikationsverordnung-ab-pubv

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

170.521

Ausführungsbestimmungen zur Publikationsverordnung (AB PubV)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausgestaltung der elektronischen und der gedruckten Publikation im Amtsblatt sowie der Amtlichen Sammlung.

Art. 2 Rubriken

Im Amtsblatt werden die amtlichen Mitteilungen unter folgenden Rubriken publiziert:

  1. Einladung zur Ratssitzung,

  2. Dem Referendum unterstehende Beschlüsse des Gemeinderats,

  3. Beschlüsse des Gemeinderats,

  4. Erlasse des Stadtrats und anderer Behörden,

  5. Inkraftsetzungen / Aufhebungen,

  6. Einbürgerungen,

  7. Volksinitiativen,

  8. Abstimmungen / Wahlen,

  9. Richtplanungen / Nutzungsplanungen,

  10. Bauprojekte,

  11. Strassenbauprojekte,

  12. Verkehrsvorschriften,

  13. Weitere öffentliche Planauflagen und Plangenehmigungen,

  14. Natur- und Denkmalschutz,

  15. Weitere Beschlüsse und Verfügungen.

Die Stadtkanzlei kann die einzelnen Rubriken weiter gliedern. 1 AS 170.520 2 Begründung siehe STRB Nr. 689 vom 30. August 2017. Ausführungsbestimmungen zur Publikationsverordnung (AB PubV)

Art. 3 Weitere Bekanntmachungen

Die Stadtkanzlei kann weitere Bekanntmachungen zulassen, soweit deren Publikation im Amtsblatt zweckdienlich ist.

Art. 4 Umfang

Die im elektronischen Amtsblatt publizierten Beschlüsse werden möglichst vollständig wiedergegeben.

Bestandteile von amtlichen Mitteilungen, die sich zur Veröffentlichung nicht eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.

Art. 5 Suche

Die amtlichen Mitteilungen werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Stichwort, Rubrik und Behörden- und Verwaltungsstelle ermöglicht.

Die Suchfunktion steht während folgender Zeiträume ab der Veröffentlichung zur Verfügung:

  1. a. drei Monate bei Mitteilungen mit Personendaten;

  2. b. drei Jahre bei Mitteilungen, die eine allgemein-verbindliche Anordnung zum Gegenstand haben;

  3. c. unbeschränkt bei Mitteilungen zur Rechtssetzung oder politischen Rechten;

  4. d. zwölf Monate bei allen anderen Mitteilungen.

In begründeten Fällen kann die Suche nach einer Mitteilung auf einen Monat verkürzt werden.

Die elektronische Gesamtausgabe des Amtsblatts ist höchstens für drei Monate online auffindbar.

Art. 6 Newsletter- Service

Die Stadtkanzlei bietet einen Newsletter für das Amtsblatt und für die Amtliche Sammlung an.

Art. 7 Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in die rechtsverbindlichen amtlichen Publikationsorgane wird durch die Stadtkanzlei sichergestellt.

Art. 8 Gedruckte Publikation

Bei Veröffentlichung im gedruckten Amtsblatt kann sich die Mitteilung auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken.

Es wird auf die Bezugs- und Einsichtsstelle hingewiesen.

Art. 9 Inkrafttreten

Die Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit der Publikationsverordnung (PubV, AS 170.520 vom 10. Februar 2016) per 1. Januar 2018 in Kraft.